23.10.2017

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen erneut

Infolge gestiegener Gehälter ändern sich auch 2018 wieder die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Das hat die Bundesregierung Ende September 2017 beschlossen.

Beitragsbemessungsgrenzen

Das Bundespresseamt teilte mit, dass entsprechend dem Beschluss der Bundesregierung Ende September 2017 die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat liege (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steige auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem Beiträge zu den Sozialversicherungen erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2018 59.400 Euro im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 Euro im Jahr (2017) auf 53.100 Euro im Jahr.

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

 

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)