Begrenzte Dienstfähigkeit: Bei der Herabsetzung der Arbeitszeit hat der Personalrat mitzuwirken
Die Dienststelle verletzt das Mitwirkungsrecht des Personalrats, wenn sie bei einem Beamten die wöchentliche Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabsetzt, ohne das Beteiligungsverfahren einzuleiten. In dem zugrunde liegenden Personalvertretungsgesetz für Brandenburg liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie zu § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB zu schließen sei, stellte das BVerwG fest (Beschluss vom 27.3.2018 – 5 P 4.17).
Beteiligungsverfahren muss eingeleitet werden
Die Dienststelle verletzt das Mitwirkungsrecht des Personalrats, wenn sie bei einem Beamten die wöchentliche Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabsetzt, ohne das Beteiligungsverfahren einzuleiten. Diese Entscheidung traf das BVerwG bereits am 27.3.2018. Sachlicher Hintergrund war, dass nach amtsärztlicher Untersuchung bei einer als Beamtin tätigen Lehrerin beim Land Brandenburg eine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag. Ihre wöchentliche Arbeitszeit wurde deshalb von 27 auf 20 Pflichtstunden herabgesetzt. Sie erhielt daraufhin eine geringere Besoldung als Teilzeitbeschäftigte und einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Personalrat hielt diese Maßnahme für mitwirkungspflichtig und beantragte erfolglos das entsprechende Beteiligungsverfahren. Er berief sich dabei auf das Beteiligungsverfahren bei Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag. Das Verwaltungsgericht stellte eine Verletzung des Mitwirkungsrechts fest, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung.
Das BVerwG stellte in seinem Beschluss fest, dass die Dienststelle das Mitwirkungsrecht des Personalrats verletzt habe, indem sie ohne seine Mitwirkung gemäß § 67 PersVG BB die begrenzte Dienstfähigkeit der Lehrerin feststellte und deren wöchentliche Arbeitszeit herabsetzte. Das Oberverwaltungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, eine unmittelbare Anwendung von § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB sei bereits nach dem Wortlaut des Mitwirkungstatbestands ausgeschlossen. § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB enthalte aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB zu schließen sei.