Beförderung: Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklage
Ein unterlegener Bewerber eines Beförderungsverfahrens hat sein Recht auf Anfechtung der Entscheidung verwirkt, wenn er über Jahre hinweg untätig bleibt, obwohl ihm regelmäßige Beförderungen seiner Konkurrenten bekannt gewesen sind. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil am 30.8.2018 – 2 C 10.17.
Die Anfechtung einer Beförderung sollte binnen eines Jahres vorgenommen werden
Auch wenn der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt hat, ist das Anfechtungsrecht verwirkt, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Ernennung des anderen Beamten geltend gemacht wird. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Eine Studienrätin im Dienst des Freistaates Thüringen wandte sich 2013 gegen die am 1.4.2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden.
Es bestand Kenntnis über Beförderungen
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte die Lehrerin Kenntnis darüber, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (2009) diese Ernennung anzufechten.
Bereits das Oberverwaltungsgericht vertrat im Berufungsverfahren die Auffassung, die Lehrerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.
Beförderte Kollegin durfte auf die Unangreifbarkeit des neuen Amtes vertrauen
Nach Auffassung des BVerwG unterliegt das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, der Verwirkung. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch sei daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt habe die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar sei.
Obliegenheit beim Beamten
Wir berichteten in unserem Newsletter im Juli 2018 über eine Entscheidung des BVerwG vom 15.6.2018 (2 C 19.17), wonach der Beamte bestimmte Obliegenheiten zu beachten hat. Hierzu gehört die Erkundigung und Rüge für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte. Dies ergebe sich aus dem nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geprägten Dienst- und Treueverhältnis. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich – im damaligen Fall – über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen. Sieht er die Auskunft als unzureichend an, hat er dies zu rügen. Droht sogar die Ernennung eines anderen konkurrierenden Beamten, hat er hiergegen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.