11.07.2018

Beförderung: Kein Schadensersatzanspruch für den Beamten

Über das „Ob“ und „Wann“ des Beförderungsverfahrens muss sich ein Beamter erkundigen und ggf. Mängel rügen, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.6.2018 entschieden.

Beförderung

Schaden hätte nicht entstehen müssen

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr in den umstrittenen Fällen zwar in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile beim OVG zu bejahen. Doch es war allen klagenden Beamten möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden. Der 2. Senat des BVerwG hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint (Az. 2 C 19.17).

Schuldhafte Unterlassung

Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines – zumutbaren – Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechtsmittels“ ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.

Auskunftmöglichkeit war vorhanden

Die Deutsche Telekom AG hat in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den klagenden Beamten hinreichend Anlass (Anstoßfunktion), sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

Obliegenheit beim Beamten

Die besondere Obliegenheit zur Erkundigung und zur Rüge für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen. Sieht er die Auskunft als unzureichend an, hat er dies zu rügen. Droht sogar die Ernennung eines anderen konkurrierenden Beamten, hat er hiergegen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)