Beamtentätigkeit wird nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des TV-L gewertet
Es liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, wenn die in einem Beamtenverhältnis verbrachte Zeit nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen wird. So entschied das BAG in seinem Urteil vom 29.06.2017 (6 AZR 364/16).
Vorteile einer langen Beschäftigungszeit
Für Arbeitnehmer ist eine längere Beschäftigungszeit im Sinne des TV-L oder des TVöD vorteilhaft, weil die tarifvertraglichen Kündigungsfristen und auch Jubiläumszahlungen nach der Beschäftigungszeit gestaffelt sind. Auch auf Zuschüsse zum Krankengeld wirkt sich die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten positiv aus.
Eine beim Land Nordrhein-Westfahlen seit 2013 beschäftigte Lehrerin war zuvor über 13 Jahre verbeamtete Lehrkraft in Thüringen. Diese Zeit will sie als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L gewertet wissen. Den Grund hierfür sieht sie in der Tarifnorm, wonach bei einem Wechsel der Beschäftigten innerhalb des Geltungsbereichs des TV-L Zeiten anderer Arbeitgeber nach Satz 3 der Vorschrift als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Nach Meinung der Lehrerin knüpfe § 34 Abs. 3 TV-L an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, die Beamtenverhältnisse berücksichtigte.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berücksichtigt § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus sei zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb bestehe kein Raum für eine Analogie.
Voraussetzung für eine Anrechnung
Selbst eine frühere Beschäftigung als angestellte Lehrerin, der die Klägerin vor ihrer Beamtentätigkeit nachging, könne wegen des dazwischenliegenden Beamtenverhältnisses nicht mehr berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine Anrechnung sei, dass die Lehrerin von einem angestellten Arbeitsverhältnis in das nächste wechsele, stellte das BAG klar.
Der Ausschluss der Begünstigung verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich des TV-L und Tätigkeiten im Beamtenverhältnis seien nicht miteinander vergleichbar, denn die Tarifvertragsparteien hätten einen weiten Gestaltungsspielraum. Zudem sei kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV erkennbar.