20.12.2018

Balanced Scorecard: Diese Rechte haben Sie als Betriebsrat

Controlling wird in nahezu jedem Betrieb von der Geschäftsleitung mit großer Hingabe und Ausdauer betrieben. Dabei spielen Kennzahlen eine wichtige Rolle. Das Konzept der Balanced Scorecard (BSC) verfolgt im Gegensatz zu vielen Kennzahlensystemen einen ganzheitlicheren Ansatz und ist weitverbreitet. Grund genug, dass sich auch Betriebsräte mit den entsprechenden Grundlagen beschäftigen.

Betriebsrat Balanced Scorecard

Betriebsvereinbarung. Der Ansatz der BSC umfasst neben den rein finanz- und ergebnisorientierten Größen auch weitere Aspekte (z. B. Kennzahl „Anzahl erworbene Neu-Kunden“) für die Gesamtbeurteilung. Insgesamt werden klassischerweise vier verschiedene Perspektiven miteinbezogen, um zu erfassen, was im Betrieb passiert:

  • Finanzperspektive: Wie sehen uns unsere Aktionäre oder andere Stakeholder?
  • Kundenperspektive: Wie sehen uns unsere Kunden?
  • Prozessperspektive: Auf welche Abläufe müssen wir besonderen Wert legen, um erfolgreich zu sein?
  • Lern- und Innovationsperspektive: Wie stärken wir unsere Fähigkeit, uns permanent zu verändern und zu verbessern?

Die BSC soll es erleichtern, durch die erweiterte Prüfung auch die Umsetzung der Unternehmensziele (Strategie) im Tagesgeschäft zu kontrollieren.

Nutzen Sie als Betriebsrat Ihre Informationsansprüche

Obwohl der Arbeitgeber über die Einführung einer BSC frei entscheiden kann, greifen zumindest Ihre gesetzlichen Informationsrechte ungeschmälert im Hinblick darauf, wie die BSC konkret umgesetzt wird:

  • allgemeiner Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG
  • Unterrichtungsanspruch aus § 90 Abs. 2 BetrVG: Die Festlegung von Zielen fällt unter den Planungsbegriff des § 90 Abs. 1 BetrVG (Änderung von Arbeitsabläufen etc.). Wenn die BSC in den Folgemaßnahmen z. B. zu Investitionen, zur Änderung von Arbeitsverfahren und –abläufen führt oder Auswirkungen auf die Arbeitsplätze haben wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit Ihnen die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Ihre Vorschläge noch bei der Planung berücksichtigt werden können.
  • In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Mitarbeitern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. In diesem Fall ergeben sich Informations- und Beratungsrechte nach § 106 BetrVG.

Übersicht: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Bei der näheren Ausgestaltung der BSC können mehrere Punkte mitbestimmungspflichtig sein:

  • zur Erstellung durchgeführte Kunden- und Mitarbeiterbefragungen: § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 94 Abs. 1 BetrVG
  • Erfassung des Krankenstands und der Fluktuationsrate: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Zielvereinbarungen aufgrund der BSC: § 87 Abs. 1 Nr. 1, 10, 11, § 94 Abs. 2 BetrVG
  • Qualifikationsmaßnahmen wegen der BSC: §§ 92, 96, 97, 98 BetrVG

 

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)