BAG verwehrt Betriebsrat separaten Internetzugang
Dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen muss, ist ein alter Hut. Brandaktuell ist aber der Beschluss des BAG, wonach der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen separaten Internetanschluss hat. BAG, Beschluss vom 20.04.2016, Az.: 7 ABR 50/14
Worum geht es?
Arbeitsrecht. Ein fünfköpfiger Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber einen eigenen Internetanschluss, der nicht über den Proxyserver der Konzernmutter vermittelt wird und ihm so einen uneingeschränkten und unkontrollierten Internetzugang und E-Mail-Verkehr ermöglicht. Darüber hinaus forderte er einen separaten Telefonanschluss zur unkontrollierten Nutzung. Hintergrund der Forderungen war die Befürchtung des Betriebsrats, dass die IT-Abteilung den unternehmensinternen Anschluss überwacht und so versucht sein könnte, den Betriebsrat auszuspionieren. Konkrete Gründe für die Überwachungsangst trug der Betriebsrat vor Gericht nicht vor.
Das sagt das Gericht
Die Erfurter Richter wiesen die Klage ab. Nur wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber dürfe der Betriebsrat weder einen separaten Telefonanschluss noch einen eigenen Internetzugang für erforderlich halten. Der Betriebsrat könne einen solchen Rundumschutz nicht verlangen, weil er nicht notwendig sei. Es sei völlig ausreichend, wenn der Betriebsrat über die betrieblichen Netze an Telefon und Internet angeschlossen ist. BAG, Beschluss vom 20.04.2016, Az.: 7 ABR 50/14
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Ihr Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören in aller Regel ein Telefonanschluss, ein Internetzugang und eine eigene E-Mail-Adresse. „Überwachungssichere“ Kommunikationskanäle muss Ihnen Ihr Arbeitgeber hingegen nicht einrichten.
Hinweis: Vertrauensvorschuss an den Arbeitgeber
Der Betriebsrat muss erst einmal darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber seine Kommunikation nicht überwacht. Nur wenn ein konkreter und begründeter Verdacht des Ausspähens besteht, kann der Betriebsrat unter Umständen verlangen, dass technische Sicherungsmittel eingerichtet werden.
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