25.03.2022

BAG stärkt unternehmenseinheitliche Betriebsräte

In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden. Hat die Belegschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst, gilt dieser solange, bis ein gegenteiliger Beschluss vorliegt, entschied das BAG.

Gesamtbetriebsrat

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Unternehmen waren im Jahr 2002 an mehr als 30 Standorten rund 4.600 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach einer unternehmensweiten Abstimmung der Belegschaft wurde noch im gleichen Jahr ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt. In den Folgejahren kam es zu zahlreichen strukturellen Veränderungen im Unternehmen (z. B. Fusionen mit anderen Betrieben). Eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft zog vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass an einer Vielzahl von Standorten des Unternehmens betriebsratsfähige Organisationseinheiten bestünden. Für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gebe es keine Grundlage mehr. Die zwischenzeitlich erfolgten Umstrukturierungen hätten dem Belegschaftsbeschluss von 2002 die Grundlage entzogen.

Das sagt das Gericht

Das BAG war anderer Meinung und wies die Klage der Gewerkschaft ab. Der von der Belegschaft im Jahr 2002 gefasste Beschluss sei nicht auf eine Wahlperiode beschränkt gewesen. Für den Fall, dass künftig kein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat mehr gewählt werden solle, bedürfe es eines neuen Beschlusses. Kämen durch Umstrukturierungen neue Betriebe hinzu, sei der unternehmenseinheitliche Betriebsrat grundsätzlich auch für diese und die dort tätigen Beschäftigten zuständig. Bestünden in den hinzukommenden Betrieben bereits Betriebsräte, so verlören diese ihr Amt. BAG, Beschluss vom 24.03.2021, Az.: 7 ABR 16/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft gemäß § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Der Beschluss ermöglicht vielmehr die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Beschäftigten. Mit anderen Worten kann ein bestehender Beschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG nur durch eine entsprechende Gegenabstimmung aufgehoben werden, um die Interessen hinzukommender Belegschaften zu wahren.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)