16.03.2021

BAG: Keine dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten

Es bleibt dabei: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Vorlage von Entgeltlisten verlangen, um darin Einsicht nehmen zu können. Ein Anspruch auf Aushändigung und dauerhafte Überlassung der Listen besteht hingegen nicht.

Betriebsrat Lohnliste Gehaltsliste

Worum geht es?

Mitbestimmung. In einem Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Überlassung von Entgeltlisten zur Einsichtnahme. Das Gremium stützte sein Verlangen auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), seine Förderaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sowie seine sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungspflichten. Nachdem der Arbeitgeber die Forderung abgelehnt hatte, zog der Betriebsrat im November 2018 vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsausschuss die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum Juni 2018 bis November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer dauerhaft in elektronischer Form zu überlassen.

Das sagt das Gericht

Die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des BAG könne der Betriebsrat keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten beanspruchen. Zunächst erschließe sich aus dem Vorbringen des Betriebsrats nicht, für welche Überwachungs- oder Förderungsaufgabe er die Auflistung der Entgeltdaten von Juni bis November 2018 benötige. Die Überwachungsaufgabe gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen. Dasselbe gelte für die Förderungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Einblick in vergangenheitsbezogene Daten für diese Betriebsratsaufgaben notwendig sei. Im Übrigen folge auch aus dem Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 EntgTranspG kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Listen. Die Formulierung in der Vorschrift laute „einzusehen und auszuwerten“ sowie „Einblick zu gewähren“. Dies deute darauf hin, dass daraus kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung folgen solle. BAG, Beschluss vom 29.09.2020, Az.: 1 ABR 32/19

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Entgeltlisten lediglich vorlegen und nicht dauerhaft überlassen – auch nicht nach dem EntgTranspG. Deshalb müssen Sie auch künftig genügend Zeit einplanen, um sich für eine sorgfältige Überprüfung die entsprechenden Notizen machen zu können.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)