BAG: 30 Prozent Zuschlag für Nachtarbeiter bei Dauernachtarbeit
In vielen Branchen gehört das Arbeiten im Schichtbetrieb zum Alltag. Schichtarbeit ist dabei nicht nur anstrengend, sondern bekanntlich auch gesundheitsgefährdend. Sogenannte Nachtarbeitszuschläge sollen die Nachteile der Nachtarbeit kompensieren. Für Dauernachtarbeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Zuschlag erst kürzlich auf 30 Prozent erhöht. BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14
Worum geht es?
Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer ist bei einem nicht tariflich gebundenen Pakettransportdienst als Lkw-Fahrer tätig. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr morgens. Zuletzt bekam er vom Arbeitgeber für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Nachtzuschlag in Höhe von 20 Prozent. Das war dem Fahrer jedoch zu wenig. Er verlangte einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent seines Bruttostundenlohns.
Das sagt das Gericht
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer haben gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen. Dabei gilt es jedoch immer auch die Belastung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. So kommt z. B. ein niedrigerer Zuschlag in Betracht, wenn während der Nachtzeit lediglich Bereitschaftsdienst geleistet wird. Genauso muss der Zuschlag in die andere Richtung angepasst werden, wenn eine höhere Belastung vorliegt. Ein solcher Fall ist nach gesicherten Erkenntnissen die Dauernachtarbeit. Deshalb haben Schichtarbeiter, die dauerhaft nachts arbeiten, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent. BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14
Das bedeutet für Sie
Als Betriebsrat haben Sie dafür zu sorgen, dass Ihr Arbeitgeber die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze anwendet. Eines dieser Gesetze ist das Arbeitszeitgesetz, das der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient. Ist Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden, sollten Sie stets ein Auge darauf werfen, dass Ihre nachts arbeitenden Kolleginnen und Kollegen auch den Nachtarbeitszuschlag ausbezahlt bekommen, der im Übrigen nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Belastete Nachtarbeiter haben Anspruch auf Tagesarbeitsplatz
Nachtarbeiter können unter bestimmten Umständen vom Arbeitgeber verlangen, auf einen Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden. Welche Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie anhand der Checkliste. Weigert sich der Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Gründe, der Umsetzung zuzustimmen, muss er zunächst den Betriebsrat anhören. Das Gremium kann dem Arbeitgeber dann Vorschläge unterbreiten, wie sich eine Umsetzung bewerkstelligen lässt. (Beachten Sie hierzu auch die Checkliste unter dem Beitrag.)
Hinweis
Wer zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr mindestens zwei Stunden lang arbeitet, leistet gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG Nachtarbeit. Als Nachtarbeiter gilt, wer normalerweise Nachtarbeit im Wechselschichtsystem leistet oder an mindestens 48 Kalendertagen im Jahr nachts arbeitet. Jeder Nachtarbeiter hat Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen.
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