17.02.2022

Auf verbale Drohung folgt Kündigung

Auf Worte können Taten folgen. Welche, kommt darauf an, was die Worte beinhalten und inwieweit ein Menschenleben damit in Gefahr gerät. Wenn die Worte beispielsweise eine Drohung gegen eine andere Person beinhalten, so kann dies enorme Folgen nach sich ziehen, die der Aussprechende vielleicht bereuen wird. So zum Beispiel eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sich der Vorfall im Rahmen einer beruflichen Beschäftigung abspielt.

Drohung

Arbeitnehmer droht seinem Vorgesetzten

Ein konkreter Vorfall ereignete sich in 2020 bei einem städtischen Arbeitnehmer, der einer Kollegin gegenüber glaubhaft vermittelte, dass er beabsichtige, seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu stoßen, und dass er sich kurz vor einem Amoklauf befinde. Es zeigte sich, dass diese emotionale Reaktion auf ein wohl unharmonisch verlaufenes Gespräch zwischen beiden weitreichende Konsequenzen haben sollte. Denn diese rein verbale Drohung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt.

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Klage gegen Kündigung

Der Arbeitnehmer war seit über 13 Jahren in der Buchhaltung der Stadt beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten bezeichnete der Angestellte seinen Vorgesetzten gegenüber seiner Kollegin als „kleinen Wicht“, den er aus dem Fenster schmeißen wolle, und erklärte, dass er sich dessen Verhalten nicht mehr gefallen lassen wolle. Er sprach sogar davon, dass dieser gefährlich lebe. Er selbst stehe kurz vor einem Amoklauf. Auf diese Worte hin erhielt er von seinem Arbeitgeber, der Kommune, am 28.12.2020 eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Gegen die Kündigung wehrte sich der Betroffene mit einer Kündigungsschutzklage.

Klage des Gekündigten wird abgewiesen

Seine Klage wies das Arbeitsgericht Siegburg mit dem Urteil vom 04.11.2021 ab. Die fristlose Kündigung hielten die Richter nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Die Begründung der Kündigung lag nach Auffassung des Gerichts in der ernst zu nehmenden Art und Weise, in der der Kläger gegenüber seiner Kollegin die Drohung ausgesprochen habe. Die Drohung habe sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet.

Weiterbeschäftigung des Klägers ist unzumutbar

Aufgrund der Ernsthaftigkeit der Drohung und der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (Arbeitsgericht Siegburg, Az. 5 Ca 254/21, 04.11.2021).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)