Auch das Oberverwaltungsgericht in NRW hält die neue Frauenförderung für verfassungswidrig
Die Neuregelung der Frauenförderung im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens verstößt in Teilen gegen das Grundgesetz. Das hat das OVG Münster am 21.02.2017 entschieden und entsprechende Beschwerden des Landes gegen Beschlüsse mehrerer Verwaltungsgerichte zurückgewiesen.
In unseren Newslettern haben wir schon mehrfach über die umstrittene Frauenförderung in NRW berichtet. Anfang des Jahres war das geänderte Landesgleichstellungsgesetz auf alle Beschäftigten in den Kommunalverwaltungen, Sparkassen und städtischen Unternehmen ausgeweitet worden. Inzwischen haben viele Verwaltungsgerichte die Rechtswidrigkeit der Regelung festgestellt. Nun hat das Oberverwaltungsgericht in NRW die gleichen Feststellungen getroffen, weil das geänderte Landesbeamtengesetz nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar sei. Danach dürfe für einen Posten nur ausgewählt werden, wer nach Eignung und fachlicher Leistung am besten geeignet ist. Der Aspekt der Frauenförderung zähle nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht zu diesen Auswahlkriterien.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Gleichberechtigung von Frauen auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese umgesetzt werden könne. Der Qualifikationsnachteil vieler Frauen, bedingt durch Doppelbelastung in Beruf und Familie, könne durch eine stärkere Gewichtung von Merkmalen wie Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Begabung und Allgemeinwissen bei der dienstlichen Beurteilung kompensiert werden. „Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Innenminister Jäger und Emanzipationsministerin Barbara Steffens kündigten jedoch weitere Schritte an: Die Landesregierung strebe jetzt ein Normenbestätigungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof in Münster an. Steffens: „Jeder Schritt hin zu mehr Gleichstellung musste bisher hart erkämpft werden.“