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Arbeitszeiterfassung: So kontrolliert der Betriebsrat den Chef

Ausufernde Arbeitszeiten sind eine der Hauptgefahren für die Gesundheit der Beschäftigten. Obwohl die Vertrauensarbeitszeit seit Jahren auf dem Vormarsch ist, spricht deshalb vieles für eine Erfassung der Arbeitszeit. Weil die geleisteten Stunden hier genau protokolliert werden, sind die Beschäftigten vor dem sonst gar nicht so kleinen Risiko maßloser Selbstausbeutung geschützt. Allerdings sollten Sie als Betriebsrat darauf achten, dass der Arbeitgeber dabei alle rechtlichen Vorgaben einhält.

Zuletzt aktualisiert am: 02. März 2022

Arbeitszeiterfassung

Mitbestimmung. Die Erfassung der Arbeitszeit kann maschinell bzw. elektronisch (s. Übersicht) oder aber durch die Selbstaufzeichnung des Arbeitnehmers erfolgen.

Nehmen Sie als Betriebsrat Ihre Aufsichtspflicht wahr

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften im Betrieb eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung sind diese Regelungen von Bedeutung:

  •  Arbeitszeitgesetz
  •  Arbeitsschutzgesetz
  •  Bundesdatenschutzgesetz
  •  Landesdatenschutzgesetze

Sie müssen sich über die Art und den Umfang des Einsatzes der verschiedenen Zeiterfassungssysteme beim Arbeitgeber informieren. Außerdem haben Sie etwaige Schwächen der Systeme beim Arbeitgeber zu bemängeln. Wichtig: Ihre Aufsichtspflicht entfällt nicht dadurch, dass weitere Stellen im Betrieb die Einhaltung der Schutzvorschriften ebenfalls überwachen (z. B. der Datenschutzbeauftragte). Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, auf den Schutz der personenbezogenen Daten insgesamt hinzuwirken und ist außerdem dem Arbeitgeber gegenüber verantwortlich. Damit hat er eine andere Rolle als die betriebliche Interessenvertretung.

Übersicht: Arten der maschinellen Zeiterfassung

Stempelautomat: Anfang und Ende der Arbeitszeit werden auf eine Stempelkarte gedruckt und die Daten in einem elektronischen Speicher gesammelt.

  • Terminal im Eingangsbereich des Betriebs: Die Zeiterfassung erfolgt hier oft über eine Tastatur durch die Eingabe der Personalnummer oder über eine ID-Karte. Relativ neu ist die Erfassung mittels eines biometrischen Systems (Fingerabdruck). Die Daten werden auf einen Server übertragen und dort ausgewertet.
  • Zeiterfassungssoftware für den PC: Bei integrierten Systemen wird das Kommen und Gehen des Arbeitnehmers durch das Hochfahren bzw. Abschalten des PC oder durch das Wählen einer Telefonnummer erfasst. Bei der Onlinezeiterfassung loggt sich der Beschäftigte mit seinem persönlichen Benutzernamen in ein Onlinesystem ein und wieder aus.
  • mobile Zeiterfassung im Außendienst: Bei der Offlinelösung können die Zeiten von einem mobilen Datenerfassungsgerät gespeichert und später per Schnittstelle auf einen PC übertragen werden. Außerdem gibt es Lösungen auf SMS- und Internetbasis.

Keine Dauerüberwachung

Eine Dauerüberwachung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (BAG, Beschluss vom 26.8.2008, Az.: 1 ABR 16/07). Unzulässig ist es daher auch, den Aufenthaltsort der einzelnen Mitarbeiter ständig zu überwachen (z. B. mittels Radio-Frequenz-Identifikation – RFID).

Bei Arbeitszeiterfassungssystemen bestimmt der Betriebsrat mit

Neben der Aufsichtspflicht verfügen Sie über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Anwendung der Systeme zur Arbeitszeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Übrigens unterliegt der Verzicht auf eine Zeiterfassung nicht Ihrer Mitbestimmung. Über die Beseitigung der Systeme kann der Arbeitgeber alleine entscheiden, weil dies nach Rechtsprechung des BAG eine Entscheidung zugunsten der Beschäftigten ist und somit keine Schutzbedürftigkeit besteht.

Praxistipp: Testphase bei der Einführung einer Zeiterfassung

Die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Zeiterfassungssystem hängt stark von den Strukturen des Unternehmens, der dort vorhandenen technischen Ausstattung und von der Anzahl der Mitarbeiter ab. Bei großen Unternehmen kann es empfehlenswert sein, vor der Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems für alle Mitarbeiter zunächst eine Testphase mit einzelnen Abteilungen zu fahren, um dessen Praxistauglichkeit zu prüfen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)

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