Arbeitszeit muss immer dokumentiert werden
Das Arbeiten im Homeoffice wird nicht nur in den Wintermonaten für viele Unternehmen wieder attraktiver, auch im Rahmen der Telearbeit nimmt das Arbeiten von zu Hause aus eine wichtige Rolle ein. Aber wie verhält es sich mit der Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice? Besteht da ein Widerspruch? Nein, gerade beim Arbeiten im Homeoffice ist es wichtig, die geleistete Arbeitszeit genau zu dokumentieren, weil die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit flexibler gestalten, aber auch weil die Gefahr besteht, länger zu arbeiten als geplant. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht sich für die Arbeitszeiterfassung im Homeoffice aus, wie eine aufsehenerregende Entscheidung vom 13. September 2022 zeigt.
Ruhezeit muss gewährleistet sein
Gerade weil die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Privatleben im Homeoffice weniger eindeutig ist als beim Arbeiten im Unternehmen, ist die Trennung beider Sphären von Bedeutung, insbesondere auch um zu gewährleisten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Pausen einhalten und nicht grenzenlos Überstunden machen. Auch die Ruhezeit, d.h. die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen, an sich muss gewährleistet sein, in der sich Beschäftigte aus den betrieblichen Zusammenhängen voll zurückziehen und frei über ihre Zeit verfügen können.
Die vorgegebene Rahmenarbeitszeit ist einzuhalten
Zudem gilt auch im Homeoffice die betriebsübliche Arbeitszeit, die in der entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung verankert ist. Gerade für Homeoffice-geeignete Berufe ist die Gleitzeit üblich, d.h. die Beschäftigten können innerhalb einer vorgegebenen Rahmenarbeitszeit flexibel mit der Arbeit starten und aufhören. Außerhalb dieser Rahmenarbeitszeit sollte nicht gearbeitet werden. Und auch im Homeoffice gelten unbedingt alle Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Dazu zählt die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich, die nicht überschritten werden darf. Nach Arbeitsschluss muss eine Ruhezeit von elf Stunden bis zum nächsten Arbeitstag und nach sechs Stunden Arbeit muss eine Pause von einer halben Stunde folgen, nach neun Stunden und mehr in der Länge von 45 Minuten. Auch die Sonntagsarbeit ist geregelt, nämlich insofern, als sie auch im Homeoffice verboten ist.
EuGH-Urteil ist jetzt auch national geltend
Entsprechend einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen und ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten. Dagegen haben sich die Arbeitgeber lange gewehrt und vertraten den Standpunkt, dass die nationale Gesetzgebung diese Rechtsprechung nicht in innerdeutsches Recht umgesetzt habe. In Deutschland bestehe keine Regelung, die die Unternehmen dazu verpflichte, Systeme zur Arbeitszeiterfassung zu installieren. Somit könnten sie die Rechtsprechung des EuGH ignorieren. Mit dem Urteil des BAG vom 13.09.2022 hat sich diese Situation nun gewendet. Die Richter haben sich damit der Meinung des EuGH angeschlossen und den Streit beigelegt. Alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind nun verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten – ob im Unternehmen oder im Rahmen der Telearbeit – zu dokumentieren.