Arbeitsunfall bei Rückkehr nach Wochenendausflug
Bei Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte handelt es sich um Arbeitsunfälle. Daran besteht kein Zweifel. Wie sieht es aber aus, wenn eine Mitarbeiterin nach einem privaten Wochenendausflug kurz in ihrer Wohnung vorbeifährt, um dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor dem Arbeitsantritt abzuholen? Das Bundessozialgericht bejaht dies – auch hier handelt es sich um einen Arbeitsunfall. In einem konkreten Fall hat die Mitarbeiterin einer Kirchengemeindeverwaltung gegen die Berufsgenossenschaft geklagt. Sie war am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung gefahren, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Mitarbeiterin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Unfall, der bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, habe sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten. Daraufhin ging die Mitarbeiterin in Revision.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) aufgehoben und zurückverwiesen.
Kein versicherter Arbeitsweg
Zutreffend ist, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W. Die Klägerin kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunglückt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht insgesamt nachzuholen haben (BSG 26.09.2024, Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).