19.10.2021

Anspruch auf Lohnfortzahlung auch während Corona-Quarantäne

Wer infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Zeit der Krankschreibung mit einer behördlichen Quarantäneanordnung kollidiert. Das geht aus einem Urteil des ArbG Aachen hervor. Eine Verdrängung der Lohnfortzahlung durch eine Entschädigung nach dem IfSG finde nicht statt.

Corona Quarantäne Lohnfortzahlung

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer ging im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen zum Arzt. Dieser schrieb ihn krank, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies dem zuständigen Gesundheitsamt. Die Behörde ordnete wenige Tage später gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von der Quarantäneanordnung gegenüber dem Arbeitnehmer erlangt hatte, zog er die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und leistete stattdessen eine geringere Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Er berief sich darauf, dass bei einem Zusammenfallen von Quarantäne und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten. Der Arbeitnehmer war anderer Meinung und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung des sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenzbetrages.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab der Zahlungsklage statt. Die behördlich angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nicht aus. Zwar sei es richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung sei hier jedoch gegeben, weil der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei Beschäftigten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die nachrangige Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. ArbG Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az.: 1 Ca 3196/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Beschäftigte, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Wer hingegen als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegt und dadurch Verdienstausfall erleidet, hat gemäß § 56 Abs. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch. dies gilt auch für diejenigen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befinden. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall und wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalles gewährt.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)