Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthält Regelungen zur Entgeltumwandlung mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass davon auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden.
Holzmechaniker klagt gegen seinen Arbeitgeber
In dem konkreten Fall hat ein Holzmechaniker gegen seinen Arbeitgeber geklagt, bei dem er seit 1982 beschäftigt ist. Für dieses Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Altersversorgung vom 01.01.2009, der zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. sowie der IG-Metall am 09.12.2008 vereinbart wurde. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um.
Forderung des Arbeitgeberzuschusses
Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 15 v.H. Er beruft sich auf § 1a Abs. 1a BetrAVG. Seiner Ansicht nach sei der TV AV keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses (aus § 1a Abs. 1a BetrAVG) könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, hat mit dem Urteil vom 16.10.2023 die Klage abgewiesen.
Revision blieb erfolglos
Der Kläger ging daraufhin in Revision, die aber auch vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos war. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Der Senat hat am selben Tag in zwei weiteren Parallelverfahren zum selben Tarifvertrag identisch entschieden (3 AZR 286/23 und 3 AZR 287/23; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 285/23).