27.02.2018

Anonymisierte Gehaltsliste ist für Betriebsrat nutzlos

Als engagierter Betriebsrat setzen Sie sich für Lohngerechtigkeit in Ihrem Betrieb ein. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, müssen Sie wissen, wer wie viel verdient. Mit einer anonymisierten Gehaltsliste ist Ihnen hierbei nicht geholfen.

Mitbestimmung bei Lohn und Gehalt

Worum geht es?

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit mehrere Kliniken und Einrichtungen zur Rehabilitation. In einer der Kliniken händigte die Klinikleitung dem Betriebsrat bis Ende 2015 regelmäßig die Bruttoentgeltliste zur Einsicht aus. Als in den Folgejahren die Forderung des Gremiums, Einblick in die Bruttoentgeltlisten zu nehmen, wiederholt abgelehnt worden war, erhob der Betriebsrat Klage. Im Anschluss an den Gütetermin gewährte die Arbeitgeberin dem Gremium Einblick in eine anonymisierte Bruttoentgeltliste, die keine Namen, sondern lediglich andere Personalstammdaten sowie Vergütungsbestandteile und Zulagen enthielt. Der Betriebsrat konnte damit nichts anfangen und hielt an seiner Klage auf Einsichtnahme fest.

Das sagt das Gericht

Mit Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation des Betriebsrats. Aus dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebe sich eindeutig, dass die Funktion der Bruttoentgeltliste nicht erfüllt werden könne, wenn eine Zuordnung der dort enthaltenen Angaben zu einem konkreten Beschäftigten mangels Angabe von Namen und Vornamen nicht möglich sei. Erst im Zusammenhang mit dem Namen seien dem Betriebsrat die erforderlichen konkreten Feststellungen möglich. Deshalb müssten die zur Einsichtnahme vorzulegenden Bruttoentgeltlisten auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten. LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017, Az.: 7 TaBV 43/17 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Auf den Punkt gebracht bedeutet der Beschluss, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nicht anonymisiert zur Einsichtnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bereitstellen darf. Denn um überprüfen zu können, ob Beschäftigte finanziell benachteiligt werden, muss der Betriebsrat die Namen und Vornamen der jeweils betroffenen Beschäftigten kennen. Nur so kann das Gremium für innerbetriebliche Lohngerechtigkeit eintreten. Das letzte Wort in diesem Fall hat aber das Bundesarbeitsgericht, bei dem unter dem Aktenzeichen 1 ABR 53/17 die Revision anhängig ist.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)