24.05.2017

Sie als Betriebsrat untätig? Entkräften Sie den Vorwurf, vermeiden Sie bestimmte Tatbestände!

Die meisten Betriebsräte haben sich daran gewöhnt, dass Arbeitnehmer gelegentlich sagen „Die tun nichts“. Doch es gibt auch eine rechtliche Definition von Untätigkeit, die für Betriebsräte unangenehme Folgen haben kann. Schließlich haben Betriebsratsmitglieder nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Werden diese vernachlässigt, kann der Arbeitgeber dagegen vorgehen und unter Umständen sogar die Auflösung des Betriebsrats durchsetzen.

Untätigkeit Betriebsrat

Geschäftsführung Betriebsrat. Die meisten Betriebsratsmitglieder reiben sich tagtäglich im Spagat zwischen Arbeitsplatz und Betriebsratstätigkeit auf. Umso bizarrer klingt der Vorwurf von Arbeitgebern, der Betriebsrat sei untätig.

Ein Fall aus der Praxis: Auflösung bei Pflichtverletzung

In einem Betrieb mit etwa 60 Arbeitnehmern wurde ein fünfköpfiger Betriebsrat mit zwei Ersatzmitgliedern gewählt. Nach dem Ausscheiden dreier Betriebsratsmitglieder bestand das Gremium nur noch aus vier Mitgliedern. Der Arbeitgeber forderte den Betriebsrat in der Folge mehrere Male auf, eine Neuwahl durchzuführen. Als daraufhin keinerlei Reaktion erfolgte, beantragte der Arbeitgeber, den Betriebsrat wegen der Verletzung gesetzlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG aufzulösen. Der Betriebsrat erwachte nun aus seiner Untätigkeit und versuchte sich mit dem Hinweis zu wehren, die Nichtbestellung eines Wahlvorstandes sei keine grobe Amtspflichtverletzung – doch zu spät. Die Richter beriefen sich in ihrem Urteil auf eine grobe Pflichtverletzung, die eine Auflösung des Betriebsrates rechtfertige. Der Betriebsrat, so die Richter, habe seine Amtszeit ohne ersichtlichen Grund über fünf Monate aufrechterhalten (ArbG Augsburg, Beschluss vom 07.04.2016, Az.: 5 BV 187/15).

Klare Rechtslage

Nun sind Arbeitgeber schnell bei der Hand, dem Betriebsrat wegen Untätigkeit mit Auflösung zu drohen, vor allem dann, wenn etwas ihrer Auffassung nach nicht oder nicht schnell genug vorangeht. Für Betriebsräte ist deshalb wichtig, was mit Untätigkeit im Sinne des BetrVG eigentlich gemeint ist. § 23 Abs. 1 BetrVG nennt hier klare Tatbestände, die es zu vermeiden gilt, weil sich daraus tatsächlich eine Auflösung ergeben könnte:

  • Nichtbestellen eines Vorsitzenden,
  • eines stellvertretenden Vorsitzenden,
  • des Wahlvorstandes oder
  • der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats.

Andere Formen der Untätigkeit sind die Nichtausübung gesetzlicher Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sowie die Nichtbehandlung von Beschwerden nach § 85 BetrVG.

Hinweis

Wird ein Betriebsrat aufgelöst und erlangt das Urteil Rechtskraft, setzt das Arbeitsgericht gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein.

Die Interessen des Arbeitgebers

Bei einem tatsächlich untätigen Betriebsrat wäre der Arbeitgeber blockiert, denn er ist z.B. im Rahmen des § 87 BetrVG auf die aktive Mitarbeit des Betriebsrats angewiesen. Damit ein Betriebsrat nicht aus einer Blockadehaltung heraus untätig sein kann, gibt es den Tatbestand der Untätigkeit. Doch setzen Arbeitgeber dies auch gegen durchaus aktive, aber missliebige Betriebsräte ein. Hat der Betriebsrat allerdings die genannten grundlegenden Aufgaben erfüllt, ist er auf der sicheren Seite. Wichtig sind hierbei vor allem die nach § 43 BetrVG vorgeschriebenen vierteljährlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat abhalten muss. Tut er das nicht, kann er wegen Untätigkeit aufgelöst werden (z.B. Urteil des ArbG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: 27 BV 8/12).

Antrag auf Auflösung

Nicht nur der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Auflösung stellen. Ebenso können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)