Abstimmung über TOP in der BR-Sitzung ist nicht erzwingbar
Will ein einzelnes Betriebsratsmitglied gegen das gesamte Gremium klagen, muss es die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Rechte rügen, ansonsten ist das Beschreiten des Rechtsweges von Anfang an zum Scheitern verurteilt.
Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Unternehmen existiert ein 39-köpfiger Gesamtbetriebsrat. Vier Mitglieder behaupten, das Gremium habe sich im Januar 2016 im Rahmen von drei Betriebsratssitzungen nicht mit bestimmten Tagesordnungspunkten auseinandergesetzt, die von einem Quorum im Sinne des § 29 Abs. 3 BetrVG (mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats) auf die Tagesordnung gebracht worden waren. Ihres Erachtens sei die Betriebsratsvorsitzende verpflichtet gewesen, über die Tagesordnungspunkte in der jeweiligen Betriebsratssitzung zu beraten und im Nachgang den Betriebsrat hierüber abstimmen zu lassen.
Das sagt das Gericht
Das Gericht war anderer Meinung. Die vier Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sei ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend mache. Einzelne Betriebsratsmitglieder hätten keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, um den Betriebsratsvorsitzenden zu verpflichten, von ihm nach § 29 Abs. 3 BetrVG auf die Tagesordnung gesetzte Tagesordnungspunkte zu beraten und anschließend den Betriebsrat darüber abstimmen zu lassen. Ein solches Recht stehe nur dem Betriebsrat als Gremium zu. Hessisches LAG, Beschluss vom 31.07.2017, 16 TaBV 221/16
Das bedeutet für Sie
Sogenannte Binnenstreitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und einzelnen seiner Mitglieder sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten über Kompetenzen und Rechte streiten, die dem Betriebsrat als Gremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kraft Gesetzes zugewiesen sind. Merken Sie sich hierzu als Faustformel Folgendes: Ein einzelnes Betriebsratsmitglied, das nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen ist, kann die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Entscheidungen des Betriebsratsgremiums nicht gerichtlich feststellen lassen. Zu den Rechtspositionen eines Betriebsratsmitgliedes gehören u. a. das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats, das Rederecht in den Sitzungen sowie das Recht auf Stimmabgabe.