Abgelehnte Entfristung eines Beamtenverhältnisses
Wir bleiben bei den Universitäten. Im Folgenden geht es um die abgelehnte Entfristung eines Beamtenverhältnisses. Bei gesetzlicher Regelung zur Fortsetzung eines befristeten Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist es für Betroffene möglich, einen abgelehnten Antrag auf Entfristung zu überprüfen, auch wenn die fragliche Stelle auf Dauer besetzt wurde. Dies ist Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts.
Professorin beantragte ein halbes Jahr vorher die „Entfristung“
Im konkreten Fall war die Beamtin an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W2-Professur für Didaktik der Geografie. Sie stand in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, das auf fünf Jahre befristet war. Die Professorin beantragte etwa ein halbes Jahr vor Fristende die „Entfristung“ ihrer Stelle. Sie hatte sich auf das zuständige Brandenburger Landesrecht berufen, das für Professoren vorsieht, dass es keiner erneuten Ausschreibung und keines Berufungsverfahrens bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll.
Kein Antrag beim Ministerium
Die Entfristung kam aber nicht zustande, da die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium gestellt hatte. Daher strengte die Professorin ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Anschließend klagte sie auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land. Damit hatte sie beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg. Die Professorin gab nicht auf und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht. Ihre Anträge im Eilverfahren blieben aber noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos.
Sie verlangte im Hauptsacheverfahren, ihr die Professur, die sie innehatte, unbefristet zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Zur Unterstützung sollte eine Feststellung des Gerichts dienen, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt hätte. Aber auch hier hatte die Klägerin in den Vorinstanzen keinen Erfolg (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, 22.2.2021 – OVG 4 B 1/20).
Es besteht erforderliches Feststellungsinteresse
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, die Revision hat es zurückgewiesen. Da die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt habe, sei die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ist Konsequenz des Rehabilitierungsinteresses der Klägerin. Denn mit der „Nichtentfristung“ des Beamtenverhältnisses geht momentan eine Beeinträchtigung ihrer beruflichen Zukunft einher.
Das BVerwG konnte bisher anhand der Feststellungen im Berufungsurteil nicht klären, inwieweit es rechtswidrig war, dass die Universität die „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit abgelehnt hat. Daher hat das BVerwG die Sache an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.