04.05.2022

Abfindungshöchstbetrag in Sozialplan ist keine Altersdiskriminierung

Laut einem Urteil des BAG kann die Abfindungshöhe in einem Sozialplan auf einen Höchstbetrag gedeckelt werden. Demnach ist es zulässig, die für ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit sehr hohen Abfindungen durch Deckelung zu begrenzen, um so zu einer gerechteren Verteilung der verfügbaren Mittel zu kommen.

Altersdiskriminierung

Worum geht es?

Ein Betrieb wurde geschlossen. Um den Verlust für die Beschäftigten sozialverträglich zu gestalten, schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber einen Sozialplan. Dieser sah eine nach Länge der Betriebszugehörigkeit, Höhe des Bruttolohnes und Lebensalter gestaffelte Abfindung vor, die auf einen Höchstbetrag von 75.000 € gedeckelt war.

Beschäftigte, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, sollten eine sogenannte Klageverzichtsprämie erhalten. Ein seit über 30 Jahren für das Unternehmen tätiger, knapp 60-jähriger, Arbeitnehmer war von der Deckelung betroffen. Er fühlte sich dadurch aufgrund seines Alters diskriminiert und verklagte deshalb seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Klageverzichtsprämie in Höhe von 27.000 € sowie weitere 28.000 €, die ihm nach seiner Berechnung ohne die Deckelung noch zusätzlich als Abfindung zugestanden hätten.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab der Zahlungsklage in Höhe von 27.000€ statt. Eine Altersdiskriminierung liege nicht vor, sodass dem Arbeitnehmer keine weiteren Abfindungszahlungen über die bereits gezahlten 75.000 € hinaus zustehe. Der Arbeitnehmer habe aber Anspruch auf Zahlung der Prämie für den Klageverzicht. Da die Begrenzung der Abfindung für alle Arbeitnehmer gelte, also nicht unmittelbar an das Lebensalter anknüpfe, seien die Voraussetzungen einer unmittelbaren Diskriminierung nicht erfüllt. Auch eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor, weil die Deckelung das rechtmäßige Ziel verfolge, die zur Verfügung stehenden Mittel der Abwicklung gerecht zu verteilen. Sie sei zu diesem Zweck auch verhältnismäßig, weil die Deckelung der Abfindung für die Alterskohorte der 51- bis 60-jährigen Arbeitnehmer erst eine Verteilung auch an die jüngeren Beschäftigten ermögliche.

Die Auslegung der Klageverzichtsprämie ergebe, dass diese nicht von der Deckelung erfasst werde, sondern an jeden Arbeitnehmer, der keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, unabhängig davon, wie viel Abfindung dieser erhalten habe, gezahlt werden müsse. BAG, Urteil vom 07.12.2021, Az.: 1 AZR 562/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Betriebsrat und Arbeitgeber können in einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine Höchstgrenze für eine Sozialplanabfindung vorsehen. Eine solche Kappungsgrenze behandelt alle davon betroffenen Beschäftigten gleich. Sie bewirkt regelmäßig keine gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer, wenn der maximal zu leistende Abfindungsbetrag die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile substanziell abmildert.

Betriebsrat kann Abfindungen nicht einklagen

Hält sich der Arbeitgeber nicht an den Inhalt eines Sozialplanes, hat der Betriebsrat die Aufgabe, vom Arbeitgeber die Einhaltung der Regelungen einzufordern. Er hat das Recht, vom Arbeitgeber die Durchführung des Sozialplanes zu fordern. Verweigert der Arbeitgeber die Erfüllung individueller Ansprüche aus dem Sozialplan, z. B. die Zahlung einer Abfindung, so kann der Betriebsrat dagegen nicht gerichtlich vorgehen.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)