02.12.2022

Ab- und Rückmeldung ist Pflicht für freigestellte BR-Mitglieder

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich vor Verlassen des Betriebs innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, sich nach ihrer Rückkehr beim Arbeitgeber zurückzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben – so das BAG.

Freistellung Betriebsrat

Der Streitfall

Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Betrieb gab es mehrere freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der Arbeitgeber hatte von ihnen verlangt, dass diese sich an- und abmelden, wenn sie ihren Betrieb für externe Betriebsratstätigkeiten verlassen. Konkret ging es um den Besuch bei einem Anwalt, um sich für eine Einigungsstellensitzung beraten zu lassen. Mit dieser Meldepflicht waren die Gremiumsmitglieder nicht einverstanden und gingen vor Gericht.

Die Entscheidung

Vor dem BAG gewann der Arbeitgeber. Nach Auffassung der Richter sind alle Betriebsratsmitglieder zur Ab- und Rückmeldung sowie zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb verpflichtet. Dies gilt sowohl für nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellte Betriebsratsmitgliedern als auch für die nicht freigestellten. Rechtlich ist dies als eine Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu werten. Der Arbeitgeber hat zwar anders als bei nicht freigestellten Betriebsräten nicht das Problem, die während der Abwesenheit nicht geleistete Arbeit anderweitig zu organisieren. Denn die Freistellung entbindet die Betriebsräte von der Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber hat aber nach Meinung des BAG ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie lange ein Betriebsrat abwesend ist: Nach § 38 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung.

Meldepflicht nur bei Terminen außerhalb des Betriebsgeländes

Auf die Frage, ob längere Abwesenheitszeiten innerhalb des Betriebes auch meldepflichtig sind, geht das BAG nicht ein. Entscheidend für die Beurteilung ist für die Richter, dass ein Betriebsratsmitglied vorübergehend im Betrieb nicht anwesend ist und deshalb als Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht. Somit ist wohl davon auszugehen, dass innerhalb des Betriebsgeländes keine An- und Abmeldepflicht gilt.

Der Aufenthaltsort muss nicht mitgeteilt werden

Wichtig: Der Arbeitgeber hat laut BAG kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des Betriebs bekannt geben. BAG, 24.02.2016, Az.: 7 ABR 20/14

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Diese Entscheidung ist zwar nicht unbedingt betriebsratsfreundlich, aber inhaltlich ist sie kaum anzugreifen. Deshalb ist es – gerade für die betroffenen freigestellten Interessenvertreter – wichtig, sie zu kennen. Nur dann können sich die Mitglieder rechtskonform verhalten und haben keine Sanktionen zu fürchten. Übrigens steht es natürlich jedem Betrieb frei, hier seine eigene Regelung zu finden: So werden souveräne Arbeitgeber vielleicht nicht auf dieser Ab- und Rückmeldepflicht bestehen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)