25.03.2016

Erläuterung – Wohnflächenberechnung nach der WoFlV

Bisher waren im Wohnungsbaurecht des Bundes Regelungen zur Wohnflächenberechnung in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthalten, die nach der Reform des Wohnungsbaurechts nur noch übergangsweise für die nach altem Recht geförderten Sozialwohnungen gilt. Seit 01.01.2004 ist die Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11. 2003 zu berechnen.

§ 19 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen über die Berechnung der Wohnfläche. Mit dem Erlass der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) wird die Reform des Wohnungsbaurechts vervollständigt.

Änderungen wurden bei der Wohnflächenberechnung insbesondere insoweit vorgenommen, als sie wegen veränderter Bauweisen für die Praxis von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die angesichts veränderter Bautechniken (Fertigbauweise, Verwendung von Fertigteilen) nicht mehr gerechtfertigte Verwendung von Rohbaumaßen mit einem pauschalen Putzabzug. Stattdessen wird auf das lichte Maß abgestellt. Dabei kann die Ermittlung der Grundfläche eines Raums mittels Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder – auch dies mit Rücksicht auf die heutigen technischen Möglichkeiten – aufgrund einer Bauzeichnung erfolgen.

Künftig werden die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet. Ein Wahlrecht des Bauherrn, das eine frei wählbare Anrechnung bis zur Hälfte …

Autor*in: WEKA Redaktion

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