Wohnungseigentumsrecht: WEG-Reform ab 1.12.2020 in Kraft
Die neue WEG-Reform ist ein Strukturwechsel mit weitreichenden Auswirkungen für die Praxis. Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wird die Gemeinschaft zur Trägerin der gesamten Verwaltung – und damit aller Rechte und Pflichten. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nunmehr ausschließlich der Gemeinschaft und nicht mehr den Wohnungseigentümern.
WEG-Reform 2020: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Mit der WEG-Reform, die ab dem 1.12.2020 gilt, sind mehrere wichtige Änderungen im Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten.
Nach der Reform ist die Wohngemeinschaft zur Trägerin der gesamten Verwaltung geworden. Die Gemeinschaft ist immer dann zuständig, wenn es sich um Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum handelt. Weitere Rechte kann die Gemeinschaft allerdings nicht an sich ziehen.
Die Befugnisse des Verwalters wurden sowohl im Innen- als auch im Außenbereich erweitert. Der Verwalter ist verpflichtet und berechtigt, solche Maßnahmen zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Auch die Rechte der Wohnungseigentümer wurden gestärkt. Insbesondere enthalten sie – als Ausgleich für die erweiterten Kompetenzen des Verwalters – ein Abberufungsrecht des Verwalters ohne wichtigen Grund. Sie können in jeder Situation mehrheitlich beschließen, sich vom Verwalter zu trennen.
Anschließend finden Sie eine übergreifende Liste der Änderungen mit ausführlichen Erklärungen.
Wohnungseigentümergemeinschaft nach der WEG-Reform: Verwaltungsträger
Eine der größten Veränderungen, die das neue Wohnungseigentumsgesetz mit sich bringt, ist die neue Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der WEG-Reform 2020 wurde sie zur Trägerin der gesamten Verwaltung – und damit aller Rechte und Pflichten.
Eigentümergemeinschaft: Die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer in einem Gebäudekomplex. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des WEG.
Die Basis für die Eigentümergemeinschaft ist die Teilungserklärung. Sie wird im Rahmen der Aufteilung einer Immobilie in Teileigentum erstellt, im Grundbuch vermerkt, und ist somit für alle Wohnungseigentümer rechtlich bindend.
Teilungserklärung: Die Teilungserklärung regelt, welche Räume und Gebäudeteile der Immobilie jeweils zum Sondereigentum gehören und welche dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.
Die Angaben zu den Miteigentumsanteilen sind besonders wichtig, weil sich aus ihnen die Verteilung aller Kosten ergibt, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Grundbuch: Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer Immobilie oder eines Grundstücks gibt.
Vielfach ist auch die Gemeinschaftsordnung Bestandteil der Teilungserklärung. Die Gemeinschaftsordnung enthält wie die Teilungserklärung wichtige Informationen und ist daher für alle Wohnungseigentümer von großer Bedeutung. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander, z. B. Kosten- und Stimmrechtsverteilung, Instandsetzung und Verwalterbestellung.
Allerdings ist die Erstellung einer Gemeinschaftsordnung nicht verpflichtend. Liegt keine vor, greifen die Regelungen des WEG-Gesetzes. Soweit eine Gemeinschaftsordnung vorhanden ist, kann sie nur mit der Zustimmung aller Eigentümer wieder geändert werden. Das ist umso schwieriger je größer die Eigentümergemeinschaft ist.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nunmehr ausschließlich der Gemeinschaft und nicht mehr den Wohnungseigentümern. Für die Gemeinschaft handeln ihre Organe:
- die Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan und
- der Verwalter als Vertretungsorgan.
Es entfällt die bisher schwierige Unterscheidung im Einzelfall, ob die Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft Träger der entsprechenden Rechte und Pflichten sind. Ansprüche einzelner Eigentümer auf ordnungsgemäße WEG-Verwaltung richten sich nun immer gegen die Gemeinschaft.
Auch die Grenzen zwischen geborener und gekorener Ausübungsbefugnis wurden durch die WEG-Reform aufgehoben. Die Gemeinschaft ist immer dann zuständig, wenn es sich um Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum handelt. Weitere Rechte kann die Gemeinschaft allerdings nicht an sich ziehen.
Erleichterung baulicher Veränderungen
Bei den Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wird danach unterschieden, ob es sich um Erhaltungsmaßnahmen oder um bauliche Veränderungen handelt.
Was sind bauliche Veränderungen?
Bauliche Veränderungen sind nach Begründung des Wohnungseigentums vorgenommene, auf Dauer angelegte gegenständliche Umgestaltungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgehen.
Bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
Bauliche Veränderungen werden laut dem neuen Gesetzentwurf – anders als bisher – nicht mehr unterteilt in Modernisierungen, modernisierende Instandsetzungen und sonstige bauliche Maßnahmen, die alle unterschiedliche Beschlussquoren benötigten.
Nach neuem Wohnungseigentumsrecht kann jede bauliche Maßnahme mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder durch Beschluss gestattet werden (§ 20 Abs. 1 WEG-Novelle).
Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Elektromobilität, zum Einbruchschutz und „schnellen Internet“ unterliegen dabei nochmals einer Privilegierung: Sie können nach Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden (§ 20 Abs. 2).
Wer trägt die Kosten für bauliche Veränderungen nach dem WEG-Gesetz?
Die WEG-Reform 2020 sieht vor, dass die Kosten dieser privilegierten Maßnahmen den betreffenden Eigentümern zur Last fallen. Ansonsten haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben.
Jedoch laut dem Gesetzentwurf haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG-Recht).
Die Kostentragung durch sämtliche Eigentümer gilt wiederum nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung werden einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt.
Die Kosten werden auch dann auf sämtliche Eigentümer verteilt, wenn sich die Kosten der Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG-Novelle). Was als angemessener Zeitraum zu verstehen ist, wurde gesetzlich nicht festgeschrieben; diese Frage wird von Fall zu Fall von den Gerichten zu klären sein.
Mehr Befugnisse für den WEG-Verwalter
Was bedeutet WEG-Verwaltung?
Die WEG-Verwaltung (Wohneigentumsverwaltung) des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft. Für die Gemeinschaft handeln die Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan und der WEG-Verwalter als Vertretungsorgan.
Innenvertretung
Durch die WEG-Reform wurde der bisher existierende Aufgabenkatalogabgeschafft und durch eine Generalklausel ersetzt. Der Verwalter ist jetzt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet und berechtigt, solche Maßnahmen zu treffen, die
- von untergeordneter Bedeutung sind und
- nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- zur Wahrung einer Frist oder
- zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Ein Maßstab für die Bedeutung einer Maßnahme und die Erheblichkeit daraus resultierender Verpflichtungen soll der Gesetzesbegründung zufolge der Größe der Anlage sein. Mit der Größe der Anlage wächst i.d.R. der Kreis der Maßnahmen, die der WEG-Verwalter eigenverantwortlich treffen kann und muss.
Zum Kreis der Maßnahmen, die der WEG-Verwalter eigenverantwortlich und ohne Beschlussfassung durch die Eigentümer durchführen kann, können je nach Einzelfall gehören:
- kleinere Reparaturen
- der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen in beschränktem Umfang
- die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen
- 27 Abs. 2 der WEG-Reform gibt den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, selbst diejenigen Maßnahmen zu definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen. Dazu können sie etwa Wertgrenzen oder Maßnahmenkataloge aufstellen.
Möglich ist es auch, einzelne Handlungen des WEG-Verwalters – etwa Zahlungen ab einem bestimmten Betrag – von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, des Verwaltungsbeirats oder eines Dritten abhängig zu machen.
Außenvertretung
§ 9b Abs. 1 der WEG-Reform sieht vor, dass im Außenverhältnis der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft vertretungsbefugt ist und fast alle Geschäfte für sie tätigen kann. Ausgenommen sind lediglich Kredit- und Grundstücksgeschäfte.
Um rechtswirksam einen Darlehensvertrag abschließen oder einen Grundstückskaufvertrag tätigen zu können, ist Voraussetzung, dass die Wohnungseigentümer hierüber per Beschluss entscheiden. Ein solcher Beschluss kann sich entweder auf ein konkretes Geschäft oder generell auf Geschäfte dieser Art beziehen.
Zertifizierung des Verwalters
Der WEG-Verwalter ist an sich nicht verpflichtet, seine Sachkunde besonders nachzuweisen, um eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung erteilt zu bekommen. Allerdings hat jeder Wohnungseigentümer gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 der WEG-Reform das Recht, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Insoweit läuft es doch auf einen Sachkundenachweis hinaus.
Was ist ein zertifizierter WEG-Verwalter?
Nach § 26a Abs. 1 der neuen WEG-Reform 2020 darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die genaue Ausgestaltung der Zertifizierung regelt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer Rechtsverordnung.
Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der WEG-Reform, also ab dem 01.12.2022. Diese Zeit ist erforderlich, damit das Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden kann. Personen, die bei Inkrafttreten der Reform (01.12.2020) schon zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt sind, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft noch für weitere dreieinhalb Jahre als zertifizierter Verwalter.
Ausnahme der Zertifizierung
Eine Ausnahme vom Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters besteht in kleineren Anlagen für Fälle der Eigenverwaltung. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Verlangt in einem solchen Fall wiederum ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, muss ein solcher bestellt werden.
Hinweis: Die im Jahr 2018 eingeführte Fortbildungspflicht für Verwalter bleibt von den Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt, sodass Verwalter auch künftig 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen müssen.
Abberufung des Verwalters
In § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur WEG-Reform ist vorgesehen, dass die Wohnungseigentümer das Recht erhalten, den Verwalter ohne wichtigen Grund abzuberufen. Sie können nunmehr also in jeder Situation mehrheitlich beschließen, sich vom Verwalter zu trennen. Auch der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Die Wohnungseigentümer verfügen damit über ein scharfes Schwert, das als deutliches Gegengewicht zu der Ausweitung der Verwalterbefugnisse wirkt.
Das Gericht kann dem Verwalter – anders als bisher – im Falle groben Verschuldens nicht mehr die Prozesskosten auferlegen, wie dies im eliminierten § 47 Abs. 2 WEG-Gesetz geregelt war. Und zwar deshalb, weil die Wohnungseigentümer hinreichend durch materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche geschützt sind.
Eigentümerversammlung nach der WEG-Reform
Die Wohnungseigentümer erhalten in § 23 Abs. 1 der WEG-Reform die Beschlusskompetenz, anderen Wohnungseigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Die Möglichkeit, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, ist hiervon allerdings nicht umfasst.
Eine Eigentümerversammlung ist zudem neuerdings unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer bzw. Miteigentumsanteile beschlussfähig.
Aufwand und Kosten für Wiederholungsversammlungen sollen damit vermieden werden. Außerdem gewinnt die Anwesenheit der stimmberechtigten Eigentümer essenziell an Bedeutung, denn auch kleine Mehrheiten können große Beschlüsse fassen.
Laut dem § 24 Abs. 4 Satz 2 der WEG-Reform beträgt die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen nunmehr drei Wochen. Dies ermöglicht es den Eigentümern, sich besser auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten.
Ein Einberufungsverlangen können Wohnungseigentümer auch in Textform stellen, z.B. per E-Mail (§ 24 Abs. 2 WEG). Vormals forderte das Gesetz die Schriftform. Zudem wird es Wohnungseigentümern erleichtert, selbst eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn eine Einberufung durch den Verwalter oder den Beiratsvorsitzenden nicht möglich ist.
Umlaufbeschlüsse bedürfen gemäß dem § 23 Abs. 3 der WEG-Reform nur noch der Textform anstatt der Schriftform. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, Internetplattformen oder Apps zu nutzen, um einen Umlaufbeschluss zu fassen.
In § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG-Novelle wird ausdrücklich normiert, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung unverzüglich nach deren Beendigung erstellt werden muss.
Verteilung der Kosten
Die Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können jetzt einfacher individuell verteilt werden. Zwar haben grundsätzlich alle Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu tragen. Abweichende Verteilungen für einzelne Kosten oder Kostenarten können aber nach Inkrafttreten des WEG Gesetzes mit Mehrheit beschlossen werden (§16 Abs. 2). Die unterschiedlichen Beschlussquoren je nach Kostenart entfallen – die Umverteilung von Kosten wird damit deutlich einfacher.
Verwaltungsunterlagen
Jeder Wohnungseigentümer erhält im Zuge der WEG-Reform durch § 18 Abs. 4gegenüber der Gemeinschaft das gesetzlich verbriefte Recht, die Verwaltungsunterlagen einzusehen.
Erhalten bleibt die Pflicht, eine Beschlusssammlung zu führen. Ursprünglich war vorgesehen, die Beschlusssammlung abzuschaffen und durch eine Aufbewahrungspflicht zu ersetzen.
Verwaltungsbeirat
Die Wohnungseigentümer können die Zahl der Beiratsmitglieder jetzt flexibel durch Beschluss festlegen. Die bislang in § 29 Abs. 1 des WEG Gesetzes enthaltene Festlegung auf drei Beiratsmitglieder wurde gestrichen.
Um mehr Eigentümer zu motivieren, sich als Verwaltungsbeirat zur Verfügung zu stellen, wurde die Haftung ehrenamtlicher Beiräte durch die WEG-Novelle 2020 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 29 Abs. 3).
Zudem erhielt der Verwaltungsbeirat in § 29 Abs. 2 WEG neben seiner Unterstützungsfunktion auch die Aufgabe, den Verwalter zu überwachen.
Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft
Durch die WEG-Reform 2020 wurden auch die Regelungen zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen neu ausgestaltet. Da Träger der Verwaltung nunmehr allein die Gemeinschaft ist, richten sich derartige Klagen folgerichtig gegen die Gemeinschaft anstatt – wie nach bisheriger Rechtslage – gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Grundbucheintragung
Vereinbarungsändernde Beschlüsse, die auf Grundlage einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst werden, wirkten nach vormaliger Regelung auch ohne Grundbucheintragung gegenüber Erwerbern von Wohnungseigentum. Um einen besseren Erwerberschutz zu gewährleisten, bedürfen Beschlüsse, die die Eigentümer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst haben, neuerdings der Eintragung im Grundbuch, um gegenüber Rechtsnachfolgern zu wirken (§ 10 Abs. 3 WEG-Gesetz).
Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Um Rechtsunsicherheiten mit der Rechtsfigur der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ zu beseitigen, wurde geregelt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig schon mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher als Ein-Mann-Gemeinschaft entsteht.
Laut dem § 8 Abs. 3 der WEG-Reform können Ersterwerber von Wohnungseigentum schon ab Besitzübergabe über die Verwaltung mitentscheiden. Damit findet die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur „werdender Wohnungseigentümer“ auch im Gesetz ihren Niederschlag.
Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit
Durch die WEG-Reform wurde normiert, dass auch an Freiflächen wie Stellplätzen und Terrassen Sondereigentum begründet werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG-Gesetz). In der Praxis wurden an solchen Flächen bislang Sondernutzungsrechte bestellt. Nach Auffassung des Gesetzgebers war dies mit zu hohen Rechtsunsicherheiten verbunden.
Jahresabrechnung
Es gelten neue Regelungen zur Jahresabrechnung. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung beschränkt sich dem § 28 Abs. 2 der WEG-Reform zufolge auf die Abrechnungsspitze; hingegen ist das Rechenwerk selbst nicht mehr Beschlussgegenstand.
Zudem ist der WEG-Verwalter verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahrs einen Vermögensbericht aufzustellen (§ 28 Abs. 4 WEG-Reform). Dieser muss die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Die Instandhaltungsrückstellung oder Instandhaltungsrücklage erhielt den Namen „Erhaltungsrücklage“, um zu verdeutlichen, dass es sich nicht lediglich um einen bilanziellen Posten, sondern um verfügbares Vermögenhandelt.
Entziehung des Wohnungseigentums
Angepasst wurden die Vorschriften zur Entziehung des Wohnungseigentums. So wurde in § 17 Abs. 2 der WEG-Reform allgemein formuliert, dass eine Verletzung der Pflichten, die gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehen, eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen kann. Ein Entziehungsgrund kann insbesondere darin liegen, dass ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflicht zur Lasten- und Kostentragung in Verzug ist.
Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrechten
Um die Miet- und Wohnungseigentumsrechte zu harmonisieren, sind Mieter von Sondereigentumseinheiten neuerdings per Gesetz verpflichtet, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden (§ 15 WEG-Novelle).
Auch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung sieht die Reform eine Harmonisierung vor. So ist bei vermieteten Eigentumswohnungen auch im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter die in der WEG-Reform geltende Kostenverteilung maßgeblich (§ 556a Abs. 3 BGB). Mietrechtlich ist gemeinhin die Wohnfläche maßgeblich, während das Wohnungseigentumsgesetz eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht.
Wohnungseigentumsrecht (WEG): Die wichtigsten Begriffe
Was ist WEG?
WEG ist die Abkürzung sowohl für die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für das Wohnungseigentumsgesetz.
WEG vs. WEMoG (WEModG)
Mit dem sperrigen „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEModG oder WEMoG) wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an einigen Stellen umfassend und grundlegend novelliert – Eigentümer und Verwalter müssen radikal umdenken.
Was ist Wohnungseigentum?
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden. Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus der Größe der Wohnung im Verhältnis zum gesamten Objekt.
Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt, welche Rechte und Pflichten mit einer Eigentumswohnung einhergehen.
- Im zweiten Abschnitt enthalten die §§ 13, 14 und 16 WEG Regelungen, die die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft betreffen.
- In den §§ 23 bis 25 WEG wiederum sind die gesetzlichen Vorgaben zur Hausverwaltung durch die Eigentümer verankert.
- § 29 WEG definiert die Aufgaben des Verwaltungsbeirats, der aus dem Kreis der Eigentümer gewählt wird und dem Verwalter zur Seite gestellt ist.
WEG-Reform: Fazit
Die aktuelle WEG-Reform hat mehr als zwei Jahre gedauert. Eigentümer und Verwalter wurden mit neuen Kompetenzen ausgestattet.
Die ursprüngliche Fassung des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15.03.1951 stand ganz im Zeichen des akuten Wohnraumbedarfs nach den Kriegsjahren. Seither ist es nur in den Jahren 1973 und 2007 zu wenigen Anpassungen gekommen.
Inzwischen haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten verändert: Aufgrund des demografischen Wandels gibt es heutzutage vermehrt weitere Bedürfnisse als früher. Um die Klimaziele zu erreichen, ist es unerlässlich, die Bestandsgebäude energetisch zu sanieren. Auch die Chancen der Digitalisierung gilt es bei der WEG-Verwaltung besser zu nutzen.
All diesen Herausforderungen wurde das bisherige WEG Gesetz in vielen Fällen nicht mehr gerecht. Nunmehr ist es ein großer Wurf geworden, der einiges an bekannten Strukturen ändert. Wohnungseigentümer und WEG-Verwalter müssen sich umstellen. Einige Regelungen werden sich wohl erst in der Praxis bewähren müssen.