Vollgeschoss oder nicht? So rechnen Sie jetzt richtig!
Geschoss, Stockwerk, Etage – Ihr Bauherr zählt oft anders als Sie! Ob zwei oder drei Vollgeschosse, das macht aber einen Unterschied. Immer wenn Sie ein Projekt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans verwirklichen wollen, stoßen Sie auf das Vollgeschoss.
Der Begriff Vollgeschoss wird in der Baunutzungsverordnung geprägt. Ziel ist es, die Dichte der Bebauung vorzugeben. Bei Ihrer Planung müssen Sie die in Bebauungsplänen vorgeschriebene Anzahl der Vollgeschosse beachten.
Vollgeschosse sind Geschosse, die zu bestimmten Zwecken nutzbar sind. Die genaue Vollgeschossdefinition bleibt den Landesbauordnungen überlassen (§ 20 Abs. 1 BauNVO).
Weitere verwandte Begriffe sind Geschoss, Stockwerk und Etage:
Geschosse als Gebäudeebenen müssen nach der Bauordnung bestimmte Anforderungen an Bauteile, Rettungswege oder Aufenthaltsräume einhalten.
Stockwerk oder Etage werden umgangssprachlich als Begriffe angewandt. Der Bauherr zählt dabei häufig erst das erste Obergeschoss als Vollgeschoss.
Welche Regelungen des Bebauungsplans zum Vollgeschoss sind zu beachten?
In Baugebieten mit Bebauungsplänen ist in der Regel die zulässige Zahl nutzbarer Vollgeschosse festgesetzt.
Die Definition, was ein Vollgeschoss ist, bleibt dem Landesrecht überlassen. Ein Vollgeschoss im bauplanungsrechtlichen Sinne muss nicht in der Lage sein, einen Aufenthaltsraum im bauordnungsrechtlichen Sinne unterzubringen.
Bei älteren Bebauungsplänen ist manchmal noch die Festsetzung „D“ als Dachgeschoss zu finden. Im Zweifel nehmen Sie Rücksprache mit der Gemeinde.
Wird der Keller als Vollgeschoss gezählt?
Die Landesbauordnung beschreibt die Messpunkte unterhalb der Geländeoberfläche liegender Geschosse. Sie zählen nicht als Vollgeschosse.
Ist das oberste Geschoss im Dach ein Vollgeschoss?
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen oder ein Staffelgeschoss kann auch als Vollgeschoss gelten. Die Dachform der obersten Geschosse ist für deren Vollgeschosseigenschaft nur indirekt relevant. Die Bauordnungen der Bundesländer beschreiben unterschiedlich, wann ein Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt.
Was sind Garagengeschosse?
Oberirdische Gebäudeebenen zur Unterbringung von Stellplätzen können Vollgeschosse sein. Auch eine offene ausladende Garage im Erdgeschoss ist als Vollgeschoss zu betrachten. Die Baunutzungsverordnung gibt Hinweise, wie Garagengeschosse auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind (§ 21a BauNVO „Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen“).
Sind Installationsgeschosse Vollgeschosse?
Eigene Geschosse, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, können Vollgeschosse sein, wenn sie begehbar und nutzbar sind. Technische Aufbauten für Heizungsanlagen, Elektroinstallationen oder Leitungsanlagen sind nicht zu berücksichtigen.
Wie werden Vollgeschosse nach Landesrecht konkret gemessen?
Die Bundesländer sollen sich bei der Gesetzgebung an der Musterbauordnung orientieren. Die MBO schlägt vor:
Musterbauordnung |
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Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse (§ 87 Abs. 2 MBO). Gebäude werden nach ihrer Höhe in Gebäudeklassen eingeteilt. Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (§ 2 Abs. 3 MBO). Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse (§ 2 Abs. 6 MBO). |
Wann wird ein Geschoss nach Landesrecht als Vollgeschoss eingestuft? Beispiel: Land Bremen.
Jedes Bundesland hat unterschiedliche Begriffe und abweichende Messmethoden. Die Vollgeschoss-Definition Ihrer Landesbauordnung ist entscheidend.
Beispiel: Land Bremen |
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Kellergeschosse sind Geschosse, deren rohbaufertige Fußbodenoberkanten ganz oder teilweise mindestens 70 cm unter der Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind keine Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die mit der Oberkante der Rohdecke im Mittel mehr als 1,40 m über die Straßenhöhe oder im Mittel mehr als 2,00 m über die Geländeoberfläche hinausragen (oberirdische Geschosse) und eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Die beiden obersten Geschosse (Dachgeschosse) sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Drittel des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von 2,30 m haben. Die Höhe der Geschosse wird von OK RFB bis OK RD der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur UK Dachkonstruktion gemessen. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachkonstruktion, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse. |
Wie viele Vollgeschosse sind tatsächlich möglich?
Jedes Bundesland hat abweichende Regelungen. In unserem Werk „Bauordnung im Bild“ werden alle Ihre Fragen rund ums Vollgeschoss umfassend auf neuestem Stand beantwortet – vom Keller bis zum Dach. Sie sehen die Messmethoden und Messpunkte in Bildern und Grafiken.
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