VOB/ A EU § 18 Zuschlag – Inhalt der Bekanntmachung
Die Vergabebekanntmachung erfolgt nach § 18 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen.
Die Vergaberecht-Bekanntmachung
Die Vergabebekanntmachung erfolgt nach § 18 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen. Außerdem enthält sie die Informationen nach Anhang V, Teil D der Richtlinie 2014/24/EU.
Die Norm enthält zunächst den Hinweis, dass wie für alle anderen Bekanntmachungsarten ein Standardformular festgelegt wurde, das verbindlich zu verwenden ist. Dies gilt auch für die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags von der EU-Kommission. Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge ist dies das Standardformular 3.
Die derzeit gültigen Standardformulare wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1000/186 vom 11.11.2015 zur Einführung von Bekanntmachungsformularen vorgegeben. Die Vorlagen für das Standardformular 3 können unter https://simap.ted.europa.eu/ abgerufen werden.
Unklarheiten bei Änderungen an den Standardformularen durch die EU-Kommission werden vermieden
Für die VOB/A wurde eine dynamische Verweisung auf die von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformulare eingeführt. § 39 Abs. 2 und Abs. 4 VgV verweisen lediglich auf die vorgenannte Durchführungsverordnung und enthalten eine statische Bezugnahme.
Für die VOB/A werden somit Unklarheiten in der Anwendungspraxis bei Änderungen an den Standardformularen durch die EU-Kommission vermieden. Für die maßgeblichen Inhalte wird auf Anhang V, Teil D der Richtlinie 2014/24/EU verwiesen.
Der Anhang V der vorgenannten Richtlinie enthält die Vorgaben für die Inhalte von Bekanntmachungen verschiedener Arten. Im Teil D sind die Vorgaben für die Bekanntmachung vergebener Aufträge enthalten. Weder in der VgV noch in Abschnitt 2 VOB/A werden die maßgeblichen Inhalte wiederholt.
Inhalte der Auftragsvergabe
Die 19 Pflichtangaben gemäß Anhang 5, Teil D zur Richtlinie 2014/24/EU sind in den fünf Abschnitten des Standardformulars für vergebene Aufträge zu finden. Eine ausdrückliche Nennung dieser Angaben in § 18 EU VOB/A ist somit nicht erforderlich.
Neben Angaben zur Identifizierung des öffentlichen Auftraggebers sowie dessen Art und Haupttätigkeit (Abschnitt I) sind im Bekanntmachungsformular auch der Verfahrensgegenstand mit CPV-Codes, NUTS-Code für den Haupterfüllungsort und die Beschreibung der Beschaffung aufzuführen (Abschnitt II). Hier werden auch die maßgeblichen Zuschlagskriterien wiederholt.
Das Formular für vergebene Aufträge enthält keinen Abschnitt III, da hier im Standardformular für die Auftragsbekanntmachung die rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Angaben für die Beteiligung am Vergabeverfahren aufgeführt sind, die für die Bekanntmachung vergebener Aufträge nicht mehr von Bedeutung sind. In Abschnitt IV werden Vorgaben für die Art des Verfahrens gemacht.
Der Abschnitt V enthält die eigentlichen für die Auftragsvergabe maßgeblichen Inhalte mit dem Datum des Vertragsschlusses, der Anzahl der eingegangenen Angebote sowie die namentliche Nennung (mit weiteren Adressangaben) des erfolgreichen Bieters.
Für eher statistische Zwecke ist anzugeben, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist und ob der Auftrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (ARGE) erteilt wurde. Hinsichtlich des Werts des Auftrags besteht die Möglichkeit, entweder den Wert des erfolgreichen Angebots oder das höchste und das niedrigste Angebot zu benennen. Schließlich sind auch Angaben darüber zu machen, welcher Wert und welcher Teil des Auftrags an Unterauftragnehmer weitervergeben wird.
Im Abschnitt VI finden sich Angaben zur Nachprüfung (Vergabekammer) sowie die Möglichkeit, sonstige Angaben zu machen.