VOB/A 2019 – die wichtigsten Änderungen für Auftraggeber
Die VOB/A 2019 ist seit 1.3.2019 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind positiv zu bewerten: Den ausschreibenden Architekten sowie den Bietern wird die Anwendung der VOB/A um ein Vielfaches erleichtert. Lesen Sie hier, was sich durch die VOB/A 2019 ändert und inwiefern die Abschnitte 1, 2 und 3 betroffen sind.
Die VOB/A ist einer von drei Teilen der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB/A regelt die Vergabebedingungen von Bauleistungen in Deutschland.
Achtung: Während die VOB/A von 2019 bestehen bleibt, wird die VOB/C im Oktober 2023 aktualisiert. Alle Änderungen in der neuen VOB/C lesen Sie bei WEKA.
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Die Struktur der VOB/A
Die VOB/A ist gegliedert in:
- Abschnitt 1: gilt für alle Bauaufträge unterhalb der Schwellenwerte. Dort sind die Bestimmungen für die nationale Vergaben von Bauleistungen enthalten.
- Abschnitt 2: ist bei Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte anzuwenden und ist ergänzend zu Abschn. 1 und Abschn. 2 Unterabschnitt 2 der Vergabeverordnung (VgV) anzuwenden.
- Abschnitt 3: befasst sich mit Vergaben von Bauleistungen von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen. Wann genau es sich um die Bereiche Verteidigung und Sicherheit handelt, ist in §104 GWB festgelegt. In diesem Fall greift im Bereich der Bauleistungen die VOB/A-VS.
VOB/A 2019: Was ändert sich bei Abschnitt 1, 2 und 3?
Im Februar 2019 wurden die vom DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen) beschlossenen Neuregelungen der VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst alle drei Abschnitte:
Die VOB/A-Abschnitte 2 und 3 wurden nur redaktionell verändert.
Der Abschnitt 1 hat sich maßgeblich verändert. Er regelt die Vergabe von Aufträgen mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte. Darunter fallen 98% aller Aufträge im Bundeshochbau. Seit dem 1. März 2019 ist Abschnitt 1 in Kraft und muss für Bundesbehörden angewendet werden.
Die Abschnitte 2 und 3 sind am 18. Juli 2019 in Kraft getreten.
Wann gilt die VOB/A?
Bei öffentlichen Aufträgen ist die Anwendung der VOB/A vorgeschrieben. Planer, die die Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber übernehmen, stehen also in der Pflicht, die Ausschreibungen gemäß der VOB/A abzuwickeln.
Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2019
Insgesamt trägt die VOB/A 2019 dazu bei, dass Vergabeverfahren flexibler durchzuführen sind. Für die Auftraggeber bedeuten die Neuerungen eine deutliche Erleichterung. Im Vergleich zur VOB/A 2016 haben sich folgende wichtige Änderungen ergeben:
Kein Vorrang der öffentlichen Ausschreibung:
Auch bei Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte hat der öffentlich Ausschreibende seit der VOB/A-Änderung 2019 die Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (vgl. § 3a VOB/A 2019). Die Regelung erleichtert den Prozess der öffentlichen Ausschreibung. Passende Bieter werden schneller gefunden.
Die Auswahl der Bewerber im Teilnahmewettbewerb erfolgt nach transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien. Diese legt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung fest. In der Auftragsbekanntmachung muss auch die Mindestzahl und ggf. auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber genannt werden.
Einführung von Direktaufträgen mit VOB/A 2019:
Bei Bauleistungen bis zu 3.000 Euro ist durch die Änderung der VOB/A eine direkte Beauftragung auch ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich. Liegt der voraussichtliche Nettoauftragswert unter 3.000 Euro, kann der Auftraggeber aufgrund von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens verzichten.
Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht mehr erforderlich (vgl. § 3a Abs. 4 VOB/A 2019). Kleinere Aufträge können damit viel unkomplizierter abgewickelt werden. Der Auftraggeber muss aber darauf achten, die beauftragten Unternehmen zu wechseln, d. h. er darf nicht immer das gleiche Unternehmen für kleinere Aufträge beauftragen. Er muss dazu eine Markterkundung durchführen, bevor er einen Auftrag vergibt.
Angehobene Wertgrenzen bei freihändiger Vergabe im Wohnungsbau:
Die Wertgrenze für freihändige Vergaben wird mit der VOB/A-Änderung 2019 auf 100.000 Euro angehoben; die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen auf 1 Million Euro. Diese Anhebungen gelten befristet bis zum 31.12.2021 und nur für Bauleistungen für Wohnzwecke (vgl. Fußnoten zu § 3a Abs. 2 und Abs. 3 VOB/A 2019).
Bauleistungen für Wohnzwecke sind Bauleistungen, „die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraumes dienen“.
Erleichterung bei Eignungsprüfung:
Der Nachweis vergleichbarer Referenzen ist durch die Änderung der VOB/A 2019 deutlich vereinfacht worden. Das Ziel ist eine höhere Bewerberzahl bei Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber. Das sind die Änderungen bei Eignungsnachweisen:
- Der Bieter darf jetzt auf die Ausführung von Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren zurückgreifen. Vor der VOB/A 2019 durfte der Bieter nur die letzten drei Jahre berücksichtigen. Auch neu ist, dass der Auftraggeber sogar Bauleistungen berücksichtigen darf, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, wenn er darauf hinweist. So kann der Auftraggeber einen ausreichenden Wettbewerb sichern (vgl. § 6a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2019).
- Der Auftraggeber kann bis zu einem Nettoauftragswert von 10.000 Euro auf Referenzen, Umsatzzahlen oder die Zahl der Beschäftigten in den vergangenen drei Kalenderjahren verzichten (vgl. § 6a Abs. 5 VOB/A 2019). Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen. Nicht fehlen dürfen die Nachweise, dass das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zahlt; außerdem Angaben zur Berufsgenossenschaft und die Eintragung in das Berufsregister.
- Der Bieter muss nicht immer wieder die gleichen Nachweise vorlegen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz der Nachweise ist (vgl. § 6b Abs. 3 VOB/A 2019).
- Bieter, die an einem Teilnahmewettbewerb teilnehmen, müssen ihre Nachweise nicht mehr mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Jetzt genügen zunächst Eigenerklärungen. Die Bestätigung durch Nachweise kann solange warten, bis der Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wird (vgl. § 6b Abs. 4 VOB/A 2019).
Zulassung von mehreren Hauptangeboten durch VOB/A 2019:
Bisher hat die VOB/A die Vorlage von mehreren Hauptangeboten nicht geregelt. Dieser Fall kommt in der Praxis aber sehr häufig vor. Jetzt regelt die VOB/A ausdrücklich die Möglichkeit, mehrere Hauptangebote zuzulassen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019). Das gilt unabhängig davon, ob sich die Angebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden.
Wichtig ist, dass jedes eingereichte Angebot aus sich heraus zuschlagsfähig sein muss (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 VOB/A 2019). Außerdem muss jedes Angebot für sich in einem verschlossenen Umschlag eingereicht werden, als Angebot gekennzeichnet sein und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss bleiben.
Pflicht zur Nachforderung von Unterlagen genauer geregelt:
Fällt dem Auftraggeber bei Angebotsprüfung auf, dass Unterlagen fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, vom Bieter die korrekten Unterlagen nachzufordern. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber im Vornherein ankündigt, dass er keine Unterlagen nachfordern wird (vgl. § 16a Abs. 3 VOB/A 2019).
Klar ist seit der VOB/A 2019, dass die Nachforderung für leistungsbezogene genauso wie für unternehmensbezogene Unterlagen gilt. Das betrifft aber nur Unterlagen, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a Abs. 1 VOB/A 2019).
Achtung: Grundsätzlich dürfen fehlende Preisangaben nur nachgefordert werden, wenn der Preis bei unwesentlichen Positionen fehlt. Der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge dürfen dadurch, dass der Preis außer Acht gelassen wird, nicht gefährdet werden (vgl. § 16a Abs. 2 VOB/A 2019).
Angabe und Bewertung von VOB/A-Zuschlagskriterien:
Das wirtschaftlichste Angebot bemisst sich seit der VOB/Änderung 2019 nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu bestimmen, dürfen ab sofort neben den Kosten qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Dadurch kann der ausschreibende Planer aktiv Einfluss auf die Angebotsgestaltung des Bieters nehmen. Es dürfen aber nur Zuschlagskriterien und ggf. deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (vgl. § 16d VOB/A 2019). So kann jetzt z. B. die Qualifikation des Personals Einfluss auf die Entscheidung nehmen, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Auftragserfüllung ist.
Der Auftraggeber muss aber beachten, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet ist. Das heißt, dass er überprüfen können muss, inwiefern die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
Selbstreinigung bei Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unternehmen haben jetzt auch bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich die Möglichkeit, sich selbst zu reinigen. Die Vergabestelle muss prüfen, ob der Bieter hinreichende Anstrengungen unternommen hat, an seinem Fehlverhalten zu arbeiten.
Der einmal als unzuverlässig eingestufte Bieter muss beweisen, dass er den Schaden ausgeglichen hat, der durch sein Fehlverhalten entstanden ist. Er muss Maßnahmen ergriffen haben, künftiges Fehlverhalten in Zukunft zu vermeiden.
Ist das der Fall, bewertet der Auftraggeber, ob er die Selbstreinigungsmaßnahmen für zureichend hält.
Ist das nicht der Fall, muss der Auftraggeber seine Entscheidung gegenüber dem Bieter begründen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2019).
Fazit: VOB/A 2019 bringt Vorteile mit sich
Grundsätzlich wirken sich die Änderungen der VOB/A 2019 positiv auf die Bau- und Vergabepraxis aus. Die Überarbeitung enthält wichtige Klarstellungen, z.B. in Bezug auf die Nachforderung von Unterlagen.
Die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen sind damit sowohl für den Auftraggeber als auch für den Bieter einfacher anzuwenden.
Der Abschnitt 1 der aktualisierten VOB/A 2019 ist bereits am 1. März in Kraft getreten.
Die Abschnitte 2 und 3 sind am 18. Juli 2019 in Kraft getreten. Hierzu war erst noch die Änderung der statischen Verweise in VgV und VSVgV notwendig.
Die Änderungen der VOB/A haben zu Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien des VHB geführt, die ab dem 1. August 2019 einzuhalten sind.
Im Oktober 2019 ist die neue VOB Gesamtausgabe 2019 erschienen. Hier sind die Änderungen der VOB/A 2019 eingearbeitet. Im Jahr 2023 haben sich zudem Teile der VOB/C geändert. Lesen Sie auf weka.de alle wichtigen Änderungen der VOB/C 2023.
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