VOB 2015: Wichtige Änderung bei Gerüsten als Nebenleistung oder Besondere Leistung
Der Ergänzungsband VOB 2015 enthält eine besonders gravierende Änderung zu den Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. In allen Normen des Ergänzungsbands mit Regelungen zu Gerüsten als Nebenleistung und Besondere Leistung erfolgt die Abgrenzung nicht mehr wie bisher anhand der Arbeitsbühnenhöhe von 2 m.
Jetzt ist die Höhe der zu bekleidenden oder zu bearbeitenden Fläche von 3,50 m über der Gerüststandfläche maßgebend. Das wird in der Praxis dazu führen, dass ein und dasselbe Gerüst einmal Nebenleistung, ein anderes Mal Besondere Leistung sein kann.
Beispiel:
Für das Anbringen von Stuck in knapp 3,50 m Höhe wird ein Gerüst von 2 m Arbeitsbühnenhöhe benötigt. Das ist Nebenleistung. Dasselbe Gerüst kann problemlos für Putzarbeiten an Decken bis zu ca. 4 m Höhe verwendet werden. Dann ist dieses Gerüst jedoch Besondere Leistung. Nur bis zur Deckenhöhe von maximal 3,50 m ist das dazu notwendige Gerüst Nebenleistung. Ein solches Gerüst wird aber eine deutlich unter 2 m liegende Arbeitsbühnenhöhe aufweisen müssen, da sonst die Arbeiten kaum möglich sind.
Diese Regelung gilt ab sofort für folgende Gewerke:
- ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten
- ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
- ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
- ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
- ATV DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
- ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten
- ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ob diese Neuregelung sinnvoll ist, wird sich zeigen. Auf jeden Fall muss sie in dieser Form nach VOB 2015 umgesetzt werden.