Leistungsbild Verkehrsanlagen
Der Anwendungsbereich der Regelungen für Verkehrsanlagen ist in § 45 HOAI beschrieben. Neben den Anlagen des Straßenverkehrs umfassen die Verkehrsanlagen auch die Anlagen des Schienenverkehrs und des Flugverkehrs.
Anwendungsbereich
Allgemeines
Der Anwendungsbereich der Regelungen für Verkehrsanlagen ist in § 45 HOAI beschrieben. Neben den Anlagen des Straßenverkehrs umfassen die Verkehrsanlagen auch die Anlagen des Schienenverkehrs und des Flugverkehrs.
Inhaltlich hat sich der Anwendungsbereich im Vergleich zu § 44 HOAI a.F. nicht geändert. Von den Regelungen für die Anlagen des Straßenverkehrs sind entsprechend der Aufzählung unter § 45 Nr. 1 HOAI die Freianlagen nach § 39 Abs. 1 HOAI ausgenommen.
Der Verweis erfolgt jetzt nicht mehr in die allgemeine Regelung über die Begriffsbestimmungen, wie es noch in § 2 HOAI 2009 der Fall war, da die Definition der Freianlagen nunmehr in § 39 Abs. 1 HOAI aufgenommen wurde. Weiterhin ausgenommen sind auch selbstständige Geh-, Rad- und Wirtschaftswege. Das Honorar für Leistungen bei selbstständigen Geh-, Rad- und Wirtschaftswegen kann daher frei vereinbart werden.
Definition Verkehrsanlagen
Die Bestandteile von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs sind z.B. im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 FStrG oder in den Straßengesetzen der Länder aufgeführt.
Abgrenzung Verkehrsanlagen/Freianlagen
Die Freianlagen enthalten als Bestandteile neben denen des Garten- und Landschaftsbaus auch Verkehrsanlagen, die nicht den Anlagen des Straßenverkehrs zugerechnet werden.
Sie werden erwähnt in:
- § 38 Abs. 1 Nr. 8 HOAI
- Anlage 11, Punkt 11.2 zu §§ 39 Abs. 4, 40 Abs. 5 HOAI (Objektliste Freianlagen) als sonstige Freianlagen: Freiflächen mit Bauwerksbezug und und Fußgängerbereiche sowie Stadtplätze.
Eine Vereinbarung nach Teil 3, Abschnitt 4 der HOAI ist für alle Verkehrsanlagen abzuschließen, die Leistungen nach diesem Abschnitt erfordern, z.B. für die Festlegung von Radien oder die Bemessung einer Entwässerung für Verkehrsanlagen.
Verkehrsberuhigte Bereiche
Verkehrsberuhigte Bereiche, z.B. Fußgängerbereiche, gehören zum Leistungsbild Verkehrsanlagen nach Teil 3, Abschnitt 4 der HOAI. Ausgenommen sind die Oberflächengestaltungen und die Pflanzungen für die Fußgängerbereiche, die in Anlage 11, Nr. 11.2 zu §§ 39 Abs. 4, 40 Abs. 5 HOAI zum Leistungsbild Freianlagen (Honorarzonen IV und V) besonders erwähnt werden.
Ermittlung der Honorarzone
Zuordnung zu den Honorarzonen
Zur Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads wird die Objektplanung (Teil 3 HOAI) nach § 5 Abs. 1 HOAI fünf Honorarzonen (I bis V) mit der Staffelung „sehr geringe“, „geringe“, „durchschnittliche“, „überdurchschnittliche“ und „sehr hohe“ Planungsanforderungen zugeordnet.
Im Gegensatz zur HOAI 2009, die in § 47 Abs. 2 HOAI a.F. die Zuordnung zu den Honorarzonen für Verkehrsanlagen durch einen Verweis auf die Regelung für Ingenieurbauwerke in § 43 Abs. 2 bis 4 HOAI a.F. vornahm, wird in der HOAI 2013 für die Zuordnung in § 48 Abs. 2 bis 5 HOAI wieder wie in der HOAI 1996/2002 eine gesonderte Regelung getroffen.
Objektliste
Für die Zuordnung zu den Honorarzonen findet nach § 48 Abs. 5 HOAI die Objektliste der Anlage 13, Nr. 13.2 Anwendung. Diese Objektliste ist im Gegensatz zu den entsprechenden Objektlisten der früheren Ausgaben der HOAI in einer völlig neuen und übersichtlicheren Form aufgestellt worden. Bislang erfolgte eine Gliederung nach Honorarzonen, innerhalb derer die verschiedenen zugeordneten Objekte aufgelistet wurden.
Bei der Suche nach der zutreffenden Honorarzone für das zu planende Objekt musste man bislang erst die gesamte Auflistung mehrerer Honorarzonen durchlesen, ehe man die zutreffende Zuordnung gefunden hatte. In der Objektliste der HOAI 2013 erfolgt die Auflistung dagegen in einer Tabelle, die nach Objekten gegliedert ist.
An die Spalte mit den aufgeführten Objekten sind fünf Spalten mit den Honorarzonen I bis V angefügt, in denen durch ein Kreuz die entsprechende Zuordnung gekennzeichnet ist. Somit lässt sich die zutreffende Honorarzone rasch auffinden. Die Zuordnung selbst hat sich gegenüber der HOAI 2009 nicht geändert.
Ebenso wie die Objektlisten zu den anderen verbindlich geregelten Abschnitten der Verordnung dient die Objektliste zu § 48 HOAI der praktischen Orientierungshilfe bei der Zuordnung der konkreten Verkehrsanlage zur jeweiligen Honorarzone. Nachdrücklich hervorzuheben ist, dass im Zweifelsfall § 48 Abs.3 HOAI maßgebend ist.
Es wird empfohlen, stets eine Honorarzonenzuordnung nach § 48 Abs. 3 und HOAI vorzunehmen, um die Lage des Objekts innerhalb der Spreizung zwischen Basissatz und oberem Honorarsatz festzustellen und einen objektiv begründeten Honorarsatz zu vereinbaren. Die Zahl der Bewertungspunkte kann auch als Argument für die Abweichung vom Basissatz verwendet werden.
Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Allgemeines
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 HOAI sind die anrechenbaren Kosten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln.
DIN 276-1:2008-12
Unter „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wird zunächst die DIN 276-1 in der Fassung von Dezember 2008, Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau, verstanden. Auch bezüglich der Definition der in der Verordnung benutzten Begriffe ist die DIN 276-1:2008-12 zugrunde zu legen.
Zwar ist im August 2009 eine neue DIN 276-4, Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau, erlassen worden. An der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach der DIN 276-1 ändert sich im Ergebnis nichts durch die DIN 276-4, da die DIN 276-1:2008-12 die geeignetere Norm zur Kostenplanung ist.
Für die nicht in § 45 HOAI aufgeführten Anlagen des Wasserverkehrs und die ausdrücklich ausgenommenen selbstständigen Rad-, Geh- und Wirtschaftswege stellt hingegen die DIN 276-4:2009-08 die Regel der Technik der Kostenplanung dar.
AKS 85
Nach § 4 Abs. 1 S. 3 HOAI können die Kosten auch nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) ermittelt werden. Da im Tiefbau bei verkehrs- und wasserbaulichen Anlagen eine Kostengliederung nach der DIN 276-1 nicht praktikabel ist, hat der Verordnungsgeber diese Möglichkeit geschaffen. Soll eine Kostenberechnung nach der AKS 85 erfolgen, sollte dies jedoch vertraglich vereinbart werden.
Weitere Informationen zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten mit Beispielen finden Sie im Produkt HOAI und Vertragsrecht.