20.10.2021

VDI 6026: Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung

Die VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung ist im August 2022 erschienen. Die VDI Richtlinie ist eine zentrale Hilfestellung zur Leistungsdefinition der TGA Planung. Erfahren Sie jetzt von unserem Experten Martin Vielhauer, wie Sie bereits bei Angebotslegung für Transparenz bei der Leistungsdefinition sorgen.

VDI 6026 in der TGA

Mit der HOAI 2021 wird gerade im Bereich Technische Ausrüstung deutlich wichtiger, die Leistung klar zu beschreiben. Eine praxisnahe Hilfestellung kann dabei die VDI 6026 geben. Der Sachverständige für Honorar und Leistung Technische Ausrüstung, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Martin Vielhauer, gibt Ihnen im folgenden Beitrag einen Überblick: was müssen Sie bei der Leistungsdefinition der TGA Planung beachten? Wie kann die VDI 6026 dabei eine wertvolle Hilfestellung geben?

VDI 6026: Überblick

Die VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen ist im August 2022 erschienen und ersetzt die Ausgabe 2008-05.

Die VDI Richtlinie gibt eine Hilfestellung, wie die Unterlagen erstellt werden sollen, die bei der Abwicklung eines Projekts in der Technischen Gebäudeausrüstung anfallen (Planung, Ausführung, Betrieb einer TGA-Anlage).

Die Richtlinie stützt sich dabei auf Vorgaben aus der VOB und der HOAI, die sich mit der Unterlagenerstellung befassen.

Wichtig: Mit der VDI 6026 werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Die Richtlinie gibt eine Hilfestellung für Architekten, Ingenieure und Behörden sowie für Bauherren. Sie hilft dabei, Prozesse zu beschleunigen und einen Standard zu bieten.

Leistungsdefinition der TGA Planung

Die Konflikte um die inhaltliche Tiefe der planerischen Ausarbeitung in der Technischen Ausrüstung nimmt zu. Begründet wird dies durch die folgenden zum Teil miteinander verbundene Themen:

  1. Sehr verbreitet ist die Fehlannahme, dass die Beschreibung der HOAI-Grundleistungen die inhaltliche Tiefe der acht völlig unterschiedlichen Anlagengruppen abdecken würde. Doch die HOAI war immer Preisrecht und nicht mehr.
  2. Die planerische Ausarbeitung muss auf die tatsächlichen Projekterfordernisse zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und vertraglich festgelegt werden. Das setzt auch eine gemeinsame intensive Auseinandersetzung mit dem Projekt beider Vertragsparteien vor Leistungsbeginn voraus.
  3. In der Branche existiert kein allgemein definierter und anerkannter Qualitätsstandard für den Umfang und die Darstellung der TGA-Planung.

Die fehlende Qualitätsdefinition hat völlig unterschiedliche Auswirkungen auf die Parteien.

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Auswirkungen auf den Bauherrn

Aufgrund der oft nicht klar definierten inhaltlichen Planungsqualität ist bereits bei der Auswahl des TGA-Fachplaners ein Vergleichsmaßstab der Angebote nicht gegeben. Bei gleichem Honorar besteht sowohl bei den Grundleistungen als auch bei den Besonderen Leistungen ein sehr hoher Interpretationsspielraum in der Leistungserbringung. Da dies in der Angebotsphase nicht erkannt wird (oder manchmal auch nicht erkannt werden will), werden hier die ersten Konfliktherde gelegt.

Vermeintlich erwartetes Leistungssoll und Honorar klaffen auseinander und führen nicht nur zu Meinungsverschiedenheiten bei der Vergütung, sondern auch zu handfesten Planungsproblemen.

Auswirkungen auf ausführende Firmen

Eine großes, fast schon zur Regel gewordenes Konfliktpotenzial in der TGA bereits bei Projektstart betrifft die Qualität der Ausführungsplanung. Während der Planer aufgrund der fehlenden Leistungsdefinition das, seiner Ansicht nach, geschuldete Minium abgibt, beharrt das ausführende Unternehmen auf weit über die VOB/C hinausgehende Qualitäten. Das sinnvolle Vieraugenprinzip vor der M+W-Planung wird zum Kleinkrieg. Neben klassischen Diskussionen zur Darstellungstiefe und Verortung von Auslegungsdaten in den Plänen und Schemen (Mehrfach-Datenquellen) wird über die generelle Baubarkeit gestritten.

Dieser Streit kann im Zweifel bereits sofort nach Projektstart zur Behinderung und Bauzeitverlängerung führen.

Auswirkungen auf den Fachplaner

Die Probleme des Fachplaners TGA wurden bereits in den vorangegangenen Themenblöcken beschrieben, da immer Wechselwirkungen zwischen den drei Parteien bestehen. Diskussionen über die inhaltliche Leistungstiefe münden oft in Mängelbehauptungen. Diese zu entkräften, erfordert Zeit und Nerven.

Empfehlung und praktische Hilfestellung

Grundsätzlich ist allen Parteien zu empfehlen, vor Leistungsbeginn die Leistung transparent und eindeutig zu definieren. Dabei ist darauf zu achten, dass der individuelle Charakter des Projekts gewürdigt wird (Umbau im Bestand). Die oft vorgebrachte Meinung, eine Leistungsdefinition der Planungsinhalte eines iterativ ablaufenden Planungsprozesses sei nicht möglich, geht fehl.

VDI 6026 – Vorschlag zu Leistungsinhalten der Technischen Ausrüstung (TA)

Eine gute Hilfestellung bei der Definition der Leistungsinhalte bietet die VDI 6026 Blatt 1. Diese VDI-Richtlinie stellt eine mögliche inhaltliche Detaillierung der Leistungsphasen 1 bis 5, als auch Werk- und Montageplanung und Revisionsunterlagen dar.

Dabei werden die Kostengruppen 410 bis 460, 475 und 480 der DIN 276 beschrieben. Sie definiert innerhalb der Leistungsphase sowohl die konkreten Dokumente (z.B. Rohrnetzberechnung, Kanalnetzberechnung etc.) als auch die Darstellungstiefe im Dokument (z.B. Maßstab, Einstrichdarstellung der Trassen etc.).

Wichtig ist, dass die Richtlinie im Vertrag verankert werden muss. Bereits in der ersten Version der Richtlinie wurde darauf hingewiesen, dass die Beschreibung „mehr als die in der HOAI formulierten Grundleistungen bzw. in VOB/C formulierten Vertragsinhalte“ erfasst. Der reine Verweis auf die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik ist ebenfalls nicht ausreichend, da es sich eher um einen Definitionsvorschlag zu Vertragsinhalten als einer technischen Beschreibung handelt.

Tipp des Experten

Besprechen Sie anhand der Leistungsbeschreibung der Anlagengruppen Ihre Vorstellung mittels der Richtlinie und passen Sie ggf. die Inhalte gemeinsam mit dem Auftraggeber/Fachplaner an. Dabei dient die VDI 6026 als Checkliste.

Fazit

Abschließend ist zu empfehlen, bereits bei Angebotslegung Transparenz und Klarheit bei der Leistungsdefinition anzustreben. Daher sollten folgende Themen grundsätzlich definiert werden:

  • Definition des Leistungsgegenstands (z.B. räumlicher Planungsbereich)
  • Definition der objektbezogenen Leistungsziele (z.B. Baukosten, Quantitäten, Qualitäten)
  • Definition des geschuldeten Leistungsumfangs (z.B. Leistungsbilder, Grundleistungen)
  • Definition der Leistungsreihenfolge
  • Definition der Leistungszeit (z.B. Vertragstermine)
  • Definition der Form der Leistungserbringung (z.B. BIM)
  • Definition des Lieferumfangs (z.B. Dateiformate)

Weitere Erläuterungen zum Thema finden Sie im Kommentar HOAI und Vertragsrecht. Profitieren Sie jetzt von den Tipps der Experten! So sorgen Sie für einen reibungslosen Ablauf. Und so sichern Sie sich das Honorar, das Ihnen zusteht.

Autor*in: Martin Vielhauer (Sachverständiger für Honorar und Leistung Technische Ausrüstung.)