19.07.2021

UVgO in den Bundesländern

Es bedarf gesonderter Rechtsakte von Bund, Ländern und ggf. sogar Kommunen, um die jeweiligen Auftraggeber zur Anwendung der UVgO zu verpflichten.

UVgO in den Bundesländern

Bisher nahmen die Vergabegesetze der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils auf den ersten Abschnitt der VOL/A Bezug und mussten bzw. müssen die UVgO daher durch eine entsprechende gesetzliche Änderung ihrer Landesvergabegesetze in Kraft setzen und damit verbindlich zur Anwendung bringen.

Der Bund sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland hatten keinen gesetzlichen Anwendungsbefehl für die Anwendung von Abschnitt 1 VOL und Abschnitt 1 VOB. Sie konnten bzw. können daher die UVgO lediglich durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass in Kraft setzen und brauchen keine entsprechende Änderung ihrer Vergabegesetze.

Allerdings müssen auch in diesen Ländern teilweise die Landeshaushaltsordnungen geändert werden, um die in der UVgO vorgesehene freie Wahl zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung zu ermöglichen, da in den Haushaltsordnungen regelmäßig ein Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung geregelt war.

Verringerung der Rechtszersplitterung durch die UVgO

Die entstandene Rechtszersplitterung wird verringert, wenn einmal alle Bundesländer (vielleicht mit Ausnahme Hessens) die UVgO eingeführt haben. Da aber jedes Bundesland die Möglichkeit zu einer modifizierten Einführung hat, müssen sich bundesweit tätige Unternehmen auf zahlreiche länderspezifische Sonderregelungen einrichten. Noch gravierender ist allerdings die in Bayern unterlassene verpflichtende Vorgabe der UVgO für die Kommunen.

Macht dieses falsch verstandene Beispiel der Rücksichtnahme auf die kommunale Selbstverwaltung in anderen Bundesländern Schule, müssen sich Unternehmen schlimmstenfalls auf Hunderte unterschiedlicher Regelungen (einschließlich Beibehaltung der VOL/A oder gänzlich eigener Regelungen) bei kommunalen Auftraggebern im Unterschwellenbereich einstellen, was zu einem hohen bürokratischen Mehraufwand führt.

Unsere Empfehlung
Praxiskommentar Vergaberecht

Praxiskommentar Vergaberecht

Alle aktuellen Vorschriften für Ausschreibung, Angebot und Vergabe von öffentlichen Aufträgen sicher und effektiv anwenden

€ 299.00zzgl. € 7,95 Versandpauschale und MwSt.

Praxishandbuch mit Online

Inkrafttreten der UVgO in den Bundesländern

Für den Bund ist die UVgO durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung am 02.09.2017 in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003) und ist damit für alle Auftraggeber des Bundes bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden.

Bundesland UVgO in Kraft
Hamburg seit dem 1. Oktober 2017
Bremen seit dem 19. Dezember 2017
Bayern seit dem 1. Januar 2018
Saarland seit dem 1. März 2018
Brandenburg seit dem 1. Mai 2018
Nordrhein-Westfalen seit dem 9. Juni 2018
Schleswig-Holstein seit dem 1. Juli 2018
Baden-Württemberg seit dem 1. Oktober 2018
Mecklenburg-Vorpommern seit dem 1. Januar 2019
Thüringen seit dem 1. Dezember 2019
Niedersachsen seit dem 1. Januar 2020
Berlin ab dem 1. April 2020

Bundesländer ohne UVgO und mit VOL/A

In den Ländern Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Einführung der UVgO dagegen Stand April 2020 noch nicht erfolgt. Hier gilt die VOL/A für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte weiter.

UVgO in den Bundesländern: Details

UVgO in Bayern

In Bayern gilt die UVgO allerdings lediglich für staatliche Auftraggeber nach der neuen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA – Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. November 2017, Az. B II 2 – G17/17-1) und zudem nur mit Modifizierungen.

Wichtigste Änderung ist, dass elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote im Rahmen von Verhandlungsvergaben § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO keine Anwendung finden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 € nicht überschreitet. Damit sollen bis zu dieser Summe Angebote per einfacher E-Mail abgegeben werden können.

Den kommunalen Auftraggebern in Bayern wird die Anwendung der UVgO nach wie vor nur empfohlen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 18.05.2018 Gz.: B3-1512-31-19). Damit steht es jeder bayerischen Kommune frei, die UVgO vollständig, teilweise, modifiziert oder gar nicht einzuführen. Die aus Sicht der Bieter so wünschenswerte Rechtsvereinheitlichung wird dadurch stark konterkariert.

UVgO in Baden-Württemberg

Ähnliche Regelungen wie in Bayern gelten in Baden-Württemberg: Auch hier wird die UVgO durch die Verwaltungsvorschrift (Vergabe VwV vom 27.02.2019 – Az.: 2-2242.0/21) den Kommunen zur Anwendung nur empfohlen und nicht zwingend vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.

UVgO Land Brandenburg

Zum 01.05.2018 wurden im Land Brandenburg mit einer Änderung von § 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) die UVgO und die VOB/A 2016 für den Unterschwellenbereich in Kraft gesetzt. Für einzelne Bestimmungen von UVgO und VOB/A im Unterschwellenbereich wurden auch hier Ausnahmen festgelegt.

Rechtszersplitterung

Aus der obigen Übersicht ist zu entnehmen, dass derzeit gerade durch die unterschiedlichen Einführungszeitpunkte ein Flickenteppich unterschiedlicher vergaberechtlicher Regelungen im Unterschwellenbereich in den Ländern besteht, den die Schaffung der UVgO gerade vermeiden wollte.

Die entstandene Rechtszersplitterung wird zwar verringert, wenn einmal alle Bundesländer – vielleicht mit Ausnahme Hessens – die UVgO eingeführt haben. Da aber jedes Bundesland die Möglichkeit zu einer modifizierten Einführung hat und davon auch rege Gebrauch gemacht wurde, müssen sich bundesweit tätige Unternehmen auf zahlreiche länderspezifische Sonderregelungen einrichten.

Noch gravierender ist allerdings die in Bayern und Baden-Württemberg unterlassene verpflichtende Vorgabe der UVgO für die Kommunen. Macht Durch dieses falsch verstandene Beispiel der Rücksichtnahme auf die kommunale Selbstverwaltung in anderen Bundesländern Schule, müssen sich in diesen Bundesländern Unternehmen schlimmstenfalls auf hunderte unterschiedlicher Regelungen (einschließlich Beibehaltung der VOL/A oder gänzlich eigener Regelungen) bei kommunalen Auftraggebern im Unterschwellenbereich einstellen, was zu einem hohen bürokratischen Mehraufwand führt.

Autor*in: Matthias Steck (Matthias Steck ist seit August 2012 Vorsitzender der Vergabekammer Südbayern. Neben der Bearbeitung von durchschnittlich 55 bis 65 Nachprüfungsanträgen jährlich ist Herr Steck regelmäßig bundesweit als Referent bei vergaberechtlichen Fortbildungsveranstaltungen tätig und Mitautor mehrerer vergaberechtlicher Kommentierungen.)