UVgO in den Bundesländern
Es bedarf gesonderter Rechtsakte von Bund, Ländern und ggf. sogar Kommunen, um die jeweiligen Auftraggeber zur Anwendung der UVgO zu verpflichten.
Bisher nahmen die Vergabegesetze der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils auf den ersten Abschnitt der VOL/A Bezug und mussten bzw. müssen die UVgO daher durch eine entsprechende gesetzliche Änderung ihrer Landesvergabegesetze in Kraft setzen und damit verbindlich zur Anwendung bringen.
Der Bund sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland hatten keinen gesetzlichen Anwendungsbefehl für die Anwendung von Abschnitt 1 VOL und Abschnitt 1 VOB. Sie konnten bzw. können daher die UVgO lediglich durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass in Kraft setzen und brauchen keine entsprechende Änderung ihrer Vergabegesetze.
Allerdings müssen auch in diesen Ländern teilweise die Landeshaushaltsordnungen geändert werden, um die in der UVgO vorgesehene freie Wahl zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung zu ermöglichen, da in den Haushaltsordnungen regelmäßig ein Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung geregelt war.
Verringerung der Rechtszersplitterung durch die UVgO
Die entstandene Rechtszersplitterung wird verringert, wenn einmal alle Bundesländer (vielleicht mit Ausnahme Hessens) die UVgO eingeführt haben. Da aber jedes Bundesland die Möglichkeit zu einer modifizierten Einführung hat, müssen sich bundesweit tätige Unternehmen auf zahlreiche länderspezifische Sonderregelungen einrichten. Noch gravierender ist allerdings die in Bayern unterlassene verpflichtende Vorgabe der UVgO für die Kommunen.
Macht dieses falsch verstandene Beispiel der Rücksichtnahme auf die kommunale Selbstverwaltung in anderen Bundesländern Schule, müssen sich Unternehmen schlimmstenfalls auf Hunderte unterschiedlicher Regelungen (einschließlich Beibehaltung der VOL/A oder gänzlich eigener Regelungen) bei kommunalen Auftraggebern im Unterschwellenbereich einstellen, was zu einem hohen bürokratischen Mehraufwand führt.
Inkrafttreten der UVgO in den Bundesländern
Für den Bund ist die UVgO durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung am 02.09.2017 in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003) und ist damit für alle Auftraggeber des Bundes bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden.
Bundesland | UVgO in Kraft |
Hamburg | seit dem 1. Oktober 2017 |
Bremen | seit dem 19. Dezember 2017 |
Bayern | seit dem 1. Januar 2018 |
Saarland | seit dem 1. März 2018 |
Brandenburg | seit dem 1. Mai 2018 |
Nordrhein-Westfalen | seit dem 9. Juni 2018 |
Schleswig-Holstein | seit dem 1. Juli 2018 |
Baden-Württemberg | seit dem 1. Oktober 2018 |
Mecklenburg-Vorpommern | seit dem 1. Januar 2019 |
Thüringen | seit dem 1. Dezember 2019 |
Niedersachsen | seit dem 1. Januar 2020 |
Berlin | ab dem 1. April 2020 |
Bundesländer ohne UVgO und mit VOL/A
In den Ländern Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Einführung der UVgO dagegen Stand April 2020 noch nicht erfolgt. Hier gilt die VOL/A für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte weiter.
UVgO in den Bundesländern: Details
UVgO in Bayern
In Bayern gilt die UVgO allerdings lediglich für staatliche Auftraggeber nach der neuen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA – Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. November 2017, Az. B II 2 – G17/17-1) und zudem nur mit Modifizierungen.
Wichtigste Änderung ist, dass elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote im Rahmen von Verhandlungsvergaben § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO keine Anwendung finden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 € nicht überschreitet. Damit sollen bis zu dieser Summe Angebote per einfacher E-Mail abgegeben werden können.
Den kommunalen Auftraggebern in Bayern wird die Anwendung der UVgO nach wie vor nur empfohlen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 18.05.2018 Gz.: B3-1512-31-19). Damit steht es jeder bayerischen Kommune frei, die UVgO vollständig, teilweise, modifiziert oder gar nicht einzuführen. Die aus Sicht der Bieter so wünschenswerte Rechtsvereinheitlichung wird dadurch stark konterkariert.
UVgO in Baden-Württemberg
Ähnliche Regelungen wie in Bayern gelten in Baden-Württemberg: Auch hier wird die UVgO durch die Verwaltungsvorschrift (Vergabe VwV vom 27.02.2019 – Az.: 2-2242.0/21) den Kommunen zur Anwendung nur empfohlen und nicht zwingend vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
UVgO Land Brandenburg
Zum 01.05.2018 wurden im Land Brandenburg mit einer Änderung von § 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) die UVgO und die VOB/A 2016 für den Unterschwellenbereich in Kraft gesetzt. Für einzelne Bestimmungen von UVgO und VOB/A im Unterschwellenbereich wurden auch hier Ausnahmen festgelegt.
Rechtszersplitterung
Aus der obigen Übersicht ist zu entnehmen, dass derzeit gerade durch die unterschiedlichen Einführungszeitpunkte ein Flickenteppich unterschiedlicher vergaberechtlicher Regelungen im Unterschwellenbereich in den Ländern besteht, den die Schaffung der UVgO gerade vermeiden wollte.
Die entstandene Rechtszersplitterung wird zwar verringert, wenn einmal alle Bundesländer – vielleicht mit Ausnahme Hessens – die UVgO eingeführt haben. Da aber jedes Bundesland die Möglichkeit zu einer modifizierten Einführung hat und davon auch rege Gebrauch gemacht wurde, müssen sich bundesweit tätige Unternehmen auf zahlreiche länderspezifische Sonderregelungen einrichten.
Noch gravierender ist allerdings die in Bayern und Baden-Württemberg unterlassene verpflichtende Vorgabe der UVgO für die Kommunen. Macht Durch dieses falsch verstandene Beispiel der Rücksichtnahme auf die kommunale Selbstverwaltung in anderen Bundesländern Schule, müssen sich in diesen Bundesländern Unternehmen schlimmstenfalls auf hunderte unterschiedlicher Regelungen (einschließlich Beibehaltung der VOL/A oder gänzlich eigener Regelungen) bei kommunalen Auftraggebern im Unterschwellenbereich einstellen, was zu einem hohen bürokratischen Mehraufwand führt.