Hohe Anforderungen an die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten
Bei besonders kritischen Arbeiten hat der Bauleiter erhöhte Überwachungsfpflichten.
In einer neuen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (5 U 135/14) folgendes festgehalten:.
- Bei kritischen Bauabschnitten hat der Bauleiter vor allem für solche Arbeiten eine besondere Überwachungspflicht, von denen besondere Gefahrenquellen ausgehen. Für den bauleitenden Architekten besteht bei kritischen Bauabschnitten, die besondere Gefahrenquellen bergen, eine erhöhte Überwachungspflicht.
- Der Bauleiter muss die Zuverlässigkeit und Qualität der Handwerker und Bauunternehmer einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Bei folgenden Arbeiten sehen Gerichte besondere Überwachungspflichten des Bauleiters:
- Ausführung eines Kellers oder einer Tiefgarage als weiße Wanne (OLG Düsseldorf, 5 U 135/14)
- Ausführung von WDVS (BGH, VII ZR 187/12)
- Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckungsarbeiten (OLG Frankfurt, 6 U 181/11)
- Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten (OLG Düsseldorf, 23 U 18/12)
- Sanierungsarbeiten an Altbauten (OLG Celle, 7 U 159/12)
Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Bauüberwachungspflicht nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Sie umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten.
Der Bauleiter muss die auf der Baustelle tätigen Handwerker „im Griff haben“. Deshalb muss er die stattfindenden Arbeiten gezielt überwachen und koordinieren, damit das Bauwerk frei von Mängeln und den planerischen Vorgaben entsprechend errichtet wird.