Neuerungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) seit 19.03.2024 in Kraft!
Die Neuerungen der Sächsischen Bauordnung sind am 19.03.2024 in Kraft getreten. Die Änderung der Bauordnung erleichtert insbesondere die schnelle Umsetzung von Dachgeschossausbauten. Mit dem „Gebäudetyp E“ ermöglicht das Gesetz zudem eine flexiblere Gestaltung von Bauprojekten und fördert innovative architektonische Ansätze.
Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) wurde geändert und die aktuelle Fassung ist seit 19.03.2024 in Kraft getreten.
Sächsische Bauordnung (SächsBo) aktuelle Fassung 2024
Neben Erleichterung der Stellplatzpflicht bei Nachverdichtung geht es insbesondere um Neuregelungen zum „Gebäudetyp E“ für ein einfacheres und experimentelleres Bauen sowie die Reduzierung langer Genehmigungsverfahren.
Erleichterung der Stellplatzpflicht bei der Nachverdichtung
Es sind Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze herzustellen, soweit nicht in örtlichen Bauvorschriften
geregelt.
Neu: Wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt wird oder Wohnraum
durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird,
gilt dies nicht (§ 49 SächsBO).
SächsBO 2024: Genehmigungsverfahren reduziert
Ab sofort wird auf lange Genehmigungsverfahren verzichtet beim Dachgeschossausbau zur Wohnraumgewinnung,
beim Errichten von Ladestationen für E-Busse und von Mobilfunkmasten, die eine bestimmte Höhe nicht
überschreiten.
Dem Wohnraummangel entgegenzuwirken, sind nun Bauvorhaben nach § 62 SächsBO aus genehmigungsfrei
gestellt, wenn
- es im Anwendungsbereich des § 34 BauGB liegt (d.h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile),
- die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind (d.h. die Erschließung im Sinne des BauGB
gesichert ist, die Gemeinde nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren verlangt oder eine vorläufige
Untersagung beantragt) und - es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der
Errichtung von Dachgauben handelt.
Der Ausbau der E-Mobilität und die Digitalisierung werden unterstützt, indem nach § 61 SächsBO jetzt auch
verfahrensfrei gestellt sind:
- Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ und von bis zu 80 m³ für Ladestationen, die der
Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen, außer im Außenbereich - Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt
der Anlage mit der Dachhaut, und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage - freistehende Antennen nach Buchstabe a im Außenbereich mit einer Höhe bis zu 20 m
- ortsveränderliche Antennenanlagen, die längstens 24 Monate aufgestellt werden, wobei bei Masten mit mehr
als 10 m Höhe vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner
beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden muss - an bestehende Antennenmasten nachträglich angebrachte weitere Antennen, wenn die genehmigte
Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder
genehmigungsfrei ist
Abweichungen für innovatives Bauen
Mit der Möglichkeit zum einfachen oder experimentellen Bauen („Gebäudetyp E“) wurde auf einen Vorschlag der
Architektenkammer eingegangen. § 67 SächsBO versetzt Bauherren und Architekten in die Lage festzulegen,
welche Anforderungen an das gemeinsame Bauvorhaben wichtig sind und an welchen Stellen bewusst
Abweichungen von geltenden Vorschriften machbar oder sogar wünschenswert sind. Dies kann einerseits eine
kostengünstigere, schnellere und technisch einfachere Ausführung bewährter Bauweisen erlauben, zum anderen
kann es die Umsetzung innovativer Ideen, die in den Normen noch nicht abgebildet sind, eröffnen.
Die Bauaufsichtsbehörde soll nach § 67 SächsBO Abweichungen von Anforderungen der Bauordnung und
aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den
öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 SächsBO (öffentliche Sicherheit und
Ordnung) vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für
- Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
- Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,
- Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
Bauvorlageberechtigung für Personen aus der EU
Die Bauvorlageberechtigung für Personen aus der EU war an EU-Recht anzupassen. Dazu war eine Änderung der
Sächsischen Bauordnung in §§ 65, 66 SächsBO erforderlich. Die Prüfung muss nach einem Prüfschema, das die
Europäische Union vorgibt, erfolgen (vgl. Sächsisches Ingenieurgesetz, Sächsisches Architektengesetz).
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 2022: die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
- Neuregelungen zu Fahrradstellplätzen und Elektroladesäulen
Stellplätze für Fahrräder werden ab sofort baurechtlich Autogaragen gleichgestellt und können ohne Bauantrag genehmigt werden. Ebenso müssen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge nicht mehr baurechtlich genehmigt werden.
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
Für kleine Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ wird keine Baugenehmigung mehr gebraucht.
- Erleichterungen beim Holzbau
Jetzt können auch größere Gebäude wie Mehrfamilienhäuser in Holzbauweise errichtet werden, ohne dass eine Einzelfallprüfung nötig ist.
- Vereinfachungen beim Einsatz modularer und serieller Bauweisen
Mit der Typengenehmigung können u.a. im Wohnungsbau, aber auch bei der Errichtung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten, Planungskosten gesenkt und die Dauer von Genehmigungsverfahren verkürzt werden.
Energiewende und Klimaneutralität
Eine Überbauung des Nachbargrundstücks an der Grundstücksgrenze durch die Dämmmaßnahmen ist bauordnungsrechtlich nun zulässig (§ 4 Abs. 2 SächsBO). Das nachträgliche Aufbringen von Außenwand- und Dachdämmungen bei bestehenden Gebäuden entsprechend des GEG führt nicht dazu, dass sich das Gebäude anschließend unter Umständen auf zwei Grundstücke erstreckt.
Bei den Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten genügt künftig eine Tiefe von 0,1 H, mindestens jedoch 3 m (§ 6 Abs. 5 SächsBO).
Allerdings sind derartige Anlagen im Außenbereich nur noch dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig, wenn sie jeweils einen Mindestabstand von 1.000 m zu
- Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB nicht nur ausnahmsweise zulässig sind,
- Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und
- zulässiger (bestandsgeschützter) Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht,
einhalten (§ 84 Abs. 2 SächsBO).
Davon ausgenommen bleiben Vorhaben des sog. Repowering nach § 16b BImSchG, bei denen also Windenergieanlagen modernisiert werden, wenn die betroffenen (Nachbar-)Gemeinden einem geringeren Abstand der Anlagen zugestimmt haben (§ 84 Abs. 4 SächsBO).
SächsBO 2022: Verfahrensfreie Vorhaben
Der Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben wurde in Teilen erweitert bzw. modifiziert. Als baugenehmigungsfrei wurden folgende Objekte gestellt:
- kleine Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ (§ 61 Abs. 1 Nr. 1a SächsBO)
- Wochenendhäuser in Dauerwohnen: die Errichtung von Wochenendhäusern unterfällt ab sofort der Baugenehmigungspflicht (§ 61 Abs. 1 Nr. 1i SächsBO)
- freistehende Antennen im Außenbereich nach § 35 BauGB mit einer Höhe von bis zu 15 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 5b SächsBO)
- ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder ökologisch-biologische Geflügelställe mit bis zu 450 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Auslauffläche von mindestens 7 m² je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (§ 61 Abs. 1 Nr. 13h SächsBO)
- Fahrradabstellplätze (Stellplatz einschließlich Abstellanlage, z.B. Anlehnbügel und Doppelstockparker): Statt bislang bis zu 50 m² sind jetzt nicht überdachte Stellplätze für Kfz sowie Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche von bis zu 100 m² je Grundstück und deren Zufahrten baugenehmigungsfrei gestellt (§ 61 Abs. 1 Nr. 14b SächsBO)
- Dasselbe gilt auch für Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt (§ 61 Abs. 1 Nr. 15a SächsBO).
Außerdem, der Schwellenwert für genehmigungsfreie land- bzw. forstwirtschaftliche Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m wird von 100 m² Brutto-Grundfläche auf 1.600 m² Brutto-Grundfläche erhöht (§ 61 Abs. 1 Nr. 1c SächsBO).
Erleichterungen beim Holzbau
Der neue § 26 Abs. 3 SächsBO sieht deshalb bei den allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten erweiterte Möglichkeiten zur Verwendung von Holz vor. Nun auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Massivholzbau durchgängig möglich.
Es wird zugelassen, dass Decken sowie tragende und ausstreifende Wände und Stützen, die als feuerbeständige Bauteile (F 90) oder hochfeuerhemmende Bauteile (F 60) ausgeführt werden müssen, aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holz) und auch ohne nichtbrennbare Brandschutzbekleidung bestehen dürfen, soweit nachweislich die erforderliche Feuerwiderstandsdauer von 90 bzw. 60 Minuten erreicht wird.
Außenwände konnten bisher nicht aus unbehandeltem Holz bestehen, da Holz zu den normalentflammbaren Baustoffen gehört. Außenwandbekleidungen waren bisher in schwerentflammbarer Qualität erforderlich.
Der neue § 28 Abs. 6 SächsBO lässt alternativ auch hinterlüftete Außenwandbekleidungen (mit Ausnahme der Dämmstoffe) aus normalentflammbaren Baustoffen zu, sofern sie den einschlägigen Technischen Baubestimmungen entsprechen. Damit kann Holz durchgängig an Fassaden nach außen sichtbar gemacht werden. Bisher galt das lediglich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3.
Rauchwarnmelder jetzt auch in Bestandsgebäuden
Die Pflicht zur Ausstattung von Aufenthaltsräumen mit Rauchwarnmeldern besteht ab sofort auch für Bestandsgebäude.
Bis spätestens 31.12.2023 sind daher vorhandene Nutzungseinheiten mit den betreffenden Räumen durch die Eigentümer nachzurüsten (§ 47 Abs. 4 SächsBO).
„Kleine“ Bauvorlageberechtigung
Sachsen hat außerdem eine „kleine“ Bauvorlageberechtigung eingeführt, nach der für Bauvorlagen von ausgewählten kleinteiligen Maßnahmen kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser mehr benötigt wird. Die Bauvorlagen können vielmehr auch von Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks verfasst werden (§ 65 Abs. 2a SächsBO).
Konkret erfasst werden
- freistehende, eingeschossige Gebäude bis 80 m² Brutto-Grundfläche,
- Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (soweit sie sich nicht auf die Änderungen der Art der Nutzung beziehen) sowie deren Erweiterung um nicht mehr als 80 m² und
- freistehende oder einseitig angebaute Garagen bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche.
Typengenehmigung (Serielles Bauen)
Mit der Einführung von der Typengenehmigung in dem neu geschaffenen § 72a SächsBO erleichtert Sachsen serielles und modulares Bauen, um flexibler, kostengünstiger und schneller bauen zu können.
In unserem Werk „Bauordnung im Bild – Sachsen“ oder in der entsprechenden regionalen Ausgabe „Bauordnung im Bild – Ost“ finden Sie weitere Details zu den aktuellen Änderungen in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Wählen Sie die Ausgabe für Ihr Bundesland und bleiben Sie auf einem stets aktualisierten Stand!