Technische Ausrüstung – Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Die Vorschriften des § 54 HOAI regeln das Honorar für die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung. Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung wird nach § 54 Abs. 1 HOAI auf der Grundlage von drei Komponenten berechnet: den anrechenbaren Kosten des jeweiligen Objekts i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 HOAI nach der Summe der anrechenbaren Kosten jeder Anlagengruppe der […]
Die Vorschriften des § 54 HOAI regeln das Honorar für die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung. Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung wird nach § 54 Abs. 1 HOAI auf der Grundlage von drei Komponenten berechnet:
- den anrechenbaren Kosten des jeweiligen Objekts i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 HOAI nach der Summe der anrechenbaren Kosten jeder Anlagengruppe
- der Anlage zugehörigen Honorarzone nach § 56 Abs. 2, 3 HOAI i.V.m. Anlage 15, Nr. 15.2 sowie § 56 Abs. 4 HOAI
- der Honorartafel in § 56 Abs. 1 HOAI
Die Regelung in § 54 Abs. 1 HOAI geht grundsätzlich von der getrennten Honorarberechnung für jede einzelne Anlagengruppe eines Objekts aus. Die Honorarberechnung erfolgt nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe für das jeweilige Objekt, nicht aber gesondert für einzelne Anlagen innerhalb jeder Anlagengruppe.
Neu eingeführt wurde eine Regelung zur Honorarberechnung für die nutzungsspezifischen Anlagen des § 53 Abs. 2 HOAI, Anlagengruppe 7.1. Unterschieden wird zwischen „funktional gleichartigen“ und „nicht funktional gleichartigen“ Anlagenarten.
Die Anlagenarten sind in der amtlichen Begründung zu § 54 Abs. 2 HOAI (BR-Drucks. 334/13) definiert. Die Anlagengruppe 7.1 setzt sich danach zusammen aus folgenden unterschiedlichen nutzungsspezifischen Anlagenarten, die gegenseitig nicht als funktional gleichartig betrachtet werden:
- küchentechnische Anlagen (DIN 276, KG 471)
- Wäscherei- und Reinigungsgeräte/-anlagen (DIN 276, KG 472)