Technische Ausrüstung – Anwendungsbereich
In Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI werden die Leistungen der Technischen Ausrüstung erfasst. § 53 Abs. 1 HOAI regelt, dass die Leistungen der Technischen Ausrüstung die Fachplanung für Objekte umfasst. Nach § 2 Nr. 1 S. 1 HOAI sind demnach Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als Objekte definiert. In § 53 Abs. 2 HOAI werden, wie auch in § 51 Abs. 2 HOAI 2009, […]
In Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI werden die Leistungen der Technischen Ausrüstung erfasst.
§ 53 Abs. 1 HOAI regelt, dass die Leistungen der Technischen Ausrüstung die Fachplanung für Objekte umfasst. Nach § 2 Nr. 1 S. 1 HOAI sind demnach Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als Objekte definiert.
In § 53 Abs. 2 HOAI werden, wie auch in § 51 Abs. 2 HOAI 2009, Anlagen von acht Anlagengruppen definiert.
Die in § 53 Abs. 2 HOAI aufgeführten Anlagen korrespondieren mit den Anlagengruppen der Kostengruppen 400 ff. der DIN 276-1 Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau in der Fassung von Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei Gebäuden sowie der DIN 276-4 Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau in der Fassung von August 2009 (DIN 276-4:2009-08) bei den entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken.
Danach gehören zur Technischen Ausrüstung die Anlagengruppen (in Klammern sind die entsprechenden Kostengruppen der DIN 276 aufgeführt):
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410)
- Wärmeversorgungsanlagen (KG 420)
- lufttechnische Anlagen (KG 430)
- Starkstromanlagen (KG 440)
- fernmelde- und informationstechnische Anlagen (KG 450)
- Förderanlagen (KG 460)
- nutzungsspezifische Anlagen (Anlagengruppe 7.1, KG 470) und verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2, KG 470)
- Gebäudeautomation (KG 480) und Automation von Ingenieurbauwerken (KG 480)
Durch den Bezug auf DIN 276-1:2008-12 und DIN 276-4:2009-08 soll erreicht werden, dass der Anwendungsbereich gegenüber den …