02.01.2017

Richtige Abnahme von Architektenleistungen und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen müssen vom Bauherrn abgenommen werden, erst dann wird das Planerhonorar fällig.

Abnahme von Architektenleistungen

Fällig ist das Architekten- und Ingenieurhonorar nach § 15 HOAI nicht mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung, sondern erst mit der Abnahme des Architekten- oder Ingenieurwerks durch den Bauherrn. Somit ist eine richtige Abnahme von Architektenleistungen bzw. Ingenieurleistungen von großer Bedeutung. Eine schnelle Abnahme liegt damit im Interesse von Architekten und Ingenieuren. Dabei sind einige BGB-Regelungen zu beachten.

Architekten und Ingenieure müssen ihrem Bauherrn z.B. eine angemessene Frist einräumen. Diese Frist sollte in der Regel nicht unter zwölf Werktagen liegen, für komplexe Leistungen sind längere Fristen vorzusehen.

Architekten und/oder Ingenieure, können die Abnahme verlangen, wenn

  • alle nach dem Vertrag geforderten Leistungen des Ingenieurs oder Architekten erbracht sind (unbedeutende Restarbeiten stehen einer Abnahme grundsätzlich nicht entgegen) und
  • die Leistungen im Wesentlichen frei von Mängeln sind (unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme grundsätzlich nicht entgegen).
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Wegen der mitunter jahrelangen Dauer der Leistungsphase 9 ist es geboten, dass der Planer und der Auftraggeber für den Abschluss der Leistungsphase 8, also für den Abschluss der eigentlichen Bauarbeiten und deren Bauüberwachung, eine vorgezogene Abnahme/eine Teilabnahme verlangen.

Es ist geradezu lebenswichtig für Planer, im entsprechenden Planervertrag die Frage der Abnahme bzw. der Teilabnahme genauestens auszuhandeln. Leider wird aber in der Praxis auf die Abnahme der Architektenleistungen bzw. der Ingenieurleistungen im Vertrag überhaupt nicht geachtet. In vielen Fällen werden auch noch uralte Vertragsformulare verwendet, die diesen Punkt überhaupt nicht regeln, sondern pauschal nur auf die HOAI verweisen. Die HOAI liefert aber zum Thema Abnahme überhaupt keine Informationen. Sie stellt nur die Abnahme fest, setzt die Abnahme also faktisch voraus.

Autor*in: Frank Thiele (Selbständiger Rechtsanwalt, Zusatzausbildung im Steuerrecht. L eitender Justiziar bei dem Herbert Hillebrand Konzern (Bau und Immobilen) und bei der Deutschen Industrieholdung (DIH). Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Köln, viele Vorträge und Seminare. Umfangreichte Tätigkeit als Fachautor.)