Referenzgebäudeverfahren
Um die Ergebnisse der Bilanzierung eines geplanten Gebäudes beurteilen zu können, werden diese an den Anforderungen eines sog. „Referenzgebäudes“ gemessen.
Bild 1: Referenzgebäude
Dieses gleicht in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung dem zu untersuchenden Gebäude und wird in der Berechnungssoftware „im Hintergrund“ berechnet. Die Ergebnisse der Bilanzierung des Referenzgebäudes stellen die einzuhaltenden Anforderungen an das geplante Gebäude dar. In erster Linie betrachtet werden dabei der Jahres-Primärenergiebedarf sowie die Transmissionswärmeverluste.
Hinweis für die Praxis
Die Verwendung einer aktuellen und zuverlässigen Wärmeschutzsoftware ist unabdingbare Voraussetzung, damit die Berechnungen auch die geltenden Anforderungen berücksichtigen und somit korrekte Ergebnisse erzielt werden.
Jahres-Primärenergiebedarf
Für alle Gebäudetypen werden in der Anlage 1 (für Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (für Nichtwohngebäude) des GEG jeweils bestimmte Anforderungen aufgeführt. Diese umfassen Festlegungen wie
- maximale Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen,
- für Fenster zusätzlich den Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungen (g-Wert)
- Wärmebrückenzuschlag,
- Luftdichtheit,
- Sonnenschutzvorrichtung,
- Heizungsanlage, Warmwasserbereitung,
- Kühlung und Lüftung.
Für Nichtwohngebäude gelten zusätzlich folgende Festsetzungen:
- Tageslichtversorgung
- Beleuchtung und Regelung der Beleuchtung
- Kühlung bzw. Kälteerzeugung
- Luftkonditionierung/Raumlufttechnik
- Gebäudeautomation
Die Referenzgebäude müssen gemäß dieser Vorgaben angenommen und berechnet werden. Es dürfen keine anderen als die dort aufgeführten Elemente verwendet werden.
Hinweis für die Praxis
Sofern jedoch ein Element nicht beschrieben ist, sind die Eigenschaften (also z.B. der U-Wert) des geplanten Bauteils im zu berechnenden Gebäude auch für das Referenzgebäude anzunehmen.
Das gilt z.B. für Türen zu unbeheizten Räumen oder hinsichtlich der Qualität unbeheizter Glasvorbauten. Normalerweise geschieht das automatisch in der Berechnungssoftware; dies sollte aber überprüft werden.
Grundsätzlich sind die Berechnungen gemäß den Anforderungen der DIN 18599 durchzuführen.
Ausnahme
Lediglich nicht gekühlte Wohngebäude dürfen alternativ auch nach dem Monatsbilanzverfahren (DIN 4108 bzw. DIN V 4701) bilanziert werden. Das Referenzgebäude muss im jeweils gleichen Nachweisverfahren berechnet werden. Das ist von Bedeutung, weil sich einzelne Anforderungen innerhalb dieser Verfahren unterscheiden.
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