18.01.2017

Regeln Sie die Planungsverantwortung im Vertrag immer eindeutig!

Fixieren Sie konkrete Planungsverantwortungen im Bauvertrag! Das erspart unnütze Diskussionen.

Planungsverantwortung eindeutig im Bauvertrag regeln

Der Auftraggeber sollte im eigenen Interesse im Bauvertrag eine klare Regelung zur Planungsverantwortung treffen, ob und ggf. welche Ausführungsunterlagen bzw. -pläne er zur Verfügung stellt.

Möchte der Auftraggeber keine oder nur bestimmte Planungsleistungen erbringen, so muss er dies vor allem beim VOB/B-Vertrag klar und eindeutig regeln. Andernfalls nämlich würde der Grundsatz des § 3 Abs. 1 VOB/B gelten, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer die „für die Ausführung notwendigen Unterlagen … unentgeltlich“ zu übergeben hat.

Soll von diesem VOB/B-Regelfall im Einzelfall abgewichen werden, so bedarf es einer klaren und eindeutigen Regelung im Bauvertrag zur Planungsverantwortung.

Unsere Empfehlung
BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden

BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden

Aktuelles Praxishandbuch zur VOB/A, VOB/B und zum BGB

€ 309.00zzgl. € 7,95 Versandpauschale und MwSt.

Praxishandbuch mit Online

 

Praxistipp zur Planungsverantwortung:

Es ist z.B. ohne Weiteres zulässig, im Bauvertrag zu vereinbaren, dass der Auftraggeber nur ganz bestimmte Pläne stellt, der Auftragnehmer aber alle anderen Planungsaufgaben übernehme. Die vom Auftraggeber übergebenen Pläne sollten mit ihrer konkreten Planbezeichnung im Vertrag genannt werden.

 

Im neuen Praxiswerk „VOB für Architekten und Ingenieure“ stehen Auftraggeber im Mittelpunkt.
Praxisstipps von angesehenen Baurechtsexperten helfen Ihnen, die Regelungen der VOB zu Ihren Gunsten einzusetzen.
Jetzt profitieren auch Sie davon!

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)