02.07.2024

Novelle der Landesbauordnung Niedersachsen (NBauO) 2024 tritt in Kraft

Mit dem 01.07.2024 trat die Novelle der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft. Diese Änderungen sollen den Bauprozess in Niedersachsen deutlich vereinfachen, beschleunigen und kostengünstiger gestalten. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wurde geändert: Bereits am 20.06.2024 wurde die umfangreiche Novelle veröffentlicht und ist am 01.07.2024 in Kraft getreten.

Das Änderungsgesetz erleichtert den Umbau von Bestandsgebäuden und beschleunigt den Neubau. Es wurden Maßnahmen wie die Reduktion der Grenzabstände und die Aufhebung der Stellplatzpflichten eingeführt, um eine effizientere Nutzung von Grundstücken zu ermöglichen. Zudem werden innovative Bauprodukte und Häuser vom „Gebäudetyp E“ nun einfacher zugelassen. Hier erfahren Sie, was das genau für Sie in 2024 bedeutet.

Grenzabstände reduziert (§ 5 NBauO)

Die Grenzabstände wurden von 0,5 H auf 0,4 H reduziert. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt nun 0,2 H statt 0,25 H, und für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie ebenfalls 0,2 H. Diese Änderungen sollen Baumaßnahmen im Bestand und die Neuerrichtung von baulichen Anlagen erleichtern.

Notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO)

Die Pflicht zur Schaffung notwendiger Kraftfahrzeug-Einstellplätze bei neuen baulichen Anlagen wurde für Wohnungen aufgehoben. Diese Änderung fördert eine effizientere Nutzung von Flächen und unterstützt den Trend zur Reduzierung von Autoverkehr in Wohngebieten.

Fahrradabstellanlagen (§ 48 NBauO)

Künftig müssen für die ständigen Besucher von Wohngebäuden ausreichend Fahrradabstellanlagen bereitgestellt werden. Dies schließt Besucher ein, für die private Abstellräume im Keller oft nicht zugänglich sind. Gut erreichbare Abstellanlagen sollen daher auch für diese Personen hergestellt werden.

Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

Der neue § 85a NBauO erleichtert Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen erheblich. Standards werden deutlich abgesenkt, um den Umbau, wie z.B. Dachgeschossausbau oder Aufstockung, zu vereinfachen und Kosten zu senken. Der Fokus liegt künftig auf den grundlegenden Aspekten der Standsicherheit und des Brandschutzes, ausgenommen sind Sonderbauten wie Schulen und Krankenhäuser.

§ 85 Abs. 1 NBauO legt fest, dass ein Gebäude nach dem Umbau nicht mehr leisten muss als zuvor, mit Ausnahme der CO2-Reduzierung. Es werden keine höheren Anforderungen an vorhandene oder neue Bauteile gestellt als im Bestand vorhanden. Diese Neuausrichtung fördert die Zusammenarbeit zwischen Entwurfsverfassern und Fachkundigen in der Tragwerksplanung und im Brandschutz.

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Rettungswege (§ 33 NBauO)

Die Regelungen für den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr wurden erleichtert. Diese Vereinfachung wird vor dem Hintergrund möglicher Bedenken wegen der Personenrettung künftig im Rahmen des Brandschutznachweises geklärt.

Aufzüge (§ 38 NBauO)

Bei Aufstockungen von Gebäuden, die zwischen 1993 und 2022 errichtet wurden, kann auf die Nachrüstung von Aufzügen verzichtet werden. Diese Änderung erleichtert Umnutzungen und nachträgliche Aufstockungen zu Wohnzwecken.

Kinderspielplätze (§ 9 NBauO)

Die Möglichkeit, bei bestehenden Gebäuden nachträglich die Errichtung von Kinderspielplätzen zu verlangen, entfällt. Dies erleichtert die Umnutzung oder Erweiterung von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken.

Genehmigungsfiktion (§ 70a NBauO)

Für den Wohnungsbau im vereinfachten Genehmigungsverfahren und die Errichtung von Mobilfunkanlagen wird eine Genehmigungsfiktion von drei Monaten eingeführt. Wenn die Behörde innerhalb dieser Frist nicht entscheidet, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies vereinfacht befristet bis 2026 das komplette Verfahren bei der Baugenehmigung.

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Abweichungen (§ 66 NBauO)

Abweichungen von geltenden Standards für Nutzungsänderungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen zwingend zugelassen werden. Dies erleichtert die Einführung innovativer Bauprodukte und Häuser vom „Gebäudetyp E“.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO)

Die Behörden erweiterten den Anwendungsbereich verfahrensfreier Nutzungsänderungen. Dies reduziert die Zahl der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen und beschleunigt somit den Bauprozess sowie den gesamten Bauablauf.

Weitere Regelungen

  • Für einen Umbau reicht das sogenannte „Mitteilungsverfahren“. Im „unbeplanten Innenbereich“ werden Dachgeschossausbauten genehmigungsfrei (§ 62 NBauO).
  • Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Niedersachsen uneingeschränkt, was das seriellen Bauen leicht macht (§ 73a NBauO).
  • Mit dem neuen § 85b NBauO ist nun die Situation für Tiny Houses verbessert.
  • Für bestimmte Zwecke in Notsituationen ist eine vorübergehende Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungsfrei, wenn staatliche Stellen involviert sind (§ 61 NBauO).
  • Die Regelungen zur Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnungen ist aktualisiert und in § 85a NBauO integriert (§ 44 NBauO).
  • Die Behörden haben die Anforderungen für Feuerungsanlagen auf Elektrolyseure ausgeweitet. Diese müssen sowohl betriebssicher als auch brandsicher sein (§ 40 NBauO).

Die Novelle der Landesbauordnung Niedersachsen (NBauO) schafft neue Chancen für die Bauwirtschaft im Land und sorgt für modernes und zukunftsfähiges Wohnen. In unserem Werk „Bauordnung im Bild – Niedersachsen“ finden Sie alle diese sowie viele, weitere Details zu den aktuellsten Änderungen in der Niedersächsischen Bauordnung.

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Autor*in: WEKA Redaktion