29.08.2024

Neue Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) 2024

Die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume wurde reduziert. Zudem erleichtert das Gesetz Aufstockungen, Dachausbauten und Umnutzungen. Es unterstützt den Einsatz erneuerbarer Energien und ermöglicht durch Abweichungen eine flexiblere Gestaltung von Bauprojekten. Diese Änderungen der Landesbauordnung sind seit dem 05.07.2024 in Kraft.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2024 wurde geändert und ist am 5. Juli 2024 in Kraft getreten.
Ein wichtiges Ziel ist es, die Vorschriften an moderne Erfordernisse anzupassen, indem beispielsweise Brandschutzanforderungen für Solaranlagen gelockert und Regelungen für Wärmepumpen und Windenergieanlagen flexibilisiert wurden. Die Änderung der Bauordnung soll zudem das Bauen im Bestand erleichtern und den Bestandsschutz erweitern.

Informieren Sie sich im Folgenden über die neuen Änderungen der neuen Bauordnung Schleswig-Holstein 2024.

Aufenthaltsräume

Die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume wurde durch die neue Landesbauordnung reduziert. Die lichte Höhe beträgt nun für alle Geschosse 2,30 m und für Dachgeschosse 2,20 m. Dies ermöglicht eine effizientere Nutzung von Bestandsgebäuden, beispielsweise durch zusätzliche Dämmung des Fußbodens oder den Einbau von Fußbodenheizungen, die vorher aufgrund der Höhenanforderungen nicht möglich waren. Diese Regelung zielt darauf ab, ressourcenschonendes Bauen zu fördern und gleichzeitig die Flexibilität im Neubau zu erhöhen (§ 47 Abs. 1 LBO S-H).

Wohnungen

Bestandsgebäude, die rechtmäßig errichtet wurden, erfüllen weiterhin die Anforderungen an Abstandsflächen und andere bauliche Vorgaben, unabhängig davon, ob die Räume zum Wohnen oder anderweitig genutzt werden. Bei der Umnutzung solcher Einheiten in Wohnraum gilt der Bestandsschutz, was bedeutet, dass neue Bauteile den aktuellen Vorschriften entsprechen müssen, bestehende jedoch nicht verändert werden müssen (§ 48 Abs. 5 LBO S-H).

Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder

Die neuen Vorschriften erleichtern die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockungen oder den Ausbau von Dachgeschossen, indem die Stellplatzpflicht unter bestimmten Bedingungen entfällt. Im mehrgeschossigen Wohnungsbau müssen jedoch mindestens 1,5 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder je Wohnung vorgesehen werden, wobei stets aufgerundet wird (§ 49 Abs. 1 LBO S-H).

Veränderte Stellplatzregelungen gab es bereits in der Bauordnung Schleswig-Holstein aus 2022. Diese erneuten Änderungen bedeuten ganz einfach: Erleichterung für Autos und Verschärfung für Fahrräder.

Abstandsflächen, Abstände

Wärmepumpen und andere erneuerbare Energieanlagen sind nun in Abstandsflächen privilegiert. So können Wärmepumpen mit einer Höhe von bis zu 2 m und einer Länge von 3 m entlang der Grundstücksgrenze ohne zusätzliche Abstandsflächen installiert werden. Auch für Windenergieanlagen und Mobilfunkmasten wurden die Abstandsflächen reduziert, um die Installation in bestimmten Gebieten zu erleichtern (§ 6 Abs. 1, 5, 8 LBO S-H).

Brandwände

Brandwände müssen grundsätzlich die Bedachung überragen, jedoch sind für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Ausnahmen möglich, die auch nach einem nachträglichen Dachausbau gelten. Diese Regelung erleichtert den Ausbau von Wohngebäuden, da aufwendige Änderungen an der Brandwand entfallen können, solange das Gebäude bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes errichtet wurde (§ 30 Abs. 5 LBO S-H).

Photovoltaik auf Dächern

Die Installation von Photovoltaikanlagen wird erleichtert, indem bisherige Mindestabstände zu Brandwänden reduziert wurden. Dies ermöglicht eine größere Dachfläche für Solaranlagen, was insbesondere bei Reihenmittelhäusern von Vorteil ist. Die neuen Regelungen tragen dazu bei, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, ohne die Sicherheit zu gefährden (§ 32 Abs. 5 LBO S-H).

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Rettungswege im Erdgeschoss

Für eingeschossige, ebenerdige Nutzungseinheiten ist kein zweiter Rettungsweg mehr erforderlich, wenn ein direkter Ausgang ins Freie vorhanden ist (§ 33 Abs. 1 LBO S-H).

Abweichungen

Die Vorschriften zur Erteilung von Abweichungen wurden gelockert. Diese sind nun in der Regel zu gewähren, wenn dadurch keine unzumutbaren Belästigungen oder Gefahren entstehen. Dies erleichtert insbesondere die Umnutzung von Bestandsgebäuden und die Schaffung von Wohnraum (§ 67 LBO S-H).

Ähnliche Regelungen gibt es in den Bundesländern Sachsen und Nordrhein-Westfalen.

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Die verfahrensfreien Bauvorhaben wurden erweitert. Nun sind Garagen und Fahrradgaragen bis zu einer Brutto-Grundfläche von 50 m² verfahrensfrei. Auch gebäudeunabhängige Solaranlagen und Mikrowindenergieanlagen sind unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei. Dies soll den Ausbau erneuerbarer Energien und die Modernisierung von Bestandsgebäuden erleichtern (§ 61 Abs. 1 LBO S-H).

Weitere Regelungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2024

  • Genehmigungsfreistellung: Dachgeschossausbauten sind nun auch im unbeplanten Innenbereich genehmigungsfrei (§ 62 LBO S-H).
  • Genehmigungsfiktion: Bei der Baugenehmigung gilt ein Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach einer bestimmten Frist automatisch als genehmigt (§ 72 Abs. 1a LBO S-H).
    Übrigens: diese Regelungen vereinfachter Genehmigungsverfahren kommen inzwischen auch in anderen Bundesländern zum Tragen, z.B. mit der Novelle der Landesbauordnung Niedersachsen (NBauO) und Bayerischen Bauordnung.
  • Bauvorlageberechtigung: Der Wegfall des Schriftformerfordernisses soll die Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens erleichtern (§ 65 Abs. 4, 5 LBO S-H).
  • Bautechnische Nachweise: Es gibt geänderte Vorgaben zur bauaufsichtlichen Prüfung und zur Bescheinigung von bautechnischen Nachweisen. Dabei wurde insbesondere die Erstellung von Wärmeschutznachweisen vereinfacht und an die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) angeglichen (§ 66 Abs. 2, 2a, 3, 3a LBO S-H).
  • Typengenehmigung: Typengenehmigungen anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt (§ 72a Abs. 3 LBO S-H).
  • Bauüberwachung: Es gelten angepasste Regelungen zur Bauüberwachung und Prüfung von bautechnischen Nachweisen sowie zum Prüfverzicht (§ 81 Abs. 2, § 82 Abs. 2 LBO S-H).

 

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Autor*in: WEKA Redaktion