21.01.2021

Neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in Kraft

Die Brandenburgische Bauordnung wurde zum 19.12.2020 erneuert. Die gesetzlichen Neuregelungen haben vor allem ein effizienteres, nachhaltigeres und schnelleres Bauen zum Ziel.

Brandenburgische Bauordnung

Der Brandenburgische Landtag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) beschlossen. Mit Ausnahme der Neuregelungen in den §§ 26 und 28 BbgBO, die das Bauen mit Holz betreffen, ist das Gesetz am 19.12.2020 in Kraft getreten.

Brandenburgische Bauordnung: Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Neu gefasste Vorschrift Gegenstand
§ 6 BbgBO:
Abstandsflächen
  • Bemaßung von Dachüberständen und Gesimsen
  • mittlere Wandhöhe der grenzseitigen (grenzzugewandten) Wand von Garagen und Nebengebäuden maßgebend
  • erweiterte Privilegierung nachträglicher Energiesparmaßnahmen zur Wärmedämmung
  • Zulassung von Abweichungen auch ohne atypische Grundstückssituationen
§§ 26 und 28 BbgBO:
Anforderungen an das Brandverhalten
Bauen mit Holz wird unter Maßgabe der Technischen Baubestimmungen in allen Gebäudeklassen bis zur Hochhausgrenze möglich.
§ 61 BbgBO:
Genehmigungsfreie Vorhaben
  • Ausweitung für Gewächshäuser, Mobilfunkmasten und Stellplatzanlagen
  • Garagen bis zu 3 m Höhe und 50 m² Brutto-Grundfläche (ausgenommen im Außenbereich nach § 35 BauGB)
  • Mobilställe unter bestimmten Voraussetzungen
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
§ 63 BbgBO:
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Einführung einer Genehmigungsfiktion
§ 65 BbgBO:
Bauvorlageberechtigung
„Kleine“ Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker bei bestimmten geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben
§ 67 BbgBO:
Abweichungen u.a.
Kein Schrifterfordernis mehr bei Anträgen und sonstigen Verfahrenshandlungen (Stichwort: Digitalisierung/Onlinezugangsgesetz)
§ 72a BbgBO:
Typengenehmigung
Einführung Typengenehmigung (Stichwort: Serielles und modulares Bauen)

Weitere Änderungen in der Bauordnung

Wesentliche Änderungen betreffen:

  • Angleichung an Musterbauordnung
  • Nachhaltigkeit
  • Leben im ländlichen Raum
  • Wirtschaft
  • Digitalisierung
  • Abstandsflächen

Neuerungen im Detail

Angleichung an Musterbauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung wurde weiter an die Musterbauordnung angepasst, u.a. um den Verwaltungsaufwand für Bauherren, Architekten und Unternehmen zu reduzieren, insbesondere im Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg.

Die zuletzt 2019 von der Bauministerkonferenz unter Beteiligung des Bundes beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung wurden in die modifizierte Brandenburgische Bauordnung übernommen.

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Nachhaltigkeit

  • Gefördert wird jetzt ein innovatives Bauen mit Holz.
  • Daraus resultieren Änderungen bei den Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.

Die neue Brandenburgische Bauordnung erleichtert den Einsatz von Holz als Baustoff für Tragkonstruktionen und Außenwandbekleidungen in allen Gebäudeklassen bis zur Hochhausgrenze einschließlich des seriellen, vorfabrizierten Bauens.

In diesem Zusammenhang wurden §§ 26 und 28 BbgBO neu gefasst.

  • Förderung der Elektromobilität.

So werden ab sofort Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung (Hinzutreten einer gewerblichen Nutzung) baugenehmigungsfrei gestellt (§ 61 Abs. 1 Nr. 15a BbgBO).

Ferner sind die Stellplatzablösebeträge durch die Gemeinden künftig auch für die Herstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verwenden (§ 49 Abs. 4 Nr. 1 BbgBO).

Leben im ländlichen Raum

  • Mobile Geflügelställe mit bis zu 500 m³ Brutto-Rauminhalt, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine Auslauffläche von mindestens 7 m² je m³ Brutto-Rauminhalt haben werden baugenehmigungsfrei gestellt (§ 61 Abs. 1 Nr. 13g BbgBO). Das entspricht je nach Bauart 800 bis 1.000 Tieren.

Bei Ställen, die über diese Anforderungen hinausgehen, ist jedoch eine Baugenehmigung für das Betreiben und das Umsetzen des Mobilstalls auf einer bestimmten Fläche zu beantragen.

  • Ebenso reduzieren sich die genehmigungsrechtlichen Erfordernisse für Gewächshäuser im Außenbereich nach § 35 BauGB. Diese sind statt bisher bis zu 150 m² Brutto-Grundfläche ab sofort mit bis zu 1.600 m² Brutto-Grundfläche ohne weiteres zulässig (§ 61 Abs. 1 Nr. 1e BbgBO).

Wirtschaft

Fiktionsregelung

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wurde eine Fiktionsregelung eingeführt (§ 63 Abs. 4 BbgBO). Über den Bauantrag ist jetzt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.

Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Bauherrn aus einem wichtigen Grund um bis zu zwei Monate verlängern.

Der Antrag gilt aber von Gesetzes wegen als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb dieser Fristen abschließend entschieden worden ist.

Bauvorlageberechtigung

Brandenburg hat zudem eine „kleine“ Bauvorlageberechtigung eingeführt, nach der für Bauvorlagen von ausgewählten kleinteiligen Maßnahmen wie

  • freistehenden Gebäuden bis 100 m² Brutto-Grundfläche und nicht mehr als zwei Geschossen,
  • Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis 150 m² Brutto-Grundfläche und nicht mehr als zwei Geschossen, beispielsweise Nebengebäude, Garagen und Carports, oder
  • einfachen Änderungen von Gebäuden, beispielsweise dem Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 m² Brutto-Grundfläche,

kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser mehr benötigt wird.

Typengenehmigung

Daneben wird mit der Einführung der Typengenehmigung in dem neu geschaffenen § 72a BbgBO serielles und modulares Bauen erleichtert, um flexibler, kostengünstiger und schneller bauen zu können.

Freistehende Antennen und Mobilfunkmasten

Von zentraler Bedeutung für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist zudem ein flächendeckendes Mobilfunknetz in Brandenburg. Daher sind freistehende Antennen und Mobilfunkmasten (auch) im Außenbereich nach § 35 BauGB statt bisher maximal 10 m künftig bis zu einer Höhe von 15 m baugenehmigungsfrei gestellt worden (§ 61 Abs. 1 Nr. 5a BbgBO).

Stellplatzanlagen

Der baugenehmigungsfreie Umfang von Stellplatzanlagen wurde von 30 m² auf 100 m² erhöht (§ 61 Abs. 1 Nr. 14b BbgBO).

Garagen, Stellplätze, überdachte Abstellplätze

Genehmigungsfrei sind zudem generell Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachter Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m², ausgenommen im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1d BbgBO).

Digitalisierung

Im Rahmen der bundesweit geforderten Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen (Stichwort: Onlinezugangsgesetz) wurden an diversen Stellen der neuen Brandenburgischen Bauordnung formale Hindernisse in Verfahrens- und Formvorschriften so weit wie möglich abgebaut.

Ein Aspekt ist der Verzicht auf die Schriftform einschließlich der herkömmlichen Unterschriftserfordernisse, um niederschwellige elektronische Antragstellungen und Verfahren – digitale Baugenehmigungsverfahren – zu ermöglichen.

Abstandsflächen

Ein häufiger Streitpunkt in der Vergangenheit war die Frage, wie weit Dachüberstände vor die Außenwand von Gebäuden vortreten dürfen, ohne Abstandsflächen zu verursachen.

Dachüberstände

Ab sofort bleiben Dachüberstände (und Gesimse) bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie

  • nicht mehr als 1,00 m vortreten
  • und mindestens 2,00 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt sind (§ 6 Abs. 6 Nr. 1 BbgBO).

Damit erfolgt eine Angleichung an die abstandsflächenrechtliche Privilegierung bestimmter Balkone, Wintergärten und sonstiger Vorbauten.

Energieeinsparung

Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 BbgBO). Die bisherige Begünstigung solcher Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung betrug 0,25 m.

Wandhöhe

Wandhöhe der in Abstandsflächen privilegierten Vorhaben nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO (Garagen und Nebengebäude): Die mittlere Wandhöhe von bis zu 3 m bezieht sich dort allein auf die Wand an der betroffenen Nachbargrenze, d.h. die grenznahe, der Nachbargrenze zugewandte Wand.

Abweichungen

Abweichungen von den Abstandsflächen werden ausdrücklich nach § 67 BbgBO zugelassen, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Eine atypische Grundstückssituation soll dafür nicht erforderlich sein (§ 6 Abs. 11 BbgBO).

Für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bildeten Abweichungen demgegenüber bislang kein Instrument, um Abstandsflächenverletzungen zu legalisieren.

Das Gericht betrachtete § 6 BbgBO bis dato als ein in sich geschlossenes System mit eigenen Abweichungsregeln, das grundsätzlich keiner Relativierung – etwa über Abweichungen nach § 67 BbgBO – bedurfte.

 

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Autor*in: WEKA Redaktion