Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) – Neuerungen 2014
Die Regelungen zu Versammlungsstätten haben nicht erst seit dem Unglück in Duisburg eine besondere Bedeutung erhalten. Veranstaltungen jedweder Art finden an Orten statt, die ursprünglich dafür nicht gebaut wurden. Zudem dienen Versammlungsstätten heute einer Eventkultur, die im Hinblick auf die Sicherheit der Besucher nicht nur angenehme Seiten hat.
Die Fachkommission „Bauaufsicht“ der Bauministerkonferenz hat das dafür grundlegend zur Verfügung stehende Regelwerk der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) aus dem Jahr 2005 nun überarbeitet und zu Beginn schon definitorische Klarstellungen formuliert.
So bedurfte die Regelung bezüglich Versammlungsstätten im Freien einer Konkretisierung, weil die Abgrenzung zu Veranstaltungen im Freien nicht immer eindeutig ist. Freilichttheater oder Radsport- oder Reitsportanlagen, also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung sind Versammlungsstätten. Temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen mit Tribünen, die Fliegende Bauten sind, sind keine Versammlungsstätten. Dies ist nun klar!
Sportstätten als Freianlagen mit festen Tribünen sind abhängig von der Personenanzahl, also auch bei mehr als 5.000 Personen, Versammlungsstätten. Die Eigenschaft eines Sportstadions ist nicht mehr erforderlich. Es kommt darauf an, dass es Freisportanlagen mit auf Dauer angelegten Tribünen sind.
Wichtige Änderungen betreffen die:
- Bemessung der Personenanzahl
- Führung der Rettungswege
- Barrierefreiheit
- Toilettenräume
- Rauchableitung
- Feuerlöscheinrichtungen
- Brandmeldeanlagen
- Brandschutzordnung und das Räumungskonzept
- Erhöhung von Personenzahlen
Bemessung der Personenanzahl
Bislang war es so, dass die Anzahl der Besucher von Versammlungsstätten ausschließlich auf die folgend beschriebenen Arten zu ermitteln waren:
- ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraums für Sitzplätze an Tischen
- zwei Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraums für Sitzplätze in Reihen
- zwei Besucher je laufenden Meter Stufenreihe für Stehplätze auf Stufenreihen
- ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraums bei Ausstellungsräumen
Diese Vorgaben sind nicht mehr zwingend, wenn sich aus den Bauvorlagen etwas anderes ergibt. Davon abweichend gilt für Stehplätze, auch in Räumen, jedoch grundsätzlich eine Mindestbesucherzahl von zwei je Quadratmeter, die in den Bauvorlagen nicht unterschritten werden darf.
Führung der Rettungswege
Die Führung der Rettungswege ist in der Überarbeitung nunmehr dahin gehend klarstellend definiert, dass Foyers und Hallen nicht als Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie dienen dürfen. Treppenräume müssen also direkt ins Freie oder nur über Räume führen, deren Bauteile denen von Treppenräumen entsprechen, an die keine anderen Räume anschließen, ausgenommen notwendige Flure.
Räume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, auch wenn sie kleiner als 100 m² sind, müssen nunmehr über jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen führen. Raumgröße und Besucherzahl sind nunmehr Kriterien für die Notwendigkeit von zwei Ausgängen. Die erforderlichen Rettungswegbreiten sollen gleichmäßig auf die Ausgänge verteilt werden.
Die Bemessung der Rettungswegbreite erfolgte bislang in Abhängigkeit von der Anzahl der Besucher in Schritten von 0,60 m. Nunmehr sind Zwischenschritte möglich, weil es keine Erkenntnisse darüber gibt, dass sich kürzere Räumungszeiten ausschließlich bei der Staffelung von Rettungswegbreiten ergeben. Die Ermittlung wird wie folgt durchgeführt:
- 1,20 m Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen
- 1,20 m je 600 Personen bei Versammlungsstätten im Freien sowie in Sportstadien
- 1,20 m je 200 Personen für die darauf angewiesenen Personen bei anderen Versammlungsstätten
- 0,90 m bei Versammlungsräumen bis zu 200 Personen
Interpolationen zur Ermittlung von Zwischenwerten sind möglich, wenn die Mindestbreiten nicht unterschritten werden.
Hinweis für die Praxis: Die notwendige Rettungswegbreite gilt für den ersten und zweiten Rettungsweg. Die Personenströme dürfen nicht auf den ersten und zweiten Rettungsweg aufgeteilt werden.
Barrierefreiheit
Ziel der Novellierung ist auch die Inklusion in konsequenter Form. Die notwendige Anzahl von barrierefreien Besucherplätzen bezieht sich nunmehr auf die einzelnen Versammlungsräume und nicht mehr auf die gesamte Versammlungsstätte.
Es müssen in jedem Versammlungsraum
- von bis zu 5.000 Besucherplätzen mindestens 1 %,
- von darüber hinausgehenden Besucherplätzen mindesten 0,5 %,
- mindestens jedoch zwei Besucherplätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer frei gehalten werden.
Die technischen Einzelheiten regelt die DIN 18040, die unter dem Begriff Barrierefreies Bauen erläutert ist.
Die Anzahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze bleibt wie in der Vorgängerverordnung erhalten.
Toilettenräume
Die Erforderlichkeit von Besuchertoiletten wird auf die Geschosse mit Besucherplätzen beschränkt, die Anzahl der Toiletten geringfügig erhöht und im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit angepasst.
Die Anzahl der barrierefreien Toiletten wird nunmehr nicht mehr auf die Anzahl der barrierefreien Besucherplätze bezogen, sondern auf die Anzahl der notwendigen Toiletten in Abhängigkeit von der Besucheranzahl im Gesamten.
Rauchableitung
Die Regelungen zur Rauchableitung wurden grundlegend überarbeitet und erweitert. Sie bilden das zentrale Thema der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung.
Die Rauchableitung zielt auf die Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr (Schutzziel der wirksamen Löscharbeiten). Dabei wird nach der Art und Größe der Räume sowie nach der Art und Weise der Rauchableitung unterschieden. Die Maßnahmen greifen jetzt bereits für Versammlungsräume mit einer Grundfläche von mehr als 50 m². Neu erfasst werden Lagerräume und Magazinräume mit mehr als 200 m² Grundfläche.
Die Rauchableitung ist generell über folgende Alternativen möglich:
- Fenster
- natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen
- maschinelle Rauchabzugsanlagen
Natürlich wirkende Rauchableitung
Versammlungsräume
< 200 m² – Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume bis zu 200 m² Grundfläche ist die Rauchableitung über Fenster mit einem Rohbaumaß von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums ausreichend.
< 1.000 m² – Für Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume, Magazine und Lagerräume mit nicht mehr als 1.000 m² ist es ausreichend, wenn eine Rauchableitung an der obersten Stelle mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 % der Grundfläche des Raums möglich ist. Erfolgt die Rauchableitung über Öffnungen, die im oberen Drittel der Außenwände angeordnet sind, ist ein freier Querschnitt von insgesamt 2 % der Grundfläche des Raums erforderlich.
In beiden Fällen sind Nachströmöffnungen in insgesamt gleicher Größe notwendig, höchstens jedoch mit einem freien Querschnitt von 12 m². Sie müssen im unteren Raumdrittel angeordnet sein.
> 1.000 m² – Für Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume, Magazine und Lagerräume mit mehr als 1.000 m² Grundfläche mit natürlich wirkender Rauchableitung wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten im oberen Raumdrittel und die Bildung von Auslösegruppen verlangt. Für sie werden feste Bemessungsregeln zur Mindestgröße der aerodynamisch wirksamen Flächen der Rauchabzugsgeräte vorgegeben – bezogen auf die maximale Raumgrundfläche und damit die Verteilung der Geräte. Eine ausreichende Entrauchung ist gegeben, wenn die Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen jedem Rauchabzugsgerät mit einer aerodynamisch wirksamen Fläche von 1,5 m² eine Fläche von höchstens 400 m² der Grundfläche zugeordnet ist. Die Rauchabzugsgeräte müssen im oberen Raumdrittel angeordnet werden. Es muss mindestens eine Auslösegruppe je höchstens 1.600 m² Fläche gebildet werden.
Eine Interpolation der Größe der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen bezogen auf die Flächen der jeweiligen Räume ist unzulässig. Es sind Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 zu verwenden. Die Zuluftfläche wird nur einmal in einer Gesamtgröße von 12 m² verlangt, auch wenn mehrere Auslösegruppen erforderlich werden. Die Gesamtfläche für die Zuluft kann auf verschiedene Öffnungen verteilt werden.
Bühnen
Bühnen und große Szenenflächen in einem Versammlungsraum werden über Öffnungen im Bühnenraum oder über den Szenenflächen selbst entraucht. Es ist ein freier Querschnitt von mindestens 5 % bei Bühnen und 3 % bei Szenenflächen erforderlich. Im Unterschied zu den Versammlungsräumen, sonstigen Räumen, Magazinen und Lagerräumen müssen die Zuluftöffnungen den Öffnungen der jeweiligen Rauchableitung entsprechen. Bei Bühnen mit geschlossenem Schutzvorhang muss die Entrauchung auch funktionieren, wenn der Schutzvorhang geschlossen ist.
Eine Rauchableitung ist auch über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten möglich. Die Schachtwände müssen raumabschießend und die Feuerwiderstandsklasse der durchdrungenen Bauteile haben, aber mindestens feuerhemmend sein.
Maschinelle Rauchableitung
Neben Öffnungen und natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen bilden maschinelle Rauchabzugsanlagen eine dritte Möglichkeit für die Rauchableitung. Sie müssen – je nach Größe des Raums – bestimmte Luftvolumenströme erzeugen.
Zunächst werden Mindest-Luftvolumenströme für eine maximale Raumgrundfläche und damit die flächenmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen in einem Raum festgelegt.
Grundfläche Raum | Anzahl der Geräte/ Stellen im Raum |
Luftvolumenstrom gesamt | Luftvolumenstrom (gerundet) |
[m²] | [m³/ h] | je Gerät/Stelle [m³/h] | |
≤ 400 | 1 | 10.000 | 10.000 |
≤ 800 | 2 | 20.000 | 10.000 |
≤ 1.200 | 3 | 30.000 | 10.000 |
≤ 1.600 | 4 | 40.000 | 10.000 |
≤ 2.000 | 5 | 45.000 | 9.000 |
≤ 2.400 | 6 | 50.000 | 8.300 |
≤ 2.800 | 7 | 55.000 | 7.800 |
≤ 3.200 | 8 | 60.000 | 7.500 |
≤ 3.600 |
Eine Interpolation der Mindest-Luftvolumenströme bezogen auf die Grundflächen der jeweiligen Räume ist unzulässig.
Daneben lässt sich das Schutzziel mit einem konstanten Luftvolumenstrom von insgesamt mindestens 40.000 m³/h erreichen. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Bereich des Brands erkannt wird und der gesamte Luftvolumenstrom auf einer Fläche von höchstens 1.600 m² im Bereich des Brands mit entsprechend verteilten Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen abgeleitet werden kann.
Für beide Varianten sollte die Zuluft spätestens mit dem Anlaufen der maschinellen Rauchabzugsanlage zur Verfügung stehen, damit sich die Türen der Ausgänge des Raums problemlos öffnen lassen. Die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft ist dabei auf 3 m/s begrenzt, um Verwirbelungen vorzubeugen.
Konkretisiert wurde darüber hinaus die Rauchableitung über vorhandene Lüftungsanlagen in Versammlungsstätten mit Sprinkleranlagen. Die Sprinkleranlage selbst leistet einen wesentlichen Beitrag zur Brandbekämpfung. Eine Entrauchung wird deshalb auch über eine Lüftungsanlage erreicht, die im Brandfall automatisch so betrieben wird, dass sie nur entlüftet und der Volumenstrom entsprechend der oben genannten Tabelle gewährleistet ist. Die Umschaltung der Lüftungsanlage auf die Entlüftungsfunktion muss in Räumen, für die eine Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern vorgeschrieben oder vorhanden ist, bereits beim Auslösen dieser Anlage erfolgen. Ist eine Brandmeldeanlage nicht vorgeschrieben, muss die Umschaltung beim Auslösen der Sprinkleranlage erfolgen.
Die Rauchabzugsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass für die Dauer von 30 Minuten heiße Rauchgase bis 600 °C transportiert werden können. Beträgt der Luftvolumenstrom mehr als 40.000 m³/h, ist eine Auslegung auf eine Rauchgastemperatur von 300 °C ausreichend.
Auslösung von Rauchabzugsanlagen
Neben der Handauslösung wird sowohl für natürlich wirkende als auch für maschinelle Rauchabzugsanlagen eine automatische Auslösung verlangt, damit in großen Räumen die Rauchableitung möglichst frühzeitig eingeleitet werden kann, um die Brandbekämpfung zu erleichtern. Die manuelle Möglichkeit muss gewährleistet bleiben. Bei natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen muss die Auslösung nicht zwingend durch Rauchmelder erfolgen. Es genügen dann automatische Auslöseelemente gemäß DIN EN 12101-2.
Notwendige Treppenräume
Ergänzend zur den Regelungen zu notwendigen Treppenräumen und Ausgängen gemäß der Musterbauordnung werden die Maßnahmen zur Rauchableitung auch für diese Räume in Versammlungsstätten beschrieben. Je nach Ausbildung (mit/ohne Fenster) erfolgt eine Neubewertung der Anforderungen. Sie gelten unabhängig von der Höhe des Treppenraums und orientieren sich an der üblichen Fluchtrichtung, h. von oben nach unten.
Bei Treppenräumen in Versammlungsstätten, die über Fenster in jedem Geschoss von mindestens 0,50 m² verfügen, ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich. Sind die Treppenräume innen liegend, sind Rauchabzugsgeräte mit einer aerodynamisch wirksamen Fläche von 1 m² erforderlich, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
Bei Sicherheitstreppenräumen bedarf es einer Rauchableitung nicht.
Überblick Rauchableitung
Anforderung | Raum |
Notwendigkeit einer Rauchableitung |
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Fenster nach § 47 MBO ausreichend |
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Fenster in jedem Geschoss gemäß MBO und an oberster Stelle 1 m² geometrische Öffnungsfläche | notwendige Treppenräume |
alternativ Rauchabzugsgeräte an oberster Stelle mit 1 m² aerodynamisch wirksamer Fläche | notwendige Treppenräume |
Öffnungen von 5 % der Grundfläche an der obersten StelleZuluftflächen im unteren Drittel in der Größe der Rauchableitung | Bühnen |
Öffnungen von 3 % der Grundfläche an der obersten StelleZuluftflächen im unteren Drittel in der Größe der Rauchableitung | Szenenflächen |
Feuerlöscheinrichtungen
In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Fläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) vorgesehen werden. Bislang gab es diese Konkretisierung nicht. In Abhängigkeit von der Einsatztaktik der Feuerwehr können auch trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
Brandmeldeanlagen
Werden in Versammlungsstätten Hallen oder Foyers z.B. für Empfänge genutzt, müssen sie mit Blick auf die Personenrettung insbesondere aus angrenzenden Versammlungsräumen mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet werden.
Brandschutzordnung und Räumungskonzept
Neben den differenzierten Regelungen zur Rauchableitung findet nun auch der Begriff des Räumungskonzepts erstmals Eingang in die Muster-Versammlungsstättenverordnung. Neben einer Brandschutzordnung, in der die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für Brandschutz dargestellt sind, ist ein Räumungskonzept aufzustellen, in dem, ausgehend von den möglichen Schadensszenarien, die notwendige interne Alarmierungsorganisation, die einzelnen Räumungsschritte und die Aufgaben von Räumungshelfern zu beschreiben sind. Es enthält in der Regel Maßnahmen zur Besucherlenkung, zur abschnittweisen Räumung und zur Räumung ins Freie. Ein Räumungskonzept beschreibt also die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche erforderlich sind. Menschen mit Behinderungen müssen dabei besonders berücksichtigt werden.
Die Personenrettung muss in der Regel ohne Mitwirkung der Feuerwehr erfolgen. Für Personen, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können, muss die Räumung als Teil der Personenrettung Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein. Das Verbringen dieser Personen in sichere Bereiche ist somit Aufgabe des Betriebspersonals. Die Rettung von Menschen mit Behinderungen bedarf einer ergänzenden Rettungswegbetrachtung (B. Rettungswege über Rampen, Evakuierungsabschnitte).
Ein gesondertes Räumungskonzept ist bei Versammlungsstätten ab 1.000 Besucher erforderlich.
Erhöhung von Personenzahlen
Wenn höhere Personenanzahlen je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraums geplant sind, als die Muster-Versammlungsstättenverordnung vorsieht, müssen hierzu gesonderte Erläuterungen im Hinblick auf die Schutzziele (schnelle und sichere Erreichbarkeit der Rettungswege und Durchführung wirksamer Löscharbeiten) gegeben werden. Brandschutzordnung, Räumungskonzept und Sicherheitskonzept gemäß § 43 MVStättVO müssen darauf eingehen.