15.03.2016

Maßtoleranzen bei Türen- und Fensterarbeiten

Maßtoleranzen

Türen bzw. Fenster fallen je nach Material unter die Tischlerarbeiten oder die Metallbauarbeiten. In der VOB/C werden die Tischlerarbeiten in der ATV DIN 18355, Metallbauarbeiten in der ATV DIN 18360 geregelt.

Unter die Tischlerarbeiten fallen Türen und Fenster aus Holz und aus Kunststoff, auch mit Füllungen aus anderen Materialien, z.B. Glas. Türen bzw. Fenster aus Aluminium oder Stahl fallen unter die Metallbauarbeiten.

Zur besseren Übersichtlichkeit und um erhebliche Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Kapitel nur auf die Türen eingegangen. Für gewöhnlich gelten für Fenster und Türen die gleichen Regelungen. In Einzelfällen sind die Regelungen zu den Türen bezüglich Abweichungen strenger. Grundsätzlich finden sich jedoch die Vorgaben zu den Maßtoleranzen für Türen und Fenster in den gleichen Verordnungen bzw. Normen wieder.

Mögliche Probleme durch Maß- oder Ebenheitsabweichungen

Bei der Beurteilung von Maßtoleranzen bei Türen ergibt sich eine Reihe von Fragen und Problemen. So ist zunächst zu klären, warum die Maßtoleranzen überprüft werden sollen. Anlässe dazu können beispielsweise sein:

  • Abweichungen aus der Senkrechten bei Zargenseiten
  • Abweichungen aus der Waagerechten bei Zargen im Sturzbereich
  • Schleifen von Türblättern auf dem Boden
  • Undichtigkeit oder Klemmen von Türblättern in der Zarge
  • zu große Fuge zwischen Türblatt und Boden
  • verzogene Türblätter
  • Unebenheiten in der Türblattoberfläche

Die DIN 18111-1 bis -3 und die DIN 68706-1 stellen Produktnormen für Stahlzargen bzw. Türblätter aus Holz und Holzwerkstoffen dar und sind primär von den Herstellern der entsprechenden Industrieprodukte zu beachten und deshalb für die Auftragnehmer von Arbeiten für Türen bezüglich der Maßtoleranzen von geringerer Bedeutung.

Ursachen für Maßtoleranzen außerhalb der Arbeiten für Türen

Bei der Beurteilung von vermeintlichen oder tatsächlichen Mängeln bezüglich der Maßtoleranzen bei Türen muss untersucht werden, ob diese tatsächlich in den Arbeiten für die Türen begründet sind oder ob es noch andere Einflussfaktoren gibt. Hier sind insbesondere zu nennen:

  • lastabhängige Verformungen
  • zeitabhängige Verformungen (Kriechen, Schwinden)
  • thermische Verformungen

Last- und zeitabhängige sowie thermische Verformungen der Wände können z.B. bewirken, dass sich Zargen verziehen und dadurch Türblätter klemmen und/oder nicht dicht schließen. Diese Verformungen werden sehr stark von der Materialart und Bauweise der Wände bestimmt. Besonders anfällig sind Wände in Holzbauweise, z.B. im Holzrahmenbau, insbesondere wenn Holz mit zu hoher Feuchtigkeit eingebaut wurde.

Technische oder gestalterische Aspekte

An den oben angeführten Beispielen für Anlässe zur Überprüfung von Toleranzen ist erkennbar, dass es sowohl technisch als auch optisch und gestalterisch begründete Anlässe geben kann.

Wenn an das optische und gestalterische Erscheinungsbild von Türen besondere Anforderungen gestellt werden sollen, z.B. besonders gleichmäßig breite Fugen zwischen der Zarge und einem ungefälzten Türblatt, muss der Planer also hierzu eigene Überlegungen anstellen und diese in seiner Leistungsbeschreibung angeben. Nur bei augenfälligen Mängeln werden diese auch ohne vorherige Vorgabe von zulässigen Toleranzen in der Leistungsbeschreibung objektiv als Mangel angesehen.

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Grundlagen

Normen und Verordnungen

Regelungen zu Maßtoleranzen bei Arbeiten für Türen sind in folgenden Normen zu finden:

  • ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten
  • ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten
  • DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
  • DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172
  • DIN 18101 Türen; Türen für den Wohnungsbau; Türblattgrößen, Bandsitz und Schlosssitz; Gegenseitige Abhängigkeit der Maße
  • DIN 18111-1 Türzargen – Stahlzargen – Teil 1: Standardzargen für gefälzte Türen in Mauerwerkswänden
  • DIN 18111-2 Türzargen – Stahlzargen – Teil 2: Standardzargen für gefälzte Türen in Ständerwerkswänden
  • DIN 18111-3 Türzargen – Stahlzargen – Teil 3: Sonderzargen für gefälzte und ungefälzte Türblätter
  • DIN 18111-4 Türzargen – Stahlzargen – Teil 4: Einbau von Stahlzargen
  • DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
  • DIN 68706-1 Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen – Teil 1: Türblätter; Begriffe, Maße, Anforderungen
  • Richtlinien, Merkblätter u.Ä.
  • Vorgaben in der Leistungsbeschreibung

Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart wurde, sind dadurch automatisch die genannten Normen mit vereinbart, weil diese nach ATV DIN 18355 bzw. ATV DIN 18360 zu beachten sind.

ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten

Die ATV DIN 18355 ist bei Arbeiten für Türen zu beachten, wenn es sich dabei um Bauteile aus Holz und/oder Kunststoff handelt. Türen aus Holz oder Kunststoff mit Füllungen aus Glas oder Metall fallen ebenfalls unter die Regelungen dieser ATV.

Prüfung von Vorleistungen

Nach Abschnitt 3.1.2 hat der Auftragnehmer u.a. die Einhaltung der Toleranzen nach DIN 18202 bei den Vorleistungen, auf denen er seine Leistungen aufbauen soll, zu überprüfen und, wenn er unzulässige Überschreitungen feststellt, hierzu dem Auftraggeber seine Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B mitzuteilen. Hat er die Vorleistungen abgenommen, er kann dem Auftraggeber seinen Mehraufwand i.d.R. nicht mehr nachträglich in Rechnung stellen.

Allerdings muss der Auftragnehmer bedenken, dass nach ATV, Abschnitt 4.1.7 das Berücksichtigen von Abweichungen der Fertigmaße von vertraglich vorgegebenen Breiten- und Höhenmaßen bis zu 5 % jedes dieser Maße, höchstens jedoch bis zu 5 cm, zu den Nebenleistungen zählt und deshalb nicht gesondert vergütet wird. Voraussetzung dafür ist allerdings zusätzlich u.a., dass

  • die Notwendigkeit der Maßanpassung vor Beginn der Fertigung vom Auftragnehmer festgestellt wird oder hätte festgestellt werden müssen,
  • das Rahmenaußenmaß für die Bauteile einer Leistungsposition einheitlich abweicht.

Diese Voraussetzungen dafür, dass Maßanpassungen bei Türen als Nebenleistungen angesehen werden können, bedingen, dass es sich um individuell angefertigte Türen handeln muss, bei denen der Auftragnehmer vor der Fertigung Einfluss auf die Maße hat.

Türen eines industriellen Herstellers richten sich nach den einschlägigen Normen und den darin festgelegten Maßen.

ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten

Die ATV DIN 18360 ist bei Türen und Zargen aus Metall zu beachten. Türen aus Metall mit Füllungen aus Glas oder Kunststoff fallen ebenfalls unter die Regelungen dieser ATV.

Prüfung von Vorleistungen

Analog zu den Tischlerarbeiten hat der Auftragnehmer die Toleranzen zu prüfen und muss u.U. bedenken anmelden.

Toleranzen für Türen als Metallbauarbeiten

Die ATV gibt im Gegensatz zu den meisten anderen ATV nicht ausdrücklich an, dass der Auftraggeber höhere Anforderungen an die Ebenheit und die Maßhaltigkeit stellen kann. Trotzdem hat der Auftraggeber selbstverständlich das Recht, solche Anforderungen in seiner Leistungsbeschreibung zu stellen.

In Abschnitt 3.7.1 regelt die ATV für Stahlzargen, dass diese aus Stahlblechen von mindestens 1,5 mm Blechdicke herzustellen sind. Weil es sich i.d.R. um industriell hergestellte Produkte handelt, muss der Auftragnehmer lediglich beim Einkauf der Zargen darauf achten, dass diese dieser Anforderung entsprechen. Bei genormten Stahlzargen ist dies stets gegeben.

In Abschnitt 3.8.3 regelt die ATV, dass die Blechdicke von Türblättern bei einwandiger Ausführung mindestens 2 mm, bei doppelwandiger Ausführung ohne Füllstoff mindestens 1,5 mm betragen muss. Diese Regelung ist für den Auftragnehmer insbesondere dann von Bedeutung, wenn er die Türblätter selber herstellt.

DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172

Die DIN 18100 regelt Maße für Wandöffnungen als Türöffnungen von 625 mm × 1.875 mm bis 2.500 mm × 2.500 mm als Baurichtmaße, aufbauend auf der DIN 4172 Maßordnung im Hochbau.

Für den Auftragnehmer, der Arbeiten für Türen ausführen soll, ist sie somit wichtig für seine Überprüfung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer sowie für seine Passungsüberlegungen der von ihm einzubauenden Zargen.

Das Nennmaß der Breite einer Türöffnung mit dem Baurichtmaß von 625 mm ist beispielweise 635 mm. Für die Öffnungshöhe als Nennmaß wird festgelegt, dass die Bezugsebene die planmäßige Lage der Oberkante des fertigen Fußbodens ist.

Nach DIN 18100 muss er z.B. bei einer Türöffnung mit dem Nennmaß 88,5 cm × 200,5 cm damit rechnen, dass die tatsächliche Öffnung zwischen 87,5 und 89,5 cm breit und zwischen 200 und 201,5 cm hoch sein kann.

Bezogen auf die so definierten Öffnungsnennmaße gibt die DIN 18100 für die Öffnungsbreite eine Toleranz von ±10 mm und für die Öffnungshöhe von –5 bis +10 mm an.

Tab. 1: Toleranzen nach DIN 18100 für Wandöffnungen für Türen

Nennmaße

DIN 18100

Breite bis 1 m

±10 mm

Breite über > 1 ≤ 2,51 m (DIN 18202 bis 3 m)

±10 mm

Höhe über > 1 ≤ 2,51 m (DIN 18202 bis 3 m)

+10 mm/–5 mm

DIN 18101 Türen; Türen für den Wohnungsbau; Türblattgrößen, Bandsitz und Schlosssitz; Gegenseitige Abhängigkeit der Maße

Die DIN 18101 gilt nur für gefälzte einflügelige Türen mit Türblättern zwischen 39 und 42 mm Dicke im Wohnungsbau. Sie soll durch die Festlegung der gegenseitigen Abhängigkeit der Maße an Türzargen und Türblättern sowie der Lage der Türbänder und des Türschlosses den problemlosen Einbau auch für den Fall gewährleisten, dass die Zargen, die Blätter und die Beschläge getrennt angeliefert und montiert werden sollen. Dadurch kann auch ein späterer Austausch von Türblättern oder Beschlägen erfolgen.

Diese Norm gilt nicht für Wohnungsabschlusstüren, einbruchhemmende Türen, Rauchschutztüren und Feuerschutztüren.

Wichtige Hinweise für den Einbau von Türen und das dabei erforderliche Ausrichten der Türblätter über verstellbare Bänder sind in Abschnitt 4 der DIN 18101 zu finden. In diesem Abschnitt regelt die Norm, dass der Luftspalt zwischen Zarge und Türblatt an jeder Längsseite 2,5 mm nicht unterschreiten und 6,5 mm nicht überschreiten darf. Der obere Luftspalt darf 2 mm nicht unterschreiten und 6,5 mm nicht überschreiten.

Die DIN 18101 legt weiter fest, dass die untere Bezugskante – bei Holzzargen die Unterkante der Zargenseitenteile, bei Stahlzargen die Fußbodeneinstandsmarkierung – auf die planmäßige Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden ausgerichtet werden muss. Dazu ist der Meterriss maßgebend. Eine Ausrichtung oder Überprüfung der Höhenmaße von Türen nach der vorhandenen Istlage der Fußbodenoberkante ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass Soll- und Istlage identisch sind.

Normenreihe DIN 18111 Türzargen – Stahlzargen

Die DIN 18111-1 gilt für Stahlzargen aus kaltverformtem, feuerverzinktem Feinblech mit der Nenndicke 1,5 mm für gefälzte Türen nach DIN 18101 zum Einbau in Mauerwerk oder vergleichbare Wandkonstruktionen.

Die DIN 18111-2 gilt für Stahlzargen aus kaltverformtem, feuerverzinktem Feinblech mit der Nenndicke 1,5 mm für gefälzte Türen nach DIN 18101 zum Einbau in Metallständerwerkwände an U-Aussteifungsprofilen nach DIN 18182-1 oder vergleichbare Wandkonstruktionen.

Die DIN 18111-3 gilt für Stahlzargen aus kaltverformtem, feuerverzinktem Feinblech oder nicht rostendem Stahl mit der Nenndicke 1,5 mm oder 2 mm für gefälzte oder ungefälzte Türblätter zum Einbau in verschiedene Wandkonstruktionen. Sie gilt auch für spezielle Zargenkonstruktionen, z.B. Doppelfalzzargen, Zargen für zweiflügelige Türen und Durchgangszargen.

Die DIN 18111-4 gilt für den Einbau von Stahlzargen nach den Teilen 1 bis 3 der DIN 18111. Sie gilt nicht für den Einbau von Stahlzargen für Feuer- und Rauchabschlusstüren, einbruchhemmende Türen, Luftschutztüren, Zargen für Sandwichwände und Holzfachwerkbau und den Einbau von Stahlzargen in Betonwände im Eingießverfahren.

Die Teile 1 bis 3 der DIN 18111 regeln die Anforderungen an die Stahlzargen und sind bei deren Herstellung zu beachten. Sie enthalten auch Angaben zu Maßtoleranzen, die zum Teil auch beim Einbau oder einer späteren Überprüfung von Maßabweichungen berücksichtigt werden sollten. Zum Beispiel wird in den Normen angegeben, dass für die Lage der Meterrissmarkierung ein Toleranzbereich von ±1 mm gilt. Dieser Bereich von 2 mm ist zwar nicht viel, kann aber in Grenzfällen entscheidend für die Beurteilung werden, ob eine Maßabweichung noch im zulässigen Bereich liegt oder nicht.

Die DIN 18111-4 gibt an, dass vor dem Einbau die Standardzargen nach DIN 18111-1 bis -3 vor dem Einbau auf Entsprechung mit den Maßvorgaben des Auftraggebers und auf Rechtwinkligkeit zu prüfen sind. Bei einer Abweichung von der Rechtwinkligkeit soll der Auftragnehmer die Zarge vorsichtig nachjustieren.

Für den Einbau gibt die DIN 18111-4 in den Abschnitten 5.2 und 6.2 an, dass die Zargen nach dem Meterriss auszurichten und festzusetzen sind. Hierbei wird kein Toleranzbereich angegeben. Außerdem sollen die Zargen lot- und waagerecht ausgerichtet werden. Hierbei ist eine Toleranz für die Winkelabweichung von maximal 1 mm/m zulässig, solange sich diese nicht negativ auf die Funktion der Türen auswirkt.

Nach dem Einbau der Zargen sind diese nach den Abschnitten 5.4 und 6.4 maßlich zu überprüfen. Dabei ist die Einhaltung der in den Teilen 1 bis 3 genannten Falzmaße zu prüfen. Diese sind in der Breite 50 mm unterhalb der waagerecht liegenden Falzkante, in der Mitte und im Bereich der Bodeneinstandsmarkierung zu messen. Dabei müssen die festgestellten Maße den Zargenfalz-Nennmaßen mit einer zulässigen Abweichung von –1 mm bis +2 mm entsprechen. In der Höhe ist das Falzmaß entlang der senkrechten Profile, bei Zargen nach DIN 18111-1 zwischen der Zargenunterkante im Falzbereich und dem Bodenbezugspunkt, bei Zargen nach DIN 18111-2 zwischen der Zargenunterkante im Falzbereich und der Zargenunterkante zu messen. Hier beträgt der zulässige Toleranzbereich ±2 mm. Außerdem ist die Höhenlage der Zargen zum Meterriss zu überprüfen, hierfür gilt ebenfalls ein Toleranzbereich von ±2 mm.

Sonstige Regeln

Zusätzlich zu den Normen gibt es noch Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die auch Angaben zu Toleranzen enthalten können. Diese sind aber für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich vertraglich geregelt ist.

Selbstverständlich kann der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung auch eigene Anforderungen an die Toleranzen vorgeben, an die der Auftragnehmer dann vertraglich gebunden ist. Davon sollte der Planer auch immer Gebrauch machen, wenn die Anforderungen der Norm im konkreten Fall nicht ausreichen. Diese Anforderungen müssen dabei aber auch das technisch und handwerklich Machbare berücksichtigen.

Anwendungsbereich

Bei der Beurteilung von Toleranzen ist zwischen der Maßhaltigkeit für den Einbau der Tür bzw. Türzarge (u.a. DIN 18100) und der Qualität der Maßhaltigkeit zwischen Türzarge und Türblatt (DIN 18101) selber zu unterscheiden. Für die Maßhaltigkeit des Türeinbaus wird auf die VOB/C DIN ATV 18355 Tischlerarbeiten für Türen aus Holzwerkstoffen und auf die VOB/C DIN ATV 18360 Metallbauarbeiten für Stahltüren verwiesen, die ihrerseits wiederum auf die DIN 18202 Toleranzen im Hochbau – Bauwerke, DIN 18203-2 Vorgefertigte Teile aus Stahl und DIN 18203-3 Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen verweisen.

Anmerkung: Die DIN 18203–2 wurde zurückgezogen, wird aber in der VOB 2012, DIN ATV 18360 noch geführt.

Türzargenbreite

Für den Einbau von Türen müssen die Maße der Türzarge mit dem Öffnungsmaß der Wand korrespondieren. Nach DIN 18202, Absatz 5.2, Tabelle 1, Zeile 5 müssen folgende Grenzabweichungen der Wandöffnung eingehalten werden:

Tab. 2: Öffnungsmaße von Außentüren und Laibungen

Öffnungsmaße von Außentüren1)

±10 mm

bis 1 m

±12 mm

> 1 m bis 3 m

±16 mm

> 3 m bis 6 m

1) Öffnungsmaße von Innentüren richten sich gemäß DIN 18202 ausschließlich nach DIN 18100.

Öffnungsmaße mit oberflächenfertigen Laibungen

±8 mm

bis 1 m

±10 mm

> 1 m bis 3 m

±12 mm

> 3 m bis 6 m

Anmerkung zu Innentüren: Noch in der DIN 18202, Ausgabe 2005, waren gerade Türöffnungen ein Paradebeispiel für nicht eindeutige und damit fehlerträchtige Toleranzvorgaben in den Regelwerken. Die Türhersteller richteten sich nach der DIN 18100, die Rohbauer i.d.R. nach DIN 18202. In der DIN 18100 wird eine Unterschreitung der Höhe von 5 mm zugelassen, in der DIN 18202:2005/10 jedoch von 12 mm. Entschied sich der Rohbauunternehmer für die Grenzabweichungen nach DIN 18202, Tabelle 1, Zeile 5, konnte es im Hinblick auf die Höhenentwicklung zu Passungsproblemen kommen. Wollte der Planer vermeiden, dass ihm hier ein Planungsfehler unterstellt wurde, war er dazu angehalten, festzulegen, nach welchen Toleranzvorgaben gearbeitet werden sollte. Grundsätzlich konnten zugrunde gelegt werden:

  • Angabe von Nennmaßen zu entsprechenden Baurichtmaßen nach Vorgaben der DIN 18202, Tabelle 1, Zeile 5
  • oder Vorgabe der Grenzmaße für Türöffnungen nach DIN 18100, Anhang A, Abschnitt A1 (im LV Rohbauarbeiten).

In Verbindung mit DIN 4172, Maßordnung im Hochbau, muss unterschieden werden nach Wandbauart mit Fugen und Wandbauart ohne Fugen. Die Standardmaße für Wandöffnungen mit Fugen sind in der DIN 18100, Wandöffnungen für Türen, festgelegt. Das heißt, man geht von einem Nennmaß der Maueröffnung aus, das um 20 mm größer sein soll als das Baurichtmaß, dies wiederum bedeutet, dass die zulässige Toleranz nach DIN 18202 von ±10 mm bzw. ±12 mm bzw. ±16 mm bei Wandöffnungen, die dem Baurichtmaß entsprechen (Wandbauart ohne Fugen), auf beiden Seiten um +10 mm im Sinne einer größeren Wandöffnung ausgereizt sein sollte. Andernfalls muss, i.d.R. bauseits, für die auf der Zargenrückseite überstehenden Beschläge Platz geschaffen werden. Bei Wandöffnungen größer 1 m können die Öffnungsmaße in der Breite nach DIN 18100 um maximal 2 mm bzw. 6 mm entsprechend DIN 18202 unterschritten werden.

Türzargenhöhe

Für die Türhöhe von Außentüren fällt die Differenz wesentlich größer aus; die Öffnungen für Innentüren richten sich gemäß DIN 18202 ausschließlich nach DIN 18202. Bei Außentrüren gelten die oben angegebenen Grenzabweichungen aus DIN 18202 gleichermaßen, jedoch sind in der DIN 18100 die Grenzabmaße der Höhe für Wandöffnungen mit +10 mm und –5 mm vom Nennmaß vorgegeben. Das bedeutet, dass im Fall des Unterschreitens des Nennmaßes die Wandöffnung nach DIN 18202 um 7 mm kleiner ist als nach DIN 18100 bei üblichen Türhöhen. In der Praxis führt das zu Maßproblemen, die sich für Holzzargen an einem Beispiel wie folgt darstellen:

Tab. 3: Vergleich der Grenzabmaße für Holzzargen

Normen und Vorgaben

Grenzabmaße

Baurichtmaß DIN 18100

875/2.000 mm

Nennmaß DIN 18100

885/2.005 mm

Kleinstmaß DIN 18202

873/1.993 mm

Futtermaß Herstellerangabe

865/1.994 mm

Bei Verwendung von Stahlblechumfassungszargen nach DIN 18111 ergibt sich analog dazu folgender Zusammenhang der Maße:

Tab. 4: Vergleich der Grenzabmaße für Stahlblechumfassungszargen

Normen und Vorgaben

Grenzabmaße

Baurichtmaß DIN 18100

875/2.000 mm

Nennmaß DIN 18100

885/2.005 mm

Kleinstmaß DIN 18202

873/1.993 mm

Zargenaußenmaß DIN 18111

814/1.971 mm

Das Zargenaußenmaß der Stahlzarge wurde aus DIN 18111-1, Tabelle 1 abgeleitet, unter der Annahme einer Blechdicke von 1,5 ± 0,5 mm und einer Toleranz der Zargenfalzmaßbreite von ±1 mm. Aus der DIN 18111 kommt für die Höhe der Türzarge aus Stahl noch eine Toleranz von ±1 mm aus der zulässigen Toleranz des Meterrisses hinzu.

Querschnitt, einflügelig

Abb. 1: Querschnitt, einflügelig

Bodenluft

Bodenluft nennt man den Türspalt zwischen Unterkannte Türblatt und Oberkante Fertigfußboden. In der DIN 18101 wird die Bodenluft mit rechnerisch maximal 7 mm angegeben. In der DIN 68706-1 und -2 ist richtigerweise darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorgenannten Annahme aber lediglich um das rechnerische Maß einer Herstellernorm handelt, das aus der dortigen Maßfestlegung resultiert und aufgrund zulässiger und notwendiger Toleranzen beim Einbau der Tür deutlich davon abweichen kann.

Für die eingebaute Tür setzt sich die Größe der Bodenluft aus folgenden Toleranzen zusammen, wobei hier nur diejenigen aufgeführt sind, die zu einer maximalen Bodenluft führen:

Tab. 5: Vergleich der Grenzabmaße für die resultierende Bodenluft

Normen und ATV

Grenzabmaße

Höhenlage Meterriss (DIN 18111)

+1 mm

Höhenlage Bandsitz (DIN 18101)

+1 mm

Höhenlage Bandsitz Türzarge (DIN 18101)

–1 mm

Höhe Fertigfußboden (DIN 18202)

–4 mm

Zargenlänge (DIN 68706-2)

–2 mm

zulässige Abweichung Türblatt (DIN 68706-1)

–2 mm

In der Summe kann das zu einem tatsächlichen Luftspalt von 13 mm führen, der in der Praxis absolut inakzeptabel ist.

Diese Toleranzen werden z.B. überlagert von der Toleranz beim Luftspalt zwischen Türzarge und gefälztem Türblatt von +0,5 mm (DIN 18101) und von den Winkelabweichungen, die zu einer Schiefstellung des Türblatts bzw. der Türzarge führen können (DIN 18202), sowie von einer Differenz des Abstands der Bänder von ±0,5 mm.

Folgende Winkelabweichungen als Stichmaße sind gemäß DIN 18202 erlaubt; sie gelten für vertikale, horizontale und geneigte Flächen (Türblatt), auch Öffnungen (lichtes Zargenöffnungsmaß):

Tab. 6: Stichmaß zur Winkelabweichung gemäß DIN 18202

Grenzwerte/Bezug

Stichmaße als Grenzwerte [mm] bei Nennmaßen [m]

über 0,5 bis 1

über 1 bis 3

über 3 bis 6

Anforderungen gemäß DIN 18202

±6

±8

±12

Im Zusammenhang mit der Bodenluft soll hier auch auf die Toleranzen der Schwellen hingewiesen werden (siehe auch Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren, herausgegeben von der RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren). Dabei gilt beim barrierefreien Bauen, dass die Schwelle nicht mehr als 20 mm betragen darf.

Maulweite

Die Maulweite von Türen ist verantwortlich für den Spalt zwischen Türzarge und Wandoberfläche. Sie ist für Stahlumfassungszargen in DIN 18111-1 bis -4 mit +3 mm angegeben. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Türen in Mauerwerkswänden, in Ständerwänden oder um Sonderzargen handelt. Hinzu kommen die zulässigen Toleranzen für Ebenheitsabweichungen der Wandoberfläche nach DIN 18202, Tabelle 3 bzw. Bild 5 mit bis zu ca. 7 mm bei einer Türhöhe bis 2 m.

Schall- und Wärmeschutz

In der DIN 4109, Tabelle 3, Schallschutz im Hochbau, wird für Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern ohne Aufzug ein Schalldämmwert für das eingebaute Element von mindestens 27 dB gefordert. Hierbei ist das sog. „Vorhaltemaß“ zu berücksichtigen, welches aussagt, dass diese Tür gegenüber dem Labormesswert im eingebauten Zustand einen um 5 dB schlechteren Wert haben darf. Anders verhält es sich bei Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen unmittelbar in Aufenthaltsräume von Wohnungen führen. Diese haben einen Schalldämmwert von 37 dB in eingebautem Zustand zu erreichen. Hierfür sind die Herstellervorschriften zu berücksichtigen, die i.d.R. ein vollständiges Ausstopfen des Hohlraums zwischen Zarge und Baukörper mit Mineralwolle vorsehen. Diese hat aufgrund ihrer weniger starren Beschaffenheit i.d.R. einen höheren Schallschutzeffekt. Ausnahmen hiervon bieten Spezialtüren, die ein Prüfzeugnis hinsichtlich des Schallschutzes haben müssen. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, dass der Schallschutz bei einer Bodenluft oder von einer verzogenen Tür, die nicht mehr vollflächig am Dichtungsprofil anliegt, nicht erfüllt werden kann.

Brandschutz

Grundsätzlich gilt für den Brandschutz die DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, im Speziellen aber auch die DIN V EN 1634, Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen. Hier sind in mehreren Zeichnungen Maße von Öffnungen zwischen Tür und Türzarge angegeben, die für die Prüfung eingehalten werden müssen. In der Praxis ist hierzu als Erstes die Herstellervorschrift zu beachten. Um aber Anhaltswerte zu erhalten, können die Angaben aus der Prüfnorm zurate gezogen werden.

Einbruchhemmung

Für die Einbruchhemmung von Türen kann die DIN V ENV 1627 herangezogen werden. Danach sind die Bauteile in Widerstandsklassen eingeteilt, die hinsichtlich Tätertyp, Täterverhalten und Einsatzort eine Risikoeinschätzung und eine Einsatzempfehlung angeben. Hier sind Anforderungen bezüglich der Toleranzen vor allem bei der Anzahl der Befestigungspunkte relevant.

Inhärente Toleranzen

Inhärente Toleranzen nennt man Maßveränderungen, die physikalische oder chemische Ursachen haben. In der DIN 18202 ist in Abschnitt 1 darauf verwiesen, dass Toleranzen aus zeit- und lastabhängigen Verformungen sowie Formänderungen aus Temperaturveränderungen nicht in den Geltungsbereich dieser Norm fallen, d.h. diese müssen gesondert berücksichtigt werden.

Die inhärenten Toleranzen sind bei Türen besonders für das Türblatt aus Holz zu berücksichtigen. Feuchte und Temperaturschwankungen können zu Verformungen führen, die das dichte Abschließen der Tür z.B. im Sinne des Schall-, Wärme- und Brandschutzes nicht mehr ausreichend sicherstellen. Weitere Verformungen können aus den Veränderungen im Bandsitz herrühren. Diese wirken sich besonders auf die „untere Bodenluft“ aus. Das kann zur Schwergängigkeit der Tür führen.

Als Grundlage für die Berechnung von inhärenten Toleranzen werden für Türen und angrenzende Bauteile (z.B. Fassade, Geschossdecke) nachfolgend beispielhaft Normen angegeben (unvollständige Aufzählung):

  • DIN EN 942 Holz in Tischlerarbeiten – Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 1313 Rund- und Schnittholz – zulässige Abweichungen und Vorzugsmaße
  • DIN 1045-1 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Bemessung und Konstruktion
  • DIN EN 12020 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Stranggepresste Präzisionsprofile aus Legierungen
  • DIN EN 14220 Holz und Holzwerkstoffe in Außenfenstern, Außentüren und Außentürzargen
  • DIN EN 14221 Holz und Holzwerkstoffe in Innenfenstern, Innentüren und Innentürzargen
  • DIN 18101 Türen für den Wohnungsbau – Türblattgrößen, Bandsitz und Schlosssitz – Gegenseitige Abhängigkeit der Maße
  • DIN 18360 ATV – Metallbauarbeiten
  • DIN 18540 Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoff
  • DafStb-Heft 525 zur Bestimmung der Kriech- und Schwinddehnung zu beliebigen Zeitpunkten

Die inhärenten Maßabweichungen gliedern sich dabei in zwei Hauptgruppen, die des Baukörpers und die der Bauteile. Danach lassen sich die wichtigsten inhärenten Toleranzen folgendermaßen angeben:

    • Baukörper:
      – lastabhängige Formänderungen, elastische Beanspruchung
      – lastabhängige Formänderungen, plastische Beanspruchung, Kriechen
      – feuchtebedingte Formänderung
      – temperaturbedingte Formänderung
      – zeitabhängige, physikalische Formänderungen, z.B. Schwinden
    • Bauteil:
      – lastabhängige Formänderungen, elastische Beanspruchung, Durchbiegung, z.B. im Bereich des Bandsitzes durch statische und/oder dynamische Belastung
      – feuchtebedingte Formänderungen, insbesondere bei Holztüren im Neubau mit noch stark erhöhter relativer Luftfeuchte (Schwinden und Quellen von Holz)
      – temperaturbedingte Formänderungen, insbesondere bei Kunststoff- und Metallprofilen, die zwei Klimaklassen trennen, wie z.B. Haustüren, nicht zu berücksichtigen bei Holz

Die Passungsberechnungen werden für Formänderungen i.d.R. linear und additiv vorgenommen. Maßabweichungen werden hingegen unter Ausnutzung wirtschaftlicher Herstellungsmethoden nach dem Fehlerfortpflanzungsgesetz in Rechnung gestellt.

Autor*in: Philipp Heinze

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