Shop Kontakt

Landesbauordnung Baden-Württemberg 2025: Umfassende Änderungen durch das Gesetz für schnelleres Bauen

Mit der Reform der Landesbauordnung Baden-Württemberg 2025 verfolgt die Landesregierung das Ziel, Bauverfahren zu beschleunigen und die Schaffung von Wohnraum in Bestandsgebäuden zu erleichtern. Für Planer ergeben sich weitreichende Neuerungen. Hier finden Sie die zentralen Inhalte der Reform und deren Bedeutung für die Praxis.

Zuletzt aktualisiert am: 26. Mai 2025

Landesbauordnung Baden-Württemberg

LBO Baden-Württemberg: Welche Anforderungen haben sich 2025 geändert?

Die Neuerungen treten ab dem 28.06.2025 in Kraft. Folgende wichtige Änderungen wurden veröffentlicht.

Abstandsflächen: einfacher und vorteilhafter

Die Abstandsflächenregelungen wurden erleichtert, insbesondere durch neue Privilegierungen im Innenbereich, die neue Giebelberechnung und Anpassungen bei Solaranlagen.

Künftig spielt bei der Frage, ob direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, auch die vorhandene Bebauung im unbeplanten Innenbereich eine entscheidende Rolle (§ 5 Abs. 1 LBO BW).

Die Rechenregeln für Dachgiebel in § 5 Abs. 5 LBO BW wurden vereinfacht. Die Höhe einer Giebelfläche wird zu einem Viertel angerechnet; die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.

Solarenergieanlagen auf Dächern bis zu einer Höhe von 1,50 m sowie nachträgliche Dachdämmungen bis zu einer Dicke von 0,30 m haben künftig keine Auswirkungen auf die Abstandsflächenberechnung (§ 5 Abs. 5 LBO BW).

Zur Wohnraumschaffung werden Aufstockungen sowie der Einbau von Dachgauben und Zwerchgiebeln unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 5 LBO BW leichter möglich. Mit § 56 werden Ersatzneubauten an gleicher Stelle gestattet.

§ 6 Abs. 1 LBO BW erlaubt nun erstmals die Dachnutzung bei privilegierten Grenzbauten. Der Sonderstatus bestehender Grenzbauten wie Garagen bleibt erhalten, selbst wenn ihre Dachflächen künftig anders genutzt werden – etwa als Dachterrasse.

Erleichterung bei Umnutzungen im Bestand

Wenn sich die Gebäudeklasse (GK) durch den Ausbau von Dachgeschossen und Aufstockungen zu Wohnzwecken ändert, werden ab sofort Erleichterungen gewährt. Erreicht das Bauwerk die Gebäudeklasse 4, müssen für den Bestand sowie für maximal ein neues Geschoss lediglich die Brandschutzanforderungen an tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile der Gebäudeklasse 3 erfüllt werden, solange der zweite Rettungsweg gesichert ist und Mindestanforderungen an den Treppenraum erfüllt werden. Wenn das Gebäude die Gebäudeklasse 5 erreicht, bleiben die bestehenden Geschosse des Ausgangsbaus in den Gebäudeklassen 3 bzw. 4. § 28d LBO BW legt dies entsprechend für Bauteile in Rettungswegen fest, außer das Gebäude wird durch die neue Nutzung zu einem Sonderbau. Brandschutztechnische Anforderungen sowie Erleichterungen bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen im Bestand werden jetzt neu durch die §§ 27f und 28d LBO BW geregelt.

§ 56 Abs. 2 Nr. 2 LBO BW erweitert zudem die Möglichkeiten, Abweichungen von den baurechtlichen Vorgaben zur Schaffung von Wohnraum bewilligt zu bekommen. Es ist nicht erforderlich, dass zuvor im Bestand Wohnraum vorhanden war. Abweichungen müssen zugelassen werden, wenn die Schutzzielvorgaben des § 3 LBO BW nicht verletzt werden. Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen müssen immer separat mit beantragt werden.

Erleichterungen für Aufstockungen gab es zuletzt auch in Bayern und Abweichungen wurden in Schleswig-Holstein gelockert. Angekündigt wurde auch eine Baugesetzbuch-Novelle, die die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum, insbesondere in Regionen mit starkem Nachfrageüberhang, priorisiert.

Sie benötigen noch mehr Details zu den wichtigsten Änderungen der BauGB-Novelle?

Zügigere und verschlankte Verfahren

In den §§ 51 und 52 LBO BW wurden die baurechtlichen Verfahren neu aufgestellt. Ziel ist eine stärkere Inanspruchnahme des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zur Beschleunigung. Der Prüfumfang des vereinfachten Verfahrens bleibt unverändert.

Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen können nur im vereinfachten Verfahren oder gegebenenfalls im Kenntnisgabeverfahren eingereicht werden.

Wahlfreiheit zu vollumfänglichem Verfahren, vereinfachtem Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren (wenn die Voraussetzungen vorliegen) besteht für

  • Wohngebäude der Gebäudeklasse 5,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesen Bauvorhaben.

Für sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 inklusive Gaststätten steht das vollumfängliche oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung. Sonderbauten wiederum können nur im vollumfänglichen Verfahren eingereicht werden.

Neu eingeführt in der Landesbauordnung BW wurde zudem die Genehmigungsfiktion (§ 58 Abs. 1a LBO BW) für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren: Ist nach Ablauf von drei Monaten keine Entscheidung der Baurechtsbehörde erfolgt, gilt die beantragte Genehmigung gemäß § 42a VwVfG als erteilt. Die Frist beginnt nach § 54 LBO BW zu laufen, wenn die eingereichten Unterlagen als vollständig bestätigt sind und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Stellen vorliegen. Der Bauherr kann auf die Fiktion (und die auch mögliche (zu) schnell Ablehnung) seines Antrages verzichten. Eine ähnliche Regelung gab es zuletzt 2024 in Niedersachsen.

Wie schon seit Jahren in Bayern fällt mit der Novelle der LBO BW der „Widerspruch“ weg, damit bleibt in Bauordnungsrechts- wie in Denkmalfragen allein der verwaltungsgerichtliche Weg zur Abhilfe gegen Behördenentscheidungen.

Des Weiteren wurde die Nachbarbeteiligung gestrafft – eine Beteiligung erfolgt nur noch, wenn eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, begehrt wird. Die Frist für den Nachbarn, sich dazu zu äußern, wurde auf sehr knappe zwei Wochen ab Zustellung verkürzt (§ 55 LBO BW).

Durch die Erweiterung der Liste verfahrensfreier Bauvorhaben (z.B. zu Garagen, Terrassen, Gebäuden für den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, Elektro-Ladeinfrastruktur) soll die Zahl von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen reduziert werden (Anhang 1 zu § 50 Abs. 1 LBO BW). Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum im Innenbereich sind zukünftig grundsätzlich verfahrensfrei, sofern planungsrechtlich zulässig (§ 50 Abs. 2 LBO BW).

Bauanträge aller Art sind seit der letzten Novelle nicht über die Gemeinde, sondern direkt bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einzureichen. Sie müssen digital vorgelegt werden. Bis sich ein einheitliches technisches System etabliert hat, wird es notwendig bleiben, vorab bei der Baurechtsbehörde nach dem zu verwendenden Übermittlungsweg zu fragen.

Barrierefreiheit: feste Bemessungsgrundlage

In der Landesbauordnung BW wurde zudem neu geregelt, dass sich die Anforderungen im Wohnungsbau nunmehr nicht dezidiert auf ein Geschoss beziehen (das der Bauherr „aussuchen“ darf), sondern es müssen Wohnungen mit einer bestimmten Gesamtgrundfläche ausgewiesen werden, unabhängig von deren Lage. Bezugsgröße ist die Grundfläche des Erdgeschosses (§ 35 Abs. 1 LBO BW).

Die Fachbeiträge der „Bauordnung im Bild – Baden-Württemberg“ werden jetzt aktuell an die neuen Regelungen und die komplett neue Paragrafennummerierung angepasst.

Unsere Empfehlung
Bauordnung im Bild – Baden-Württemberg

Bauordnung im Bild – Baden-Württemberg

Mit „Bauordnung im Bild – Baden-Württemberg“ erhalten Sie eine anschauliche und leicht verständliche Darstellung aller baurechtlichen Anforderungen – aktualisiert nach der Novellierung der Landesbauordnung 2025.

€ 289.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Gestaltungssatzungen und Photovoltaik

Des Weiteren sieht die Landesbauordnung BW vor, dass örtliche Satzungen den Ausbau insbesondere von Photovoltaikanlagen und Solarzäunen nicht verhindern dürfen. Gegebenenfalls vorhandene Regelungen werden am 29.09.2025 unwirksam.

Weitere relevante Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg im Überblick

  • Fahrradabstellplätze sind nun als reguläre Nutzung von Garagen zulässig (§ 2 Abs. 8 LBO BW).
  • Möglichkeit zur Ablöse von Kinderspielplätzen (§ 9 Abs. 4 LBO BW).
  • Kein zweiter Rettungsweg erforderlich, wenn der erste Rettungsweg aus einem Geschoss mit Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraum ebenerdig unmittelbar ins Freie führt (§ 15 Abs. 3 LBO BW)
  • Die Pflicht zur Errichtung eines Abstellraums (§ 35 Abs. 5 LBO BW) wurde aufgegeben.
  • Eine Typengenehmigung für bauliche Anlagen, die in einer konkret festgelegten Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden (§ 68 LBO BW), wurde eingeführt.
  • Die novellierte Bauordnung bringt Lockerungen bei den brandschutzrechtlichen Regelungen – etwa Ausnahmen für den zweiten Rettungsweg sowie neue Vorgaben zur Notwendigkeit und Ausführung von Brandwänden, insbesondere mit Blick auf Holzbauten.

Übergangsvorschriften

Für alle Bauvorhaben, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes das Verfahren eingeleitet wurde, also bis zum 28.06.2025 Anträge bzw. Bauvorlagen eingereicht werden, gelten die bisherigen Verfahrensregelungen. Planer können jedoch Änderungen bei den materiellen Anforderungen im Sinne einer „Günstigerregelung“ vorab in Anspruch nehmen.

Rückblick: Novellierung der Landesbauordnung BW seit 2021

Die Novelle 2025 ist mittlerweile die vierte Änderung der LBO in dieser Legislaturperiode. Seit 2021 gab es Neuerungen in folgenden Bereichen:

  • Digitalisierung baurechtlicher Verfahren: Kern der Novelle war das Projekt „Virtuelles Bauamt“. Die Einreichung von Bauanträgen erfolgt nun direkt bei der Baurechtsbehörde. Die Beteiligung der Nachbarn wird begrenzt. Anträge, Bauvorlagen und Entscheidungen können elektronisch erfolgen.
  • Erleichterung des Mobilfunkausbaus: Erweiterung der Verfahrensfreiheit im Innenbereich, Verringerung der Abstandsflächen im Außenbereich
  • Klimawandelanpassung: Pflicht, auf neugebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaikanlagen zu installieren. Eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse wird auf die Wandhöhe nicht angerechnet und zusätzliche Aufzüge werden nicht erforderlich, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Die nachträgliche Anbringung von Solaranlagen wurde erleichtert.

Bauämter in Baden-Württemberg erwarten aktuelle Formulare

2020 wurden acht Formulare im Zuge der Novellierung im Bauordnungsrecht für Baden-Württemberg angepasst und erneuert. Darunter die Anträge für das vereinfachte Verfahren, die Baubeschreibung und die Angaben zu gewerblichen Anlagen.

Wenn Sie sichergehen und bei Ihrer Baugenehmigung für Baden-Württemberg immer auf dem neuesten Stand sein wollen, bietet sich unsere Software „Bauantrag smart & easy“. Dank regelmäßiger Online-Updates werden alle neuesten Anpassungen berücksichtigt.

Unsere Empfehlung
Testversion zur Software Bauantrag smart & easy

Testversion zur Software Bauantrag smart & easy

Schon gewusst? Mit unserem Gratis-Download können Sie unsere Software Bauantrag smart & easy mit allen aktuellen Formularen ganz einfach ausprobieren.

Häufige Fragen zur Landesbauordnung BW

In diesem Abschnitt beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Landesbauordnung Baden-Württemberg.

Was ist die Landesbauordnung Baden-Württemberg?

Die Landesbauordnung (LBO) ist das zentrale Regelwerk für Bauvorhaben in Baden-Württemberg. Sie legt fest, welche baulichen Anforderungen gelten – zum Beispiel für Abstandsflächen, Brandschutz oder Barrierefreiheit. Die LBO bildet damit die rechtliche Grundlage für die Planung, Genehmigung und Ausführung von Bauprojekten im Land.

Für wen gilt die Landesbauordnung BW?

Die Landesbauordnung gilt für alle, die im Land Baden-Württemberg ein Gebäude errichten, umbauen oder erweitern wollen. Das betrifft Architekten, Ingenieure, Bauträger, Bauunternehmen, öffentliche Einrichtungen und die jeweiligen Baurechtsbehörden. Auch kleinere Bauprojekte wie Garagen oder Anbauten können unter die Regelungen der LBO fallen.

Wann gilt die Novelle der Landesbauordnung BW?

Der Landtag hat die Novellierung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg am 13.03.2025 beschlossen. Die Reform tritt drei Monate später in Kraft – konkret am 28.06.2025. Ab da gilt bei Bauvorhaben die aktuelle Version der Landesbauordnung.

Welche Vorteile bringt die Reform der Landesbauordnung BW?

Die Reform führt zum Abbau baulicher Standards. In diesem Zusammenhang wurde das Bauen im Bestand erleichtert. Dazu wurden Regelungen zu Abstandsflächen und Brandschutz vereinfacht und die Verpflichtung zur Einrichtung von Kinderspielplätzen neugestaltet.

Zur Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sieht das Gesetz die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Ausweitung dieses Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, vor. Zudem wurde die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben erweitert.

Wenn Sie sich für eine andere Bundeslandausgabe der Bauordnung interessieren, wählen Sie Ihre bevorzugte „Bauordnung im Bild – für Ihr Bundesland“ im Drop-Down-Menu oder die „Bauordnung im Bild Gesamtausgabe für alle 16 Bundesländer“. Bleiben Sie auf einem stets aktualisierten Stand!

Autor*in: WEKA Redaktion

Unsere Empfehlungen für Sie