Ingenieurbauwerke – Ermittlung der anrechenbaren Kosten
§ 42 HOAI regelt die Anrechenbarkeit der Kosten zur Ermittlung des Honorars für die Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken. Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken wird nach § 42 Abs. 1 HOAI auf Grundlage von drei Komponenten berechnet: anrechenbare Kosten des jeweiligen Objekts i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 HOAI nach § 42 HOAI dem Objekt zugehörige Honorarzone nach § 44 Abs. 2 bis 4 […]
§ 42 HOAI regelt die Anrechenbarkeit der Kosten zur Ermittlung des Honorars für die Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken. Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken wird nach § 42 Abs. 1 HOAI auf Grundlage von drei Komponenten berechnet:
- anrechenbare Kosten des jeweiligen Objekts i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 HOAI nach § 42 HOAI
- dem Objekt zugehörige Honorarzone nach § 44 Abs. 2 bis 4 HOAI i.V.m. Anlage 12, Nr. 12.2
- Honorartafel in § 44 Abs. 1 HOAI
Das jeweilige Ingenieurbauwerk ist je nach Schwierigkeitsgrad gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 HOAI i.V.m. Anlage 12, Nr. 12.2 einer der fünf Honorarzonen zuzuordnen. Anlage 12, Nr. 12.2 enthält für Ingenieurbauwerke eine Objektliste. § 43 HOAI, Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke, umfasst neun Leistungsphasen.
Anrechenbare Kosten
In § 42 HOAI wird geregelt, wie die anrechenbaren Kosten zu ermitteln sind, d.h. welche Kosten
- voll anrechenbar,
- bedingt anrechenbar,
- beschränkt anrechenbar und
- nicht anrechenbar sind.
Voll anrechenbare Kosten
Nach § 42 Abs. 1 S. 1 HOAI sind die Kosten der Baukonstruktion (KG 300 DIN 276-1:2008-12) voll anrechenbar.
Bedingt anrechenbare Kosten
Nach § 42 Abs. 1 S. 2 HOAI sind die Kosten der Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, bedingt anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese Anlagen plant oder deren Ausführung überwacht.
Nach § 42 Abs. 3 HOAI sind die Kosten für
- das Herrichten des Grundstücks,
- die öffentliche und die nichtöffentliche …