Ermittlung der Honorarzone nach HOAI 2021
Die Honorarzone gehört zu den vier Eckpfeilern der Honorarermittlung. Nach § 6 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen nach den anrechenbaren Kosten bzw. bei der Flächenplanung nach der Größe der Fläche, dem Leistungsbild, der Honorarzone und nach der jeweils dazugehörenden Honorartafel. Eine dem Projekt entsprechende Ermittlung der Honorarzone ist daher sehr wichtig. […]
Die Honorarzone gehört zu den vier Eckpfeilern der Honorarermittlung. Nach § 6 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen nach den anrechenbaren Kosten bzw. bei der Flächenplanung nach der Größe der Fläche, dem Leistungsbild, der Honorarzone und nach der jeweils dazugehörenden Honorartafel. Eine dem Projekt entsprechende Ermittlung der Honorarzone ist daher sehr wichtig.
Honorarzonen nach HOAI
Nach HOAI werden bei der Objekt- und Tragwerksplanung fünf Honorarzonen definiert.
Tab. 1: Honorarzonen bei der Objekt- und Tragwerksplanung
Honorarzone nach § 5 Abs. 1 HOAI | Planungsanforderungen |
---|---|
Honorarzone I | Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen |
Honorarzone II | Objekte mit geringen Planungsanforderungen |
Honorarzone III | Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen |
Honorarzone IV | Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen |
Honorarzone V | Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen |
Die Flächenplanung und die Planung der Technischen Ausrüstung können gemäß HOAI drei Honorarzonen zugeordnet werden:
Tab. 2: Honorarzonen bei der Flächenplanung und der Planung der Technischen Ausrüstung
Honorarzone nach § 5 Abs. 1 HOAI | Planungsanforderungen |
---|---|
Honorarzone I | geringe Planungsanforderungen |
Honorarzone II | durchschnittliche Planungsanforderungen |
Honorarzone III | hohe Planungsanforderungen |
HOAI Honorarzone ermitteln
Zur Einordnung der Honorarzone sind in erster Linie die Bewertungsmerkmale maßgeblich und erforderlichenfalls eine Punktebewertung.
Die Einteilung in die jeweiligen Honorarzonen erfolgt objektbezogen nach dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad des Objekts. Die Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone dient dem Ziel, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Planers zu bringen.
Einem Objekt kann grundsätzlich immer nur ein einheitlicher Schwierigkeitsgrad zugewiesen werden. Das Objekt wird jeweils allein durch den Vertragsgegenstand bestimmt, was dementsprechend auch für die Einordnung des Objekts in eine Honorarzone gilt.
Objektive Ermittlung der Honorarzone
Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien an (BGH, Urteil vom 13.11.2003, VII ZR 362/02, BauR 2004, 354).
Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in denen eine vertragliche Abrede über die anzusetzende Honorarzone getroffen wird.
Daher ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich die Parteien vertraglich auf eine unzutreffende Honorarzone einigen.
1. Schritt: Heranziehung der Objektlisten
Für die Objekt- und Tragwerksplanung stehen Objektlisten zur Verfügung, die zunächst für die Einordnung des Vorhabens in die Honorarzone herangezogen werden. Diese sind nun nicht mehr in einer eigenen Anlage für alle Leistungsbilder aufgeführt, sondern werden im Anschluss an die Grundleistungen und die Besonderen Leistungen in einer gesonderten Anlage für jedes Leistungsbild aufgelistet.
Die Objektplanung umfasst die Leistungsbilder:
- Gebäude und Innenräume
- Freianlagen
- Ingenieurbauwerke
- und die Verkehrsanlagen.
Die Objektlisten sind für jedes Leistungsbild in die Anlagen 10 bis 15 aufgenommen worden.
Die Objektlisten werden nun in Gruppen angegeben, die wiederum eine Aufzählung von Objekten enthalten.
Praxis-Tipp
Bei der Einordnung des Objekts in die Honorarzone sind zunächst die in den Anlagen zur HOAI aufgeführten Objektlisten heranzuziehen.
2. Schritt: Überprüfung anhand der Bewertungsmerkmale
Kann das zu bearbeitende Vorhaben in den jeweiligen Objektlisten nicht gefunden werden und ist es auch nicht mit den dort aufgeführten Objekten vergleichbar, sind gemäß HOAI zunächst die Bewertungsmerkmale aus den einzelnen Leistungsbildern heranzuziehen (Grobbewertung) und ist gegebenenfalls eine Punktebewertung durchzuführen (Feinbewertung).
Praxis-Tipp
Ist die Einordnung des Objekts in die Honorarzone anhand der in den Anlagen aufgeführten Objektlisten nicht möglich, sind zunächst die Bewertungsmerkmale in den jeweiligen Leistungsbildern heranzuziehen.
Für das Leistungsbild Gebäude werden in der HOAI folgende Bewertungsmerkmale angeführt:
- Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung (bis zu 6 Punkte)
- Anzahl der Funktionsbereiche (bis zu 9 Punkte)
- gestalterische Anforderungen (bis zu 9 Punkte)
- konstruktive Anforderungen (bis zu 6 Punkte)
- Technische Ausrüstung (bis zu 6 Punkte)
- Ausbau (bis zu 6 Punkte)
3. Schritt: Durchführung einer Punktebewertung
Ist auch eine Einordnung anhand der Planungsanforderungen nicht konkret möglich, da Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind, und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugeordnet werden kann, ist eine Punktebewertung vorzunehmen.
Praxis-Tipp
Ist eine Punktebewertung notwendig, sollte eine Auflistung der Bewertungsmerkmale für das konkrete Objekt angefertigt werden. Jeder Punkt sollte zudem eine Erläuterung enthalten, warum ein Bewertungsmerkmal etwa hoch, hingegen ein anderes niedrig bewertet wird.
Besonderheiten für die Leistungsbilder
Achtung: Für die Leistungsbilder gelten nach HOAI Besonderheiten bei der Ermittlung der Honorarzone, die Sie beachten müssen. Erfahren Sie mehr in HOAI und Vertragsrecht. Hier finden Sie praxisnahe Beispiele und Tipps von den HOAI-Experten. So gelingt die korrekte Ermittlung der Ermittlung der Honorarzone im Handumdrehen.