HOAI
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist die Grundlage für die Vergütung von Leistungen der Architekten und Ingenieure. Die HOAI regelt, wie Honorare ermittelt und berechnet werden.
Was regelt die HOAI?
Die HOAI ist eine Verordnung für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen in Deutschland. Die geltende Fassung ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Die HOAI regelt die Honorare, die ein Architekt oder Ingenieur für seine Leistung verlangen kann.
Die erste Fassung der HOAI stammt von 1970. Seither wurde die HOAI mehrere Male überarbeitet und aktualisiert (Fassungen 1996, 2009, 2013 und die derzeit gültige Fassung von 2021).
HOAI 2021: Das hat sich gegenüber der HOAI 2013 geändert
Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat am 4. Juli 2019 gegen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI entschieden. Infolge des EuGH-Urteils zur HOAI wurde die Honorarordnung-Fassung von 2013 angepasst.
Die HOAI 2021 trat am 01.01.2021 in Kraft und ist damit die aktuell gültige Fassung.
Gegenüber der HOAI 2013 hat sich im Wesentlichen folgendes geändert:
- Mit der HOAI 2021 gibt es kein verbindliches Preisrecht mehr!
- Die Honorartafeln dienen den Vertragsparteien künftig zur Honorarorientierung.
- Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung bleiben aber erhalten.
- Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt die Textform (in der HOAI 2013 galt die Schriftform als notwendig).
- Für den Fall, dass die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, soll der Basishonorarsatz (unterer Honorarsatz) als vereinbart gelten.
Übersicht: Teilbereiche der HOAI
Die HOAI ist in fünf Teile gegliedert:
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 16)
- Teil 2: Flächenplanung (§§ 17 – 32)
- Abschnitt 1: Bauleitplanung (§§ 17 – 21)
- Abschnitt 2: Landschaftsplanung (§§ 22 – 32)
- Teil 3: Objektplanung (§§ 33 – 48)
- Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume (§§ 33 – 37)
- Abschnitt 2: Freianlagen (§§ 38 – 40)
- Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke (§§ 41 – 44)
- Abschnitt 4: Verkehrsanlagen (§§ 45 – 48)
- Teil 4: Fachplanung (§§ 49 – 56)
- Abschnitt 1: Tragwerksplanung (§§ 49 – 52)
- Abschnitt 2: Technische Ausrüstung (§§ 53 – 56)
- Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 57 – 58)
Anlagen
FAQ
Welche HOAI ist derzeit gültig?
Ab dem 01. Januar 2021 ist die HOAI 2021 die gültige Fassung. Es ist die achte Novellierung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Ist die HOAI bindend?
Die HOAI ist eine Verordnung für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen. Mit der HOAI 2021 handelt es sich nicht mehr um verbindliches Preisrecht, sondern um einen gesetzesähnlichen, jedoch unverbindlichen, Vorschlag. Die neue Honorarordnung ist eine Preisorientierung für die Honorare für Architekten und Ingenieure.
Wer darf nach der HOAI abrechnen?
Der Anwendungsbereich nach § 1 HOAI legt den Geltungsbereich für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen fest.
Die HOAI 2013 war anwendbar, soweit die von ihr erfassten Grundleistungen von Architekten, oder Ingenieuren mit Sitz im Inland vom Inland, also Deutschland, aus erbracht wurden. Für Dienstleister aus anderen EU-Mitgliedstaaten bedeutete dies, dass sie im Gegensatz zu den Planern in Deutschland nicht an die Regelungen der Honorarordnung gebunden waren.
In der neuen HOAI 2021 gibt es diese räumliche Begrenzung nicht mehr.
Wie erfolgt die Honorarberechnung nach HOAI?
Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen muss
- das Leistungsbild
- die Honorarzone und
- die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung
zugrunde gelegt werden.
GLOSSAR
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist ein unerlässliches Instrument zur Berechnung des Architekten- und Ingenieurhonorars.
Die anrechenbaren Kosten sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. Als anerkannte Regel der Technik dafür ist die DIN in der Fassung von Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) anzusehen. In den meisten Fällen werden die für das Projekt anfallenden Kosten anhand der DIN 276-1:2008-12 ermittelt.
Generell gilt, dass die in den Kosten und Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist.
Besondere Leistungen
Neben den Grundleistungen werden in der HOAI auch Besondere Leistungen gelistet. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in den Leistungsbildern ist nicht abschließend. Im Gegensatz zu den Grundleistungen gibt die Honorarordnung in diesem Fall keine Orientierung zur Honorarhöhe. Das Honorar für Besondere Leistungen ist frei vereinbar.
Grundleistungen
Die Honorarordnung definiert Grundleistungen als Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Bauvorhabens erforderlich. Sie sind in den Leistungsbildern gelistet.
Honorartafeln
Die Honorartafeln enthalten für jedes Leistungsbild, zugeordnet nach den Honorarzonen, eine Honorar-Orientierungen für die im Einzelfall jeweils angemessene Honorarhöhe.
Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- I: sehr geringe Planungsanforderungen,
- II: geringe Planungsanforderungen,
- III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
- IV: hohe Planungsanforderungen,
- V: sehr hohe Planungsanforderungen.
Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- I: geringe Planungsanforderungen,
- II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
- III: hohe Planungsanforderungen.
Kostenberechnung
Nach der aus der DIN 276 entnommenen Definition in § 2 Abs. 11 HOAI ist die Kostenberechnung eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Seit der HOAI 2009 werden die Anrechenbaren Kosten für sämtliche Grundleistungen nach der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung ermittelt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI. Damit stehen die für das Honorar maßgeblichen Kosten und auch das Honorar selbst relativ frühzeitig fest.
Kostenschätzung
Wird eine Kostenberechnung nicht erstellt, weil lediglich Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 2 beauftragt wurden oder das Vertragsverhältnis vor Erarbeiten eines Entwurfs beendet wurde, sind die anrechenbaren Kosten anhand der Kostenschätzung zu ermitteln.
Nach der Definition in § 2 Abs. 10 HOAI ist die Kostenschätzung eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Ihr liegen
- Vorplanungsergebnisse,
- Mengenschätzungen,
- erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen,
- Vorgängen und Bedingungen
- sowie Angaben zum Baugrundstück und dessen Erschließung zugrunde.
Während im Rahmen der Erstellung der Kostenberechnung anhand der DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 die Gesamtkosten mindestens bis zur zweiten Ebene angegeben werden, müssen die Gesamtkosten im Rahmen der Erstellung der Kostenschätzung mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
Kostenanschlag
Der Kostenanschlag dient als Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Der Kostenanschlag ist eine Grundleistung der Leistungsphase 7.
Die HOAI definiert den Kostenanschlag als Ergebnis der Leistungsphase 7 als Zusammenstellung der Angebote.
Kostenfeststellung
Die Kostenfeststellung ist eine Grundleistung in der Leistungsphase 8 und ist nach DIN 276 die Ermittlung der endgültigen Kosten. Sie dient der Zusammenstellung aller bei der Bauausführung tatsächlich entstandenen Kosten. Die Kostenfeststellung ist ein Nachweis dafür, ob die vorherigen Kostenermittlungen (Kostenschätzung und Kostenberechnung) unterschritten, eingehalten oder überschritten wurden. In der Kostenfeststellung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur dritten Gliederungsebene unterteilt werden.
Die Gesamtleistung eines Architekten bzw. Ingenieurs wird in der HOAI in verschiedene Leistungsbilder untergliedert. HOAI-Tabellen geben einen Überblick zur Honorierung der Leistungsbilder mit den jeweiligen Leistungsphasen (LPH).
Zu den Leistungsbildern der HOAI zählen:
- Gebäude und Innenräume
- Freianlagen
- Ingenieurbauwerke
- Verkehrsanlagen
- Tragwerksplanung
- Technische Ausrüstung
- Flächennutzungsplan
- Bebauungsplan
- Landschaftsplan
- Grünordnungsplan
- Landschaftsrahmenplan
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
Leistungsphasen (LPH) sind Teile der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs. Für die Leistungsbilder der Objektplanung und der Fachplanung sind neun Leistungsphasen definiert.
Was bedeutet die neue HOAI 2021 für Sie konkret als Planer?
Für 2021 sind Sie verpflichtet, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und Verträge rechtssicher abzuschließen. Darüber hinaus müssen Sie nun noch stärker auf Ihre Leistungen und Ansprüche hinweisen, um Diskussionen mit Bauherren zu vermeiden!
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