05.05.2021

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft

Am 25.03.2021 ist ein neues GesetzGEIG – in Kraft getreten: Bei Neubau oder Renovierung von Gebäuden ist künftig Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Ladepunkte für E-Mobilität) vorzubereiten.

GEIG

Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde am 24.03.2021 veröffentlicht und ist ab 25.03.2021 umzusetzen, mit Bauantragstellung oder Beginn der Bauausführung – je nach Verfahren. Nur Nichtwohngebäude in Besitz und Nutzung kleiner und mittlerer Unternehmen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

GEIG für Neubau

In neu zu errichtenden Wohngebäuden mit einem Angebot von mehr als 5 Stellplätzen im oder am Gebäude (immer jedoch im Eigentum des Gebäudeeigentümers) ist für alle Stellplätze die Leitungsinfrastruktur für elektrische Ladestationen zu schaffen. „Leitungsinfrastruktur“ meint dabei Platz für Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, also Leerrohre, Kabeltrassen und Schaltschränke, jedoch noch ohne die konkreten Kabel und den eigentlichen Ladepunkt.

Unter Stellplätzen versteht man die real vorgesehenen, nicht baurechtlich notwendigen Stellplätze.

Bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen ist für mindestens jeden dritten Stellplatz diese Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Zusätzlich ist mindestens ein funktionsfähiger Ladepunkt herzustellen.

GEIG für bestehende Gebäude

Diese Regelungen treffen im Falle „größerer Renovierungen“ auch bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude mit jeweils mehr als 10 Stellplätzen. Bei Nichtwohngebäuden ist dann jeder fünfte Stellplatz nachzurüsten, bei Wohngebäuden jeder Stellplatz.

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Der Begriff der „größeren Renovierung“ wird aus dem europäischen Recht zur Energieeffizienz abgeleitet: Werden mehr als 25 Prozent der thermischen Hüllfläche eines Gebäudes verbessert, ist von einer „größeren Renovierung“ auszugehen.

Das Gesetz beinhaltet damit eine Nachrüstpflicht. „Zumutbarkeitsgrenze“ ist ein Anteil der Kosten der Leitungsinfrastruktur von 7 Prozent, der nicht überschritten werden muss: Erreichen die Kosten der Leitungsinfrastruktur also 7 Prozent der Gesamtprojektkosten, können die Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität entfallen.

Zusätzlich ist im GEIG geregelt, dass in jedem bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen in oder am Gebäude ab dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.

Gemischt genutzte Gebäude

Gemischt genutzte Immobilien sind nach Nutzungen zu trennen und dann jeweils gesondert zu behandeln. Im Zweifel ist für die Elektrifizierungspflichten die Nutzung anzusetzen, die überwiegt.

Quartiersansatz

Gemeinsame Regelungen für mehrere Gebäude sind dabei möglich („Quartiersansatz“). Der Nachweis der Erfüllung der Pflichten kann zudem auch über zu beauftragende Energieversorger erbracht werden.

Umsetzung in der Planung

Das Gesetz gilt bundesweit für alle Vorhaben seit 25.03.2021; es ist mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro hinterlegt.

Fazit

Bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden müssen Sie nun bestimmte Stellplätze mit Leerrohren, Kabeln und Schaltschränken ausstatten. Die Bauordnung im Bild zeigt, wie Sie die ab jetzt geforderten Ladepunkte ordnungsgemäß errichten. Die Ausführung muss nachgewiesen werden, der Beleg dafür aufbewahrt werden. Bei Nichterfüllung droht Bußgeld bis 10.000 €. Zudem soll man die Netzbetreiber über die Ladeeinrichtungen informieren.

Autor*in: WEKA Redaktion