23.07.2019

Flachdachrichtlinie 2019 – die aktuellsten Infos zur Bauwerksabdichtung

Flachdächer sind äußerst fehleranfällig - vom Planen über die Bauphase bis zum Unterhalt. Deshalb wurde die Flachdachrichtlinie vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. und vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. als Hilfe vorgegeben. Erfahren Sie hier, was sich an der Flachdachrichtlinie im Mai 2019 geändert hat und was die Flachdachrichtlinie sowie die Abdichtungsnorm DIN 18531 regeln.

neue Flachdachrichtlinie

Flachdachrichtlinie: Regeln zum Planen, Konstruieren und Ausführen flacher Dächer

Die „Flachdachrichtlinie“ oder „Fachregel für Abdichtungen“ wurde als Ausgabe Mai 2019 neu veröffentlicht. Vorgänger war die Ausgabe Dezember 2016 mit den Änderungen November 2017.

Flachdächer sind Dächer mit einer Dachneigung ≤ 10°. Der Neigungsbereich zwischen 5° und 20° wird als „flach geneigtes Dach“ bezeichnet.

Die Abdichtung von Flachdachflächen soll im Sinne der neuen Flachdachrichtlinie ein Mindestgefälle von 2 % haben, das nur in begründeten Fällen unterschritten werden sollte. Unter Berücksichtigung von zulässigen Ebenheitstoleranzen der Unterkonstruktion oder Behinderung des Wasserablaufs durch Überlappungen der Bahnen ist ein Mindestgefälle von 5 % zu empfehlen.

Die wichtigsten Neuerungen der Flachdachrichtlinie 2019

Folgende Änderungen bringt die Anpassung der Flachdachrichtlinie im Mai 2019 mit sich:

  • Die Neuerungen betreffen textliche Korrekturen hinsichtlich der Mindestfügebreite beim Warmgasschweißen von Elastomerbahnen mit unterseitiger Polymerbitumen-Beschichtung und
  • eine Änderung der Randbedingungen für die Notwendigkeit eines leichten Oberflächenschutzes, insbesondere bei APP-Bahnen.
  • Im Anhang II (Detailskizzen) wurden Abbildungen geändert und ergänzt.
  • Die Skizzen in den Flachdachrichtlinien (Abbildung II 6.1 bis Abbildung II 6.6) wurden grafisch neu aufbereitet. Neben einer Standardskizze für einen Türanschluss mit einer Anschlusshöhe von 15 cm (Abbildung 6.1) zeigen die Abbildungen 6.2 bis 6.6 Ausbildungsbeispiele für reduzierte Türanschlusshöhen von ≥ 5 cm.

Hier ist ein Beispieldetail eines barrierefreien Türanschlusses an einen Laubengang zu sehen.

Dieses Detail kann in den Formaten DWG, DXF und PDF am Ende dieses Beitrags kostenfrei heruntergeladen werden.

Detail barrierefreier Tueranschluss
Baudetail eines barrierefreien Türanschlusses an einen Laubengang

Widerspruch zwischen Barrierefreiheit und Abdichtung

Die Flachdachrichtlinie verweist darauf, dass barrierefreie Übergänge zwischen Planer, Türhersteller und dem Abdichter abzustimmen sind. Barrierefreie Übergänge werden als abdichtungstechnische Sonderlösungen bezeichnet. Dies entspricht auch den Ausführungen in der DIN 18531-1.

Was bedeutet abdichtungstechnische Sonderlösung?

Schwellenfreie Türen sind bauordnungsrechtlich erforderlich. Um diese auszuführen, sind abdichtungstechnische Sonderlösungen nötig. Diese bilden nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik ab. Nach der Flachdachrichtlinie sind diese Lösungen grundsätzlich zwischen den Baubeteiligten abzustimmen. Die Lösung ist mit dem Bauherrn zu vereinbaren. Grundlage ist die vom Planer entwickelte baukonstruktive Lösung als Detailzeichnung. Erfolgt diese nicht, liegt – auch wenn die Konstruktion schadenfrei ist – nach der VOB ein Mangel vor. Der Planer setzt sich dadurch einem hohen Haftungsrisiko aus.

Wegen der bauordnungsrechtlich geforderten barrierefreien Türschwellen ist es unbedingt notwendig, Lösungen zu schaffen, die dem Stand der Technik entsprechen und daraufhin als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden können.

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Lösungsansätze für Barrierefreiheit versus Abdichtungsnorm

Die Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH haben deshalb eine Arbeitsgruppe gebildet, die den Baukörperanschluss an bodentiefe Fenster, Türen und Fassadenelemente regeln soll. Die Arbeitsgruppe verfolgt folgende Ziele:

  • Richtlinie mit Grundregeln zur konstruktiven Ausbildung geeigneter Fenster-/Tür-/Fassadenfußpunkte für einen fachgerechten Bauwerksabdichtungsanschluss schaffen. Dazu gehört auch die Entwicklung räumlicher/isometrischer Details für Sonderkonstruktionen bei Türen und bodentiefen Fenstern im Neubau.
  • Vereinbarungen mit Fensterbauern und Herstellern von Flüssigkunststoffen erreichen, weil barrierefreie (Null-)Schwellen praktisch nur mit geeigneten Flüssigkunststoffen abgedichtet werden können.
  • Nach dem Beispiel in Österreich eine verbändeübergreifende Richtlinie schaffen, die dann auch kurzfristig in die jeweiligen Verbandsrichtlinien und in die DIN 18531 Dachabdichtung einfließen kann.

Flachdachrichtlinie versus Abdichtungsnorm DIN 18531

Nach wie vor bestehen in der Fachwelt Unzufriedenheit und Unsicherheit wegen der unterschiedlichen Planungsvorgaben in der Fachregel und in der DIN-Norm für Dachabdichtungen. Ob es kurzfristig zu einer Annäherung, Anpassung oder Überarbeitung der Regelwerke kommt, ist fraglich. Deshalb ist es in der Praxis so, dass Planer ausschließlich die DIN 18531 (Dachabdichtungen) oder die Flachdachrichtlinien vorgeben bzw. vereinbaren.

Die neue DIN-Norm für Dachabdichtungen muss erst den Status, die begründete Vermutung, erlangen, dass sie zu den anerkannten Regeln der Technik gehört. Dies gilt allgemein im Übrigen für alle Nachfolgenormen der DIN 18195 (Bauwerksabdichtung), als da sind DIN 18531, DIN 18532, DIN 18533, DIN 18534 und DIN 18535.

In der folgenden Abbildung ist der Zusammenhang der verschiedenen Regelwerke für Bauwerksabdichtung und flache Dächer übersichtlich dargestellt.

Zusammenspiel Normenwerke
Zusammenspiel der Normenwerke

Ein Ausblick: Regeln der Flachdachrichtlinie werden ergänzt um ATV DIN 18336 – Abdichtungsarbeiten

Die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C (VOB/C): Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Abdichtungsarbeiten wurde komplett überarbeitet. Die Veröffentlichung erfolgt erst mit der Gesamtveröffentlichung der VOB Teil C.

Die Neufassung der Abdichtungsnormen in der Reihe DIN 18531 bis DIN 18535 machte es erforderlich, dass die ATV-Norm DIN 18336 Abdichtungsarbeiten überarbeitet wurde.

In der neuen DIN 18336 werden alle Abdichtungsbauweisen geregelt. Hierbei wurden auch die Inhalte der DIN 18338 Dachabdichtungsarbeiten und der DIN 18554 Gussasphaltarbeiten, soweit sie sich mit Abdichtungen beschäftigen, in die neue DIN 18336 aufgenommen. Somit gibt es zukünftig nur noch eine ATV-Norm, die Dachabdichtungen und Bauwerksabdichtungen regelt.

Neben Abdichtungen mit Bitumenbahnen, Kunststoffbahnen und Flüssigkunststoff wurden neu auch Abdichtungen im Verbund, z.B. für Balkone und Terrassenflächen, geregelt.

Ganz neu geschaffen wurde ein Teil, der ausschließlich „nachträgliche Abdichtungen erdberührter Flächen und Bauteile“ regelt.

Hierzu gehören:

  • nachträgliche Abdichtungen mit Bitumendickbeschichtungen (PMBC),
  • Injektionen für das nachträgliche Einbringen von Horizontalsperren und
  • Schleierinjektionen mit Acrylatharzen für eine nachträgliche Außenabdichtung.

Fazit: Wer gibt die allgemein anerkannte Regel der Technik für flache Dächer vor?

Die Regelungen der neuen Flachdachrichtlinie und der DIN 18531 unterscheiden sich in mehreren Punkten. Zum Teil weist die Flachdachrichtlinie schärfere Anforderungen auf. Auf der anderen Seite formuliert die DIN für höherwertige Ausführungen nach der Anwendungsklasse K2 höhere Standards. Die Praxis wird zeigen, welches Regelwerk in Zukunft als allgemein anerkannte Regel der Technik bezeichnet wird und damit als Planungs- und Ausführungsgrundlage dient.

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Autor*in: WEKA Redaktion